Zusammenfassung des Urteils OG 1991 50: Obergericht
Der französische Staatsbürger A. T. hat eine Invalidenrente beantragt, da er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet und seit seiner Jugend nicht mehr gearbeitet hat. Nach verschiedenen ärztlichen Gutachten und Expertisen wurde festgestellt, dass er an schwerwiegenden psychischen Störungen leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es wurde diskutiert, ob seine Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen primär oder sekundär zu einer psychiatrischen Erkrankung ist. Trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gutachtern wurde entschieden, dass er grundsätzlich in der Lage wäre, eine einfache und repetitive Tätigkeit auszuüben, wenn er motiviert wäre. Aufgrund unzureichender Untersuchungen und fehlender Klärung über die Ursachen seiner Abhängigkeit wurde die Entscheidung der Invalidenversicherung, ihm keine Leistungen zu gewähren, aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 50 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |
Datum: | 21.08.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 82 SchKG, Art. 226m Abs. 2 OR. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften. |
Schlagwörter : | Rechtsöffnungstitel; Vorschriften; Darlehen; Leistung; Rekursverfahren; Schuldbetreibungs; Konkurskommission; Darlehensverträge; Abzahlungsvorschriften; Drittfinanzierungsgeschäfte; Fehlens; Erwägungen:; Abzahlungsvertrag; Gewährung; Erwerb; Sachen; Verkäufer; Darleiher; Käufer; Kaufsache; Leistung; Entgeltes; Teilzahlungen; Schutzmacht; Abzahlungsgesetzes; Kaufsrecht; Rechtsform; Rechtsgeschäfte |
Rechtsnorm: | Art. 226a OR ;Art. 226m OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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