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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 50: Obergericht

Der französische Staatsbürger A. T. hat eine Invalidenrente beantragt, da er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leidet und seit seiner Jugend nicht mehr gearbeitet hat. Nach verschiedenen ärztlichen Gutachten und Expertisen wurde festgestellt, dass er an schwerwiegenden psychischen Störungen leidet, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Es wurde diskutiert, ob seine Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen primär oder sekundär zu einer psychiatrischen Erkrankung ist. Trotz Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gutachtern wurde entschieden, dass er grundsätzlich in der Lage wäre, eine einfache und repetitive Tätigkeit auszuüben, wenn er motiviert wäre. Aufgrund unzureichender Untersuchungen und fehlender Klärung über die Ursachen seiner Abhängigkeit wurde die Entscheidung der Invalidenversicherung, ihm keine Leistungen zu gewähren, aufgehoben und der Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 50

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 50
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1991 50 vom 21.08.1991 (LU)
Datum:21.08.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 82 SchKG, Art. 226m Abs. 2 OR. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften.

Schlagwörter : Rechtsöffnungstitel; Vorschriften; Darlehen; Leistung; Rekursverfahren; Schuldbetreibungs; Konkurskommission; Darlehensverträge; Abzahlungsvorschriften; Drittfinanzierungsgeschäfte; Fehlens; Erwägungen:; Abzahlungsvertrag; Gewährung; Erwerb; Sachen; Verkäufer; Darleiher; Käufer; Kaufsache; Leistung; Entgeltes; Teilzahlungen; Schutzmacht; Abzahlungsgesetzes; Kaufsrecht; Rechtsform; Rechtsgeschäfte
Rechtsnorm:Art. 226a OR ;Art. 226m OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts OG 1991 50

In einem Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungsund Konkurskommission stellte sich die Frage, ob die vom Kläger als Rechtsöffnungstitel aufgelegten Darlehensverträge als den Abzahlungsvorschriften unterliegende Drittfinanzierungsgeschäfte zu qualifizieren und daher wegen Fehlens der in Art. 226a Abs. 2 OR genannten Angaben keine gültigen Rechtsöffnungstitel waren.

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 226m Abs. 2 OR sind die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Dabei werden von der Schutzmacht des Abzahlungsgesetzes weit über das Kaufsrecht hinaus ungeachtet der Rechtsform alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen erfasst (z. B. Werkvertrag, Auftrag, Miete), wenn nur der wirtschaftliche Zweck identisch ist, d. h. in der Kreditierung der Gegenleistung besteht. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sachbzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften (Giger Hans, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S. 58 ff.; vgl. insbes. S. 59 FN 58, wo die Autoreparatur ausdrücklich genannt ist).







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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