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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 27: Obergericht

Am 4. Mai 1990 reichte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen den Beklagten ein, um die Zahlung einer Hypothekarzinsrate für das zweite Halbjahr 1989 zu fordern. Der Beklagte bestritt die Darlehens- und Zinsforderung. Nachdem eine weitere Rate für das erste Halbjahr 1990 fällig wurde, wurde diese mit einer Klage beim Amtsgericht Luzern-Land geltend gemacht. Der Beklagte beantragte die Sistierung dieses zweiten Verfahrens, bis das zürcherische Verfahren abgeschlossen ist. Die Klägerin forderte die Aufhebung der Sistierung und die sofortige Fortsetzung des Verfahrens. Der Richter entschied zugunsten des Beklagten und sistierte das Verfahren. Die Klägerin berief sich auf prozessuale Grundsätze, jedoch entsprach die Sistierung der luzernischen ZPO. Der Rekurs der Klägerin wurde abgelehnt, und das Verfahren blieb sistiert.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 27

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 27
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid OG 1991 27 vom 11.10.1991 (LU)
Datum:11.10.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 254 Abs. 2 ZPO. Sistierungsordnung im Kanton Luzern.

Schlagwörter : Sistierung; Verfahren; Recht; Verfahrens; Grundsätze; Urteil; Beklagten; Bundesgericht; Entscheid; Klage; Darlehens; Rekurs; Luzern; Grundsätzen; Rechtsantwort; Bezirksgericht; Halbjahr; Amtsgericht; Entscheidung; Bundesgerichtsentscheid; Bestimmungen; Praxis; Rechtskraft; Erledigung; Prozesses; Zivilprozesse
Rechtsnorm:Art. 4 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 27

Am 4. Mai 1990 leitete die Klägerin vor dem Bezirksgericht Zürich gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung einer Hypothekarzinsrate für das zweite Halbjahr 1989 ein. Der Beklagte bestritt den Bestand der Darlehensund damit auch der Zinsforderung. Nach Einleitung dieses ersten Verfahrens verfiel am 30. Juni 1990 eine weitere Rate für das erste Halbjahr 1990, die mit Klage vom 16. November 1990 beim Amtsgericht Luzern-Land geltend gemacht wurde. Mit Gesuch vom 25. Januar 1991 verlangte der Beklagte die Sistierung dieses zweiten Prozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zürcherischen Verfahrens. Das Amtsgericht entsprach dem Sistierungsgesuch gegen den Willen der Klägerin. Mit Rekurs verlangte diese die Aufhebung der Sistierung und die sofortige Fortsetzung des Verfahrens.

Aus den Erwägungen:

4. - Die Klägerin beruft sich wiederholt auf den in ZBl 82 (1981) S. 553 wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid, wonach bei Fehlen konkreter kantonaler Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Sistierung die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze massgebend seien; danach komme eine Sistierung, so die Klägerin, nur in Frage, wenn das Urteil in einem andern Verfahren für den sistierten Prozess präjudizielle Wirkung habe. Nach der Praxis zur alten zürcherischen ZPO, die ebenfalls keine Bestimmungen über die Sistierung enthalten habe, bedeute das, dass dem Urteil in einem andern Verfahren für das sistierte erst und nur präjudizielle Wirkung zuerkannt werde, wenn es für die Entscheidung im sistierten Prozess Rechtskraft besitze.

Diese Berufung geht vorliegend in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen sieht die luzernische ZPO in § 254 Abs. 2 ZPO den Rekurs gegen die Sistierung eines appellablen Zivilprozesses bis zur Erledigung eines andern Ziviloder Strafprozesses vor. Damit wird vom Gesetz (im Gegensatz zur alten zürcherischen ZPO) ausdrücklich anerkannt, dass appellable Zivilprozesse bis zur Erledigung eines andern Verfahrens sistiert werden können. Das luzernische Gesetz überlässt es allerdings, wie auch die neue zürcherische ZPO, dem Richter, welche prozessrechtlich zulässigen Gründe er im einzelnen für eine Sistierung als gewichtig genug erachtet. Man kann also nicht sagen, die luzernisehe ZPO enthalte keine Sistierungsordnung; sie enthält vielmehr eine, und zwar eine solche, die in Fällen wie dem vorliegenden (Sistierung mit Hinblick auf ein anderes Verfahren) im Ergebnis von der neuen zürcherischen Lösung nicht abweicht (vgl. § 53 Abs. 2 ZPO ZH: "Aus zureichenden Gründen kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden"). Im weiteren entspricht die zitierte, alte zürcherische Praxis jedenfalls dann nicht der im Kanton Luzern üblichen, wenn der Begriff "Rechtskraft für den sistierten Fall" im engen formellen Sinne verstanden worden wäre; sie lässt sich in ihrer Strenge aber auch nicht auf den von der Klägerin herangezogenen Bundesgerichtsentscheid stützen, der u. a. den Kommentar Sträuli/Messmer zur neuen, in diesem Punkt scheinbar offeneren zürcherischen ZPO zitiert. Die doch eher formalistische Argumentation der Klägerin fällt damit in sich zusammen.

Entscheidend kommt hinzu: Der vom Bundesgericht im zitierten und von der Klägerin angerufenen Entscheid formulierte Grundsatz, bei fehlender gesetzlicher Regelung seien für die Sistierung die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze massgebend, ist selbstverständlich. Bleibt als weitere Selbstverständlichkeit hinzuzufügen, dass letztlich auch kantonale Sistierungsordnungen, vor allem aber der einzelne richterliche Sistierungsentscheid diesem gleichen Grundsatz entsprechen müssen, wenn sie vor Art. 4 BV Bestand haben wollen. Der vom Kläger vorgetragene Gegensatz zwischen Sistierungsregelungen nach allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen und sistierungsfreundlichen gesetzlichen Regelungen, die von diesen Grundsätzen abweichen, kann mit anderen Worten in dieser Form gar nicht bestehen.

5. - Zu überprüfen ist also letztlich einzig, ob der vorinstanzliche Sistierungsentscheid allgemein anerkannten zivilprozessualen Grundsätzen entspricht. Das kann ohne weiteres bejaht werden. Im Rahmen des zürcherischen Verfahrens wird zumindest vorfrageweise zu entscheiden sein, ob zwischen den Parteien ein den Beklagten zur Zinszahlung verpflichtendes Darlehensverhältnis besteht nicht; letztinstanzlich ist das Bundesgericht zur Beurteilung dieser Frage zuständig. Es liegt auf der Hand, dass ein diesbezügliches Urteil gegen die Klägerin die luzernischen Gerichte auch dann binden würde, wenn die Verneinung eines Darlehensverhältnisses nicht ausdrücklich im Dispositiv, sondern "nur" in den Motiven enthalten wäre; jedenfalls wäre diese Frage res iudicata und das Urteil damit auch im engern Sinn für das sistierte Verfahren "rechtskräftig". Man kann sich, auch mit Hinblick auf die von der Vorinstanz zu Recht angesprochene Gefahr widersprüchlicher Urteile füglich fragen, wann überhaupt eine Sistierung noch verfügt werden soll kann, wenn nicht in einem Falle wie dem vorliegenden.

Ebenfalls zu Recht erwähnt die Vorinstanz auch das allgemein anerkannte Prinzip der Prozessökonomie, das nicht nur die Sistierung an sich gebietet, sondern auch den Zeitpunkt der Sistierung rechtfertigt; es ist unter Berücksichtigung des vom Beklagten bereits im zürcherischen Verfahren eingenommenen Standpunktes durchaus vernünftig, das luzernische Verfahren so früh wie möglich, d.h. vor Abgabe der Rechtsantwort einzustellen, um so jeden allenfalls unnötigen Prozessaufwand zu vermeiden; dies rechtfertigt sich um so eher, als es die Klägerin selber war, die durch ihre Klageanhebung im Kanton Luzern einer Verfahrensvereinigung am Bezirksgericht Zürich willentlich aus dem Wege ging.

6. - Soweit die Klägerin auch im Rekurs beantragt, das Verfahren sei nach Wegfall der Sistierung ohne weiteres (ohne neue Aufforderung und ohne Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer Rechtsantwort) fortzusetzen, ist darauf nicht einzutreten; durch den angefochtenen Entscheid wurde das eine wie das andere bereits ausgeschlossen. Dem Beklagten bleibt dann zur Abgabe der Rechtsantwort von Gesetzes wegen noch ein Tag.







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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