E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 98 56: Obergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts verhandelt in öffentlicher Sitzung über den Einspruch des Staates Waadt gegen die Entscheidung des Friedensrichters vom 29. Oktober 2009 in einem Fall zwischen dem Staat und einer Privatperson. Der Staat forderte die Begleichung einer Autosteuer, die von der Privatperson nicht bezahlt wurde, was zur Einleitung von Zwangsmassnahmen führte. Der Friedensrichter wies den Antrag des Staates auf Aufhebung der Zwangsmassnahmen ab und legte die Kosten dem Staat auf. Der Staat legte daraufhin Rekurs ein, der jedoch abgelehnt wurde, da er nicht nachweisen konnte, dass die Zwangsmassnahmen rechtmässig waren.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 98 56

Kanton:LU
Fallnummer:KA 98 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 98 56 vom 31.08.1998 (LU)
Datum:31.08.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 277 Abs. 1 StPO. Für die Kostenpflicht des Angeschuldigten trotz Einstellung der Strafuntersuchung wird zumindest ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne vorausgesetzt. Anwendungsfall.

Schlagwörter : Angeschuldigte; Milch; Angeschuldigten; Verhalten; Recht; Qualität; Schaden; Milchprobe; Proben; Untersuchung; Landwirtschafts; Lebensmittelgesetzgebung; Verschulden; Voraussetzung; Kostenüberbindung; Rechtsordnung; Milchproben; Hygiene; Inspektionsdienst; Verfügung; Vertrauen; Schadens; Preisabzüge; Amtsstatthalter; Betrugs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:116 I a 162;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 98 56

Der Amtsstatthalter stellte nach durchgeführter Strafuntersuchung wegen Betrugs und Zuwiderhandlungen gegen die Landwirtschaftsund Lebensmittelgesetzgebung die Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten ein und überband ihm sämtliche Verfahrenskosten. Dagegen erhob der Angeschuldigte Kostenrekurs. Die Kriminalund Anklagekommission des Obergerichts führte zur Frage, ob dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden als Voraussetzung der Kostenüberbindung trotz Verfahrenseinstellung vorgeworfen werden könne, unter Hinweis auf LGVE 1992 I Nr. 71 Folgendes aus:

Der Angeschuldigte bringt vor, dass von einer schuldhaften und erheblichen Verletzung von Rechtspflichten nicht gesprochen werden könne, da er weder die Milchwirtschaftsbeschlüsse noch die Lebensmittelgesetzgebung übertreten habe und deshalb auch nicht habe bestraft werden können. Dabei verkennt der Angeschuldigte, dass für die Kostenüberbindung eine Bestrafung nicht vorausgesetzt wird, sondern der Verstoss gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann (Widerrechtlichkeit), genügt. Entscheidend ist somit nicht, dass für das konkrete Verhalten des Angeschuldigten keine explizite Strafnorm existiert, sondern dass der Angeschuldigte gegen Normen der Rechtsordnung verstiess, die ihn direkt indirekt zu einem bestimmten Tun Unterlassen verpflichten (BGE 116 I a 162, 170). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Angeschuldigte durch das Auswechseln der Milchproben die Qualitätskontrolle seiner Stichprobe vereitelt und damit gegen die einschlägigen Vorschriften des Landwirtschaftsrechts (namentlich Art. 11 QKBV) verstossen, welche eine gleichbleibende Qualität und Hygiene der Milch bezwecken (Schutz des Konsumenten) und deshalb den Milchproduzenten verpflichten, seine am Tag der unangemeldeten Kontrolle produzierte Milch dem Inspektionsdienst ohne Manipulationen zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllen der Hygienekriterien sind folglich Sanktionen vorgesehen. Der Angeklagte hat daher bei ungenügender Milchqualität mit Preisabzügen rechnen müssen. Sein Vorgehen, das aufgrund seiner Stellung als Mitglied der "...-Kommission" erst ermöglicht wurde (Besitz eines Schlüssels zur Annahmestelle), missbraucht krass das in ihn gesetzte Vertrauen und weicht erheblich vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht erwarteten Durchschnittsverhalten ab. Zwar kann das mögliche Ausmass der Abzüge nicht mehr eruiert werden, weil die originalen Milchproben des Angeschuldigten im Nachhinein nicht mehr zur Verfügung stehen; über die Höhe des Schadens (nicht vorgenommene Preisabzüge, verminderte Qualität der verarbeiteten Milchprodukte) lassen sich keine genauen Angaben machen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Angeschuldigte widerrechtlich und schuldhaft (er wusste um sein verbotenes Tun) einen wenn auch masslich nicht mehr feststellbaren - Schaden verursacht hat. Dass der Angeschuldigte mangels bezifferbaren Schadens haftpflichtrechtlich nur schwer zur Verantwortung gezogen werden könnte, ist nicht ausschlaggebend, denn ein Schaden (mindestens eine Milchprobe wies nicht die genügende Qualität auf; Vertrauensverlust) ist entstanden. Auf das Motiv des Angeschuldigten für sein Verhalten (Erlangung einer Auszeichnung) kommt es nicht an: Er hat jedenfalls eine unrechtmässige Bereicherung in Kauf genommen.

Der Probenentnehmer X. (Inspektionsdienst) hatte festgestellt, dass jemand die Proben des Angeschuldigten ausgewechselt hatte, worauf er Anzeige bei der Polizei erstattete. Die Auswechslung der Proben hat unbestrittenermassen der Angeschuldigte selbst vorgenommen. Es ist daher nicht einzusehen, welche andere Person durch ihr Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten hätte. Das Vorliegen eines prozessualen Verschuldens des Angeschuldigten im weiteren Sinn ist zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage sind daher gegeben.







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.