5. - Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) wies das Asylgesuch des Angeschuldigten und seiner Familie ab, weil es zum Schluss gekommen war, es sprächen ernsthafte Gründe dafür, dass dieser als Mitglied des afghanischen Staatssicherheitsdienstes KHAD an dessen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen sei. Grund zu dieser Schlussfolgerung gaben Kenntnisse des BFF über die Arbeitsweise des KHAD und Aussagen des Angeschuldigten in der Befragung vor der Fremdenpolizei des Kantons Luzern. Damals hatte der Angeschuldigte, der Angehöriger des KHAD war, erklärt, nach Bedarf bei Aktionen wie Verhören mitgewirkt zu haben, "wo wir auch unkonventionelle Methoden wie Schläge anwendeten". Die genannte Erwägung des BFF bewog den Angeschuldigten zur Selbstanzeige vom 28. April 1998.
Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung beruht allein auf der Selbstanzeige des Angeschuldigten. Der Staat nimmt den ihm zustehenden Strafanspruch vorliegend nicht wahr. Zudem ist die in der Anzeige enthaltene Selbstbezichtigung nicht ernst gemeint, wies der Angeschuldigte doch zugleich darauf hin, er sei überzeugt, dass die Anschuldigungen des BFF nicht zuträfen. Auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an welcher Rechtsanwalt X. teilnahm erklärte der Angeschuldigte gleich zu Anfang, er habe in seiner Heimat nichts gegen die Menschenrechte gemacht. Nachdem der Angeschuldigte sich selber gar nicht ernsthaft beschuldigt, kann in der als Folge seiner Selbstanzeige vorgenommenen Einleitung einer Strafuntersuchung noch keine Beschuldigung seitens des Staates als Träger des Strafanspruchs gesehen werden. Unter diesen Umständen war der Amtsstatthalter nicht verpflichtet, dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, bevor er die nötigen Vorabklärungen getroffen hatte, um überhaupt beurteilen zu können, ob die Selbstanzeige des Angeschuldigten zu einem strafrechtserheblichen Ergebnis führen könnte.
Die Angaben des Angeschuldigten über sein Leben in Afghanistan sind im Gesamten betrachtet derart unbestimmt, schwankend, teils ausweichend und widersprüchlich, dass sich schliesslich nur sagen lässt, dass er zwar als Buchhalter in gehobener Stellung beim KHAD gearbeitet hatte, jedoch im Hinblick auf die von ihm in Gang gesetzte Strafuntersuchung überhaupt nichts von Belang wissen will. Betreffend seine Tätigkeit in Afghanistan nannte er zwar die Namen von drei Personen, von denen er aber nicht weiss, ob sie noch leben, geschweige denn ihren Aufenthaltsort kennt. Der Angeschuldigte brachte bis heute nichts Brauchbares vor, das in vernünftigem Rahmen als Grundlage für weitere Abklärungen taugen würde. Seinem Verhalten vor den Flüchtlingsbehörden ist zudem zu entnehmen, dass ihm dieser Umstand bereits bei Einreichung der Anzeige bewusst war. Aus den vorhandenen Akten ergibt sich in Zusammenhang mit den erwähnten Umständen vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Angeschuldigten in Zweckentfremdung des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens mit seiner Selbstanzeige nur darum geht, im asylrechtlichen Verfahren im Hinblick auf das gegen die Verfügung des BFF eingereichte Rechtsmittel eine für ihn möglichst günstige Ausgangslage zu schaffen. Dieses Vorgehen verdient keinen Schutz, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine amtliche Verteidigung nicht geboten ist.
6. - Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, reichte der Angeschuldigte die Selbstanzeige zweckentfremdet und im Wissen darum ein, dass die Strafuntersuchung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann und daher nicht zu einem gesicherten Ergebnis führen würde. Dass letzteres der Fall ist, liegt einerseits an den nach dem mitteleuropäischen Rechtsund Staatsverständnis irregulären Verhältnissen in Afghanistan und anderseits besonders am (mit Blick auf die Selbstbezichtigung) widersprüchlichen Verhalten des Angeschuldigten bzw. Anzeigestellers. Unter diesen Umständen ist die durch den Amtsstatthalter verfügte Belastung des Angeschuldigten mit den eigenen Parteikosten nicht zu beanstanden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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