Zusammenfassung des Urteils KA 97 56 : Obergericht
Ein Mann namens M.________ hat gegen ein Urteil des Friedensrichters von Lausanne aus dem Jahr 2009 Berufung eingelegt, da eine Immobilienfirma eine Rechnung nicht bezahlt hat. Die Firma hatte in einem Schreiben die Schulden anerkannt, aber später Widerspruch eingelegt. Das Gericht entschied, dass die Firma die Rechnung begleichen muss, aber nicht die geforderten Zinsen. Die Berufung wurde teilweise zugelassen, und die Firma muss einen Teil der Kosten tragen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 360 CHF für die erste Instanz und 510 CHF für die Berufung.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | KA 97 56 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
Datum: | 31.08.1998 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird. |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Antrag; Kriminal; Anklagekommission; Parteien; Rekurs; Vernehmlassung; Standpunkt; Beilage; Entscheid; Orientierung; Praxis; Urteil; Öffentlichrechtlichen; Abteilung; Bundesgerichts; Stellungnahme; ützt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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