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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 97 56 : Obergericht

Ein Mann namens M.________ hat gegen ein Urteil des Friedensrichters von Lausanne aus dem Jahr 2009 Berufung eingelegt, da eine Immobilienfirma eine Rechnung nicht bezahlt hat. Die Firma hatte in einem Schreiben die Schulden anerkannt, aber später Widerspruch eingelegt. Das Gericht entschied, dass die Firma die Rechnung begleichen muss, aber nicht die geforderten Zinsen. Die Berufung wurde teilweise zugelassen, und die Firma muss einen Teil der Kosten tragen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 360 CHF für die erste Instanz und 510 CHF für die Berufung.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 97 56

Kanton:LU
Fallnummer:KA 97 56
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 97 56  vom 31.08.1998 (LU)
Datum:31.08.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 138 Abs. 2 StPO; Art. 4 Abs. 1 BV. Das rechtliche Gehör des Angeschuldigten wird nicht verletzt, wenn ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft im Überweisungsrekursverfahren vor der Kriminal- und Anklagekommission erst mit dem Rekursentscheid zugestellt wird.

Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Antrag; Kriminal; Anklagekommission; Parteien; Rekurs; Vernehmlassung; Standpunkt; Beilage; Entscheid; Orientierung; Praxis; Urteil; Öffentlichrechtlichen; Abteilung; Bundesgerichts; Stellungnahme; ützt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 97 56

Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminalund Anklagekommission gemäss § 138 Abs. 2 StPO wird praxisgemäss den Parteien nicht zugestellt, da sie im Rekurs resp. allenfalls in der Vernehmlassung ihren Standpunkt darlegen können. Sie erhalten den Antrag der Staatsanwaltschaft normalerweise als Beilage zum Entscheid der Kriminalund Anklagekommission zur Orientierung zugestellt. Diese Praxis wurde im Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. März 1998 (1P.670/1997/has) i. S. K.H. bezüglich einer zusätzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geschützt (S. 4 f.).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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