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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 06 96: Obergericht

Die Firma P.________ hat V.________ als Co-Piloten eingestellt und später entlassen. V.________ hat danach eine Ausbildungsvereinbarung mit der Firma O.________ abgeschlossen und danach einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma K.________ (Swiss) unterzeichnet. Die Caisse cantonale de chômage hat entschieden, dass die Vergütung von O.________ als Zwischeneinkommen zu berücksichtigen ist, aber V.________ hat dagegen Einspruch erhoben. Das Gericht hat entschieden, dass V.________ während seiner Ausbildung im Ausland nicht als arbeitsfähig in der Schweiz angesehen werden kann und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die betreffenden Monate besteht. Der Richter, M. Zimmermann, hat entschieden, dass der Einspruch abgelehnt wird, ohne zusätzliche Kosten.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 06 96

Kanton:LU
Fallnummer:KA 06 96
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 06 96 vom 20.11.2006 (LU)
Datum:20.11.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 321 StGB; § 93 Abs. 3 StPO. Umfang des Berufsgeheimnisses des Geistlichen. Geschützt ist der Priester in seiner Eigenschaft als Seelsorger, nicht aber in der Eigenschaft als Beamter und nicht in einem Strafverfahren gegen sich selber.
Schlagwörter : Rekurrent; Recht; Geheimnis; Pfarrer; Recht; Geistliche; Geistlichen; Dekan; Spende; Berufsgeheimnis; Stiftung; Person; Staat; Kirche; Geheimhaltung; Tatsache; Beschlagnahme; Spender; StGB; Beschlagnahmeverfügung; Dekanat; Aufsicht; Schweiz; Zeugnis; Tatsachen; Anwalt; Unterlagen; Priester; Eigenschaft
Rechtsnorm:Art. 292 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 321 StGB ;Art. 58 BV ;Art. 8 StGB ;Art. 84 ZGB ;Art. 87 ZGB ;
Referenz BGE:102 IV 216; 112 Ib 608; 114 III 107; 117 Ia 350; 125 I 46;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts KA 06 96

Art. 321 StGB; § 93 Abs. 3 StPO. Umfang des Berufsgeheimnisses des Geistlichen. Geschützt ist der Priester in seiner Eigenschaft als Seelsorger, nicht aber in der Eigenschaft als Beamter und nicht in einem Strafverfahren gegen sich selber.



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Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen Pfarrer X. wegen Verdachts der Veruntreuung von Pfarreigeldern beschlagnahmte das Amtsstatthalteramt für die Periode 1997 bis 2003 die Bankund Postbelege des Pfarramtes Z., sämtliche Rechnungen, die durch das Pfarramt Z. bezahlt wurden, sämtliche Einund Auszahlungsbelege sowie Quittungen, die an das/vom Pfarramt Z. ausgestellt wurden, sämtliche Quittungen, Einzahlungsbelege und Aufzeichnungen von Fastenopfern, Spenden, Gedächtnissen etc. sowie das Protokoll der Abkurung des Pfarrers X. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung reichte das Dekanat Rekurs ein und beantragte deren Aufhebung. Die Kriminalund Anklagekommission (KAK) wies den Rekurs ab.



Aus den Erwägungen:

4.- Das Dekanat macht geltend, es handle sich bei den angeblich veruntreuten Geldern um Pfarreivermögen, dessen Verwaltung durch das Bistum beaufsichtigt werde. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe somit nicht. Kirchliche Stiftungen seien der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Die angefochtene Verfügung sei nicht nur unangemessen, sondern auch rechtswidrig. Sowohl Pfarrer X. wie auch die ihm gemäss kanonischem Recht übergeordneten Priester stünden unter der Strafnorm von Art. 321 StGB. § 93 Abs. 3 StPO gehe noch weiter und nehme den Geistlichen explizit sogar dann von der Zeugenaussage aus, wenn der Geheimnisherr eine Entbindungserklärung unterzeichne. Grundlage dieser Bestimmung sei das Beichtgeheimnis des kanonischen Rechts, das durch die schweizerische Rechtsordnung anerkannt werde und absolut gelte.



4.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme u.a. fest, dass es sich bei den Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 87 ZGB deute jedoch indirekt auf die Zulässigkeit der angefochtenen Verfügung hin, da kirchliche Stiftungen unter dem Vorbehalt der Eingriffsberechtigung aufgrund des öffentlichen Rechts und damit auch des Strafrechts stünden. Schliesslich sei der Staat an einer wirksamen Strafverfolgung interessiert. Der Rekurrent hat sich in der Replik zu diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht geäussert, weshalb sie grundsätzlich als unbestritten gelten. Insbesondere unwidersprochen blieb die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass es sich bei Pfarreigeldern nicht um eine kirchliche Stiftung handle. Selbst wenn es sich anders verhalten würde, könnte der Rekurrent aus Art. 87 ZGB, wonach kirchliche Stiftungen der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt sind, nichts ableiten. Dieser Bestimmung lässt sich lediglich entnehmen, dass die kirchlichen Stiftungen von der zivilrechtlichen Aufsicht durch staatliche Organe im Sinne von Art. 84 ZGB befreit sind. Ihre Stiftungsorgane das Stiftungspersonal unterstehen aber der Strafhoheit des Staates. Nach Art. 3 Ziff. 1 StGB ist dem Strafgesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen verübt. Davon ausgenommen sind lediglich Personen, die nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind (Art. 8 StGB; vgl. zum Ganzen Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 5 N 1 ff.). Hinzu kommt, dass gemäss Art. 58 Abs. 2 aBV die geistliche Gerichtsbarkeit für den Bereich der streitigen Zivil-, Verwaltungsund Strafgerichtsbarkeit verboten ist (vgl. Alfred Kölz, Komm. zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, N 78 f. zu Art. 58). In der geltenden Bundesverfassung (Art. 30 BV) wurde auf eine entsprechende Bestimmung verzichtet, weil sie in der heutigen Zeit als obsolet betrachtet wurde (BBl 1997 I S. 183; Reinhold Hotz, St. Galler Komm. zur Bundesverfassung, N 7 zu Art. 30; Hans Reiser, Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB durch Schiedsgerichte, in: Festschrift für Karl Spühler zum 70. Geburtstag, Zürich 2005, FN 16). Der Sinn von Art. 58 Abs. 2 aBV liegt darin, dass die geistliche Gerichtsbarkeit insofern abgeschafft ist, als eine Wirksamkeit der Urteile kirchlicher Gerichte für die staatliche Sphäre in allen Materien versagt bleibt, in denen die weltliche Zivilund Strafrechtspflege eingreift (Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Freiburg 1938 S. 236). Der Rekurrent kann sich daher nicht darauf berufen, die kirchlichen Behörden hätten bei ihrer Prüfung der Angelegenheit keine Beanstandungen strafrechtlicher Natur festgestellt. Es ist Sache der staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Vorwürfe gegen den Angeschuldigten im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz zu prüfen. Das Recht der Kirche, über ihre inneren Angelegenheiten selbst zu entscheiden (z.B. im Disziplinarwesen), bleibt dadurch unberührt (Alfred Kölz, a.a.O., N 79 zu Art. 58 aBV). Im Übrigen steht ausser Frage, dass die Verfolgung von Straftaten im öffentlichen Interesse liegt (Urteil des Bundesgerichts 1P.128/2003 vom 15.7.2003, E. 3.3). Dass es Unregelmässigkeiten in der Verwendung von Pfarreigeldern durch Pfarrer X. gab, wird seitens der kirchlichen Instanzen nicht bestritten.



4.2. Der Rekurrent beruft sich auf das Berufsgeheimnis des Geistlichen gemäss Art. 321 StGB, das auch gegenüber Gerichten und Behörden gewahrt werden muss. Gemäss § 93 Abs. 1 StPO dürfen Geistliche das Zeugnis über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Standes Berufes anvertraut bekannt geworden sind, verweigern. § 93 Abs. 3 StPO sieht zudem vor, dass die Geistlichen selbst dann nicht zur Zeugenaussage verpflichtet sind, wenn sie von der Geheimhaltung entbunden wurden. Mit dieser Regelung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers gewisse innere Konflikte vermieden werden (GR 1954 S. 38 f.). Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf Tatsachen, die dem Geheimnisträger infolge seines Berufes anvertraut wurden die er in Ausübung seines Berufes wahrgenommen hat. Vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst wird somit nur das, was ihm als Seelsorger anvertraut wurde er in dieser Funktion wahrgenommen hat, während er in Bezug auf Tatsachen, die den Kirchenrat die Pfarreiadministration betreffen, wie ein Beamter zu behandeln ist (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 209 f.; Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 470 f.). Die Praxis geht von einem weiten Geheimnisbegriff aus. Geheimnis ist schon die Tatsache der Beziehung einer Person zu einem Geheimnisträger (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV - Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 481 und 468; Niklaus Oberholzer, Basler Komm., N 10 zu Art. 321 StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 18 zu Art. 321; Thürer, Das Zeugnisverweigerungsrecht des Pfarrers, Neftenbach 1954, S. 9). Alle Tatsachen, welche der Geheimnisträger um seines Berufes willen bzw. in seiner Eigenschaft als Berufsangehöriger erfährt feststellt, fallen unter das Zeugnisverweigerungsrecht. Dagegen fehlt es am berufsspezifischen Charakter eines Geheimnisses namentlich dann, wenn ihm dieses in seinem Privatleben bekannt wird er nicht bzw. nicht überwiegend in berufsspezifischer Weise tätig wird, so wenn ein Rechtsanwalt als Verwaltungsrat einer Gesellschaft tätig ist eine Vermögensverwaltung ausübt (Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, a.a.O., S. 481 f.; Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 11 f. zu Art. 321 StGB). Wenn in diesen Fällen das kaufmännische Element derart überwiegt, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als anwaltlich betrachtet werden kann, so kann sich der Anwalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest nicht in einem umfassenden Sinn auf sein Berufsgeheimnis berufen (Urteil des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26.3.2002, E. 6.3; BGE 114 III 107; 112 Ib 607 f.; BGE 117 Ia 350 = Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658). Eines der wichtigsten Kriterien zur Rechtfertigung des Berufsgeheimnisses ist die besondere Beziehung zwischen Geheimnisherrn und Geheimnisträger (Fellmann/Zindler, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 N 37; vgl. BGE 112 Ib 608 lit. b a.E.), was auch für den Geistlichen als kirchliche Vertrauensperson gilt (SJZ 61 [1965] S. 344 E. 3).



4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit dem vom Dekan geltend gemachten Berufsgeheimnis verhält, gegen den sich die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes richtet. Der Dekan steht dem Dekanat (Zusammenschluss mehrerer benachbarter Pfarreien) vor und hat nach kanonischem Recht nebst verschiedenen Aufsichtsfunktionen vor allem die Aufgabe, die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren (Hugo Schwendenwein, Die Katholische Kirche, Aufbau und rechtliche Organisation, Essen 2003, S. 514 ff.; Stephan Haering/Heribert Schmitz, Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg Br. 2004, S. 179; Aymans-Mörsdorf, Kanonisches Recht, 1997, S. 444 ff., Norbert Ruf, Das Recht der Katholischen Kirche, Freiburg Br. 1983, S. 149 f.). Der Dekan muss nach kanonischem Recht zwar Priester sein (Stephan Haering/Heribert Schmitz, a.a.O., S. 179), er hat aber in seiner Funktion als Leiter des Dekanats keine unmittelbaren seelsorgerischen Aufgaben, seine Rechte und Pflichten sind im Wesentlichen administrativer, planerischer Natur. Es fehlt somit an der Grundvoraussetzung der berufsspezifischen, seelsorgerischen Tätigkeit und des dadurch begründeten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Geistlichen und der ratsuchenden Person, das allein den Schutz der in diesem Rahmen offenbarten wahrgenommenen Tatsachen zu rechtfertigen vermag. Der Rekurrent kann sich daher nicht auf das Zeugnisund Aktenverweigerungsrecht des Geistlichen gemäss § 93 Abs. 1 StPO berufen. Da der Dekan anders als der Pfarrer auch nicht Angestellter der Kirchgemeinde ist, untersteht er auch nicht der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 (SRL Nr. 51).



4.4. Es darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den beim Rekurrenten beschlagnahmten Dokumenten um solche des ehemaligen Pfarrers von Z. handelt. Sie werden vom Berufsgeheimnis des Geistlichen erfasst, soweit darin Tatsachen enthalten sind, die er in seiner Eigenschaft als Seelsorger erfahren wahrgenommen hat. Der Schutz dieser Informationen kann nicht einfach deswegen als aufgehoben betrachtet werden, weil sich die Urkunden nicht mehr im Besitz des Pfarrers befinden, sondern nach dessen Weggang dem Dekan als Aufsichtsorgan übergeben wurden (vgl. BGE 117 Ia 350 = Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658 ff.). Wo sich die Dokumente befinden, ist ohne Bedeutung (Lorenz Erni, Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren, in: Das Anwaltsgeheimnis, Zürich 1997, S. 28). Da sich die Strafuntersuchung aber gegen den ehemaligen Pfarrer selbst richtet, könnte er als Angeschuldigter die Herausgabe der Akten nicht gestützt auf das Zeugnisund Editionsverweigerungsrecht nach § 93 Abs. 1 StPO verweigern (BGE 125 I 46 E. 6). Im Hinblick auf die Wahrung allfälliger schutzwürdiger Interessen von Drittpersonen muss jedoch dafür gesorgt werden, dass auch in diesem Fall keine Geheimnisse offenbart werden (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 22 zu Art. 321 StGB; Trechsel, a.a.O., N 34 zu Art. 321 StGB; LGVE 1993 I Nr. 43; Lorenz Erni, a.a.O., S. 28).



4.5. Der Rekurrent weist zutreffend darauf hin, dass sich aus Bankauszügen, Belegen über Spenden etc. zumindest Hinweise auf Kontakte einer Person zum Pfarrer ergeben können, die nach dem oben Gesagten (E. 4.2) bereits der Schweigepflicht unterliegen. Dass sich bei den beschlagnahmten Unterlagen auch Akten befinden, die weitergehende Informationen (z.B. über den Inhalt eines Seelsorgegesprächs, Äusserungen von Spenderinnen und Spendern über den Grund ihrer Spende) enthalten, macht der Rekurrent jedoch nicht geltend. Der bloss abstrakte Hinweis auf das Berufsgeheimnis, das absolut gelte, genügt als Begründung nicht, auch wenn die Anforderungen an die Begründungspflicht hier naturgemäss nicht zu hoch gestellt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lassen die in der Beschlagnahmeverfügung detailliert aufgelisteten Unterlagen und Dokumente nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass Geheimnisse inhaltlicher Art tangiert sein könnten, handelt es sich dabei doch im Wesentlichen um Belege über Bankund Postverbindungen, Kontoauszüge, Sparhefte, Belege über Einund Auszahlungen, Quittungen, Aufzeichnungen über Spenden. Unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf das Beichtgeheimnis, das nach kanonischem Recht absolut unverletzlich ist. Diese strenge Pflicht zur völligen Geheimhaltung entsteht aus der sakramentalen Beichte und nur aus ihr, d.h. aus all dem, was der Beichtende dem Priester im Hinblick auf die erbetene sakramentale Lossprechung mitteilt (Stephan Haering/Heribert Schmitz, a.a.O., S. 93; vgl. Norbert Ruf, a.a.O., S. 231). Inwiefern durch die Beschlagnahme vorliegend das Beichtgeheimnis betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht ansatzweise dargetan.



4.6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurrent die Herausgabe der Akten nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis des Geistlichen gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. § 93 Abs. 1 StPO verweigern kann. Da aber insofern private Geheimhaltungsinteressen berührt sein könnten, als sich aus Kontoauszügen und Belegen über erfolgte Einund Auszahlungen Hinweise zur Identität bestimmter Personen (z.B. Spenderinnen und Spender) ergeben, ist die angeordnete Durchsuchung und Sicherstellung der fraglichen Dokumente mit grösster Schonung dieser Interessen vorzunehmen (vgl. BGE 102 IV 216 E. 6; LGVE 1993 I Nr. 43). Sofern der Rekurrent nicht bereit ist, die in Ziffer 1 der Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 11. August 2006 aufgeführten Unterlagen an das Amtsstatthalteramt herauszugeben, sind diese gemäss Ziffer 2 der erwähnten Verfügung von der Kantonspolizei sicherzustellen und ungeöffnet der Kriminalund Anklagekommission (KAK) zu überweisen. Die KAK wird die Unterlagen durchsehen und die im Hinblick auf die Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteressen nötigen Massnahmen treffen, indem z.B. die Namen von Spenderinnen und Spendern von Personen, die in einem seelsorgerischen Kontakt zum Pfarrer standen, abgedeckt bzw. unkenntlich gemacht werden. Der Rekurrent und/oder sein Rechtsvertreter erhalten Gelegenheit, an der Durchsuchung der Unterlagen teilzunehmen und entsprechende Angaben zu machen.



4.7. Der Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalters vom 11. August 2006 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.



Kriminalund Anklagekommission, 20. November 2006 (KA 06 96)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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