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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 05 72: Obergericht

Die Chambre des Recours des Kantonsgerichts hat entschieden, dass die Antrag auf Fristwiederherstellung unzulässig ist. Das Gerichtsurteil wurde ohne Kostenentscheid gefällt. Der Präsident des Gerichts ist Herr Denys und die Gerichtsschreiberin ist Frau Cardinaux. Die Gerichtskosten betragen CHF 500. Die unterlegene Partei ist die Firma X.________ aus Cointrin (GE), vertreten durch A.Z.________ und B.Z.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 05 72

Kanton:LU
Fallnummer:KA 05 72
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 05 72 vom 07.09.2005 (LU)
Datum:07.09.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 115 StPO. Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen kann die Versiegelung des beschlagnahmten Akten- und Datenmaterials verlangt werden. Zuständig für das Entsiegelungsverfahren ist die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts.
Schlagwörter : Daten; Papiere; Entsiegelung; Akten; Entsiegelungsverfahren; Klage; Datenträger; Kriminal; Anklagekommission; Durchsuchung; Untersuchung; Versiegelung; Beschlagnahme; Prozessrecht; Geheimhaltung; Wahrung; Geheimhaltungsinteressen; Zuständig; Obergerichts; Beschlagnahmeverfügung; Angeschuldigten; Datenmaterial; Herausgabe; Siegelungs; Kantons; Papieren; Privatgeheimnisse; Inhabers; Behörde; Interesse
Rechtsnorm:Art. 321 StGB ;
Referenz BGE:121 II 245; 130 II 196;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts KA 05 72

§ 115 StPO. Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen kann die Versiegelung des beschlagnahmten Aktenund Datenmaterials verlangt werden. Zuständig für das Entsiegelungsverfahren ist die Kriminalund Anklagekommission des Obergerichts.



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Im Zusammenhang mit einer Strafklage gegen X. wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb und Urheberrechtsverletzung erliess der Amtsstatthalter eine Hausdurchsuchungsund Herausgabebzw. Beschlagnahmeverfügung. Auf Verlangen der Angeschuldigten wurde das Aktenund digitale Datenmaterial von der Polizei bei der Beschlagnahme versiegelt. Im Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung verlangten die Angeschuldigten die sofortige Herausgabe der sichergestellten Schriftstücke und Datenträger, eventuell eine Triage des beschlagnahmten Materials, wobei sämtliche nicht verfahrensrelevanten Akten und Daten umgehend herauszugeben seien und allfällig verfahrensrelevante Akten und Daten, welche Geschäftsgeheimnisse der X. enthielten, der Privatklägerin nicht zugänglich gemacht werden dürften.



Die Kriminalund Anklagekommission führte zum Siegelungsund Entsiegelungsverfahren aus:



Das Siegelungsbzw. Entsiegelungsverfahren für beschlagnahmte Papiere ist in der StPO des Kantons Luzern nicht geregelt. Es sind daher die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Die Versiegelung sichergestellter Papiere und Datenträger und das sich daran anschliessende Entsiegelungsverfahren dienen dem Schutz von Privatgeheimnissen (ZR 78 [1979] Nr. 57 S. 115). Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend ist die Durchsuchung von Papieren und Datenträgern unter grösster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen (vgl. Art. 69 Abs. 1 BStP). Im Entsiegelungsverfahren ist zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen des Inhabers gegenüber dem Untersuchungsinteresse zurückzutreten haben (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 735 f.). Diese Abwägung zwischen den Strafverfolgungsinteressen einerseits und den Interessen des Inhabers an der Geheimhaltung der sichergestellten Papiere und Datenträger anderseits ist von einer unabhängigen richterlichen Behörde und nicht von der beteiligten Untersuchungsbehörde vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Durchsuchung und Versiegelung von Papieren gemäss Art. 9 IRSG in BGE 130 II 196; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Aufl., Bern 2005, N 1220; BGE 121 II 245). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Kriminalund Anklagekommission des Obergerichts (KAK) zur Bewilligung der Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger. Die KAK hat darüber zu befinden, ob die Wahrung des Privatbzw. Geschäftsbereichs das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist. Ist die Durchsuchung bewilligt, kann sie dem Untersuchungsrichter überlassen werden, wenn zu vermuten ist, dass die fraglichen Papiere für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sind. Werden Geheimnisse, insbesondere von Berufspersonen nach Art. 321 StGB (z.B. das Anwaltsgeheimnis) berührt, bleiben die Entsiegelung, die Durchsicht und der Entscheid über den Umfang der zu beschlagnahmenden Akten zweckmässigerweise der richterlichen Behörde vorbehalten, die allenfalls einen Sachverständigen beizieht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N 21 f.; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 129 N 9).



Kriminalund Anklagekommission, 7. September 2005 (KA 05 72)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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