E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 05 115: Obergericht

Die Anwaltskammer hat entschieden, dass die Anwältin Q.________ disziplinarische Verstösse begangen hat, indem sie überhöhte und unangemessene Honorare in Rechnung gestellt hat. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 1'500 CHF verurteilt. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1'030 CHF gehen zu Lasten von Q.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 05 115

Kanton:LU
Fallnummer:KA 05 115
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 05 115 vom 08.12.2005 (LU)
Datum:08.12.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 9 IRSG; § 115 StPO. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Für die Durchsuchung und Versiegelung beschlagnahmter Akten gelten die Grundsätze von Art. 69 BStP i.V.m. Art. 9 IRSG. Voraussetzungen für die Entsiegelung der rechtshilfeweise beschlagnahmten und versiegelten Dokumente.
Schlagwörter : Akten; Entsiegelung; Verfahren; Rechtshilfe; Staat; Dokumente; Staatsanwaltschaft; Durchsuchung; Entsiegelungsverfahren; Behörde; Gesuch; Kriminal; Anklagekommission; Entscheid; Gesuchsgegnerin; Berufsgeheimnis; Verwendung; Beschlagnahme; Dokumenten; Sachen; Versiegelung; Grundsätze; Befugnissen; Rekursinstanz; Eintretensverfügung; Rechtsmittel
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:121 II 245; 122 II 367; 130 II 193; 130 II 197;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 05 115

Art. 9 IRSG; § 115 StPO. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Für die Durchsuchung und Versiegelung beschlagnahmter Akten gelten die Grundsätze von Art. 69 BStP i.V.m. Art. 9 IRSG. Voraussetzungen für die Entsiegelung der rechtshilfeweise beschlagnahmten und versiegelten Dokumente.



======================================================================



Eine ausländische Generalstaatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen der X. AG wegen Missbrauchs von Befugnissen. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Hausdurchsuchungsund Beschlagnahmeverfügung. Auf Verlangen des betroffenen Treuhänders wurde ein Teil der beschlagnahmten Akten von der Polizei versiegelt. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin bei der Kriminalund Anklagekommission das Entsiegelungsverfahren ein und verlangte, die versiegelten Akten durchsuchen zu dürfen.



Aus den Erwägungen:

6.- Das Entsiegelungsverfahren ist in der luzernischen StPO nicht geregelt. Der Entscheid über die Entsiegelung ist von einer richterlichen Behörde zu treffen (BGE 121 II 245; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N 21). Nachdem die Kriminalund Anklagekommission im Bereich der internationalen Rechtshilfe Rekursinstanz gegen die Entscheide der Staatsanwaltschaft ist (§ 23 Abs. 1 StPO) und ebenso Rekursinstanz gegen Beschlagnahmen (§ 115 Abs. 3 StPO), ist sie auch zum Entscheid über die Entsiegelung zuständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.

(¿)



8.- Nicht zu entscheiden ist vorliegend über die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft hat eine Eintretensverfügung nach Art. 80a IRSG erlassen. Gegen diese Verfügung und die angeordneten Vollzugsmassnahmen kann kein Rechtsmittel ergriffen werden (Art. 80e IRSG). Ein Rechtsmittel ist erst gegen die Schlussverfügung nach Art. 80d IRSG gegeben. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, die Rechtshilfe sei unzulässig, ist demzufolge nicht zu hören. Im Übrigen weist die Staatsanwaltschaft in der Eintretensverfügung darauf hin, dass der geltend gemachte Missbrauch von Befugnissen gemäss dem ausländischen StGB unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren und demzufolge auch in der Schweiz strafbar sei.

9.- Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Y. stehe als Treuhänder unter einem vertraglichen Berufsgeheimnis und unter den Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Sein Berufsgeheimnis müsse geschützt werden. Ein hinreichender Tatverdacht werde bestritten. Die beschlagnahmten Akten seien für das ausländische Strafverfahren nicht von Bedeutung und ihre rechtshilfeweise Verwendung komme nicht in Frage. Die Beschlagnahme der Akten sei unverhältnismässig. Das Geschäft mit den Z.-Aktien betreffe nur einen marginalen Teil der beschlagnahmten Unterlagen. Die Aktenpositionen 22 bis 43 hätten nichts mit den behaupteten Tatbeständen zu tun. Alle Unterlagen, die nicht das Jahr 2001 betreffen würden, müssten der Gesuchsgegnerin zurückgegeben werden.



10.- Bei der Ausführung von Rechtshilfeersuchen richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht (BGE 130 II 193 ff.). Für die Durchsuchung und Versiegelung gelten die Grundsätze von Art. 69 BStP i.V.m. Art. 9 IRSG. Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen. Als Geheimnisträger gelten nach Art. 77 BStP Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Apotheker, Hebammen und ihre beruflichen Gehilfen.



11.- Eine Entsiegelung und Durchsuchung von rechtshilfeweise beschlagnahmten und versiegelten Dokumenten setzt voraus, dass diese für das ausländische Verfahren von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann (Art. 69 Abs. 2 BStP). Bei der Herausgabe von Beweismitteln wird vorausgesetzt, dass die Beweisgegenstände zum Strafverfahren im ersuchenden Staat eine Beziehung aufweisen (Art. 74 Abs. 1 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Akten. Den ausländischen Strafbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können. Nicht zu übermitteln sind diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 ff.). Im Entsiegelungsverfahren hat die gesuchstellende Behörde darzulegen, inwiefern die beschlagnahmten Dokumente für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre rechtshilfeweise Verwendung in Frage kommen kann. Im Entsiegelungsverfahren kann jedoch nicht verlangt werden, dass die gesuchstellende Behörde bereits darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht. Ein solcher Sachzusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe der Akten bewilligt würde. Die gesuchstellende Behörde muss aber wenigstens aufzeigen, inwiefern die betroffene Person/Gesellschaft in die untersuchten strafbaren Vorgänge verwickelt sein könnte (BGE 130 II 197).



Kriminalund Anklagekommission, 8. Dezember 2005 (KA 05 115)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.