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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 04 117: Obergericht

Die Cour de Cassation pénale hat in einer Sitzung am 17. März 2010 über einen Rekurs von T.________ gegen ein Urteil des Strafgerichts Lausanne entschieden. Der Richter M. Creux präsidierte die Sitzung, an der auch die Richter M. Winzap und Mme Bendani teilnahmen. Das Gericht entschied, dass B.________ von den Anklagen freigesprochen wird, aber zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird. T.________'s zivilrechtliche Forderungen wurden abgewiesen, und B.________ wurde angewiesen, T.________ 2'000 CHF für Gerichtskosten zu zahlen. T.________ reichte einen Rekurs ein, der sowohl einen Nullitäts- als auch einen Reformationsanspruch beinhaltet. Der Rekurs wurde abgelehnt, und T.________ muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 04 117

Kanton:LU
Fallnummer:KA 04 117
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 04 117 vom 07.10.2004 (LU)
Datum:07.10.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht.
Schlagwörter : Angeschuldigte; Verteidigung; Verteidiger; Gesuchs; Zeitpunkt; Klinik; Gründen; Angeschuldigten; Freiheitsentziehung; Untersuchungshaft; Präventivhaft; Eingriff; Rechte; Kriminal; Anklagekommission; Verfahren; Schwierigkeit; Einreichung; ======================================================================; Rekursverfahren; Beigabe; Verteidigers; Sachverhalt; Rechtsanwendung; Freiheitsstrafe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 04 117

§ 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht.



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In einem Rekursverfahren betreffend die Beigabe eines amtlichen Verteidigers führte die Kriminalund Anklagekommission Folgendes aus:



3.- Ist der Angeschuldigte aus finanziellen Gründen ausserstande, einen Verteidiger beizuziehen, ist ihm gemäss § 34 Abs. 2 Ziff. 2 StPO auf Verlangen ein amtlicher Verteidiger beizugeben, wenn bei einer nach Sachverhalt und Rechtsanwendung nicht einfachen Sache mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten mit einer Massnahme nach Art. 42 bis 44 100bis StGB zu rechnen ist. Mit dieser durch die Teilrevision vom 26. Juni 1989 eingefügten Bestimmung sollte die amtliche Verteidigung erweitert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen zumindest dann ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung besteht, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und die Strafsache in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 1987, S. 965).



3.1. Der Angeschuldigte ist unbestritten Sozialhilfeempfänger. Damit ist er aus finanziellen Gründen ausserstande, selbst einen Verteidiger beizuziehen.



3.2. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung vom 27. Juli 2004 aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der psychiatrischen Klinik befand. Dort wurde er nach einem Aufenthalt von rund einem Monat anfangs August 2004 entlassen, musste aber weiterhin ärztlich behandelt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung, die eine längere stationäre Behandlung nötig machte, nicht in der Lage war, seine Interessen im hängigen Strafverfahren selbständig wahrzunehmen. Auch wenn nicht anzunehmen war, dass ein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte drohte, kam damit jedenfalls eine tatsächliche Schwierigkeit hinzu, die es rechtfertigt, dem Angeschuldigten ab Einreichung des Gesuchs einen amtlichen Verteidiger beizugeben. Zudem befand sich der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs in der Klinik, was eine sinngemässe Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) nahelegt.



Kriminalund Anklagekommission, 7. Oktober 2004 (KA 04 117)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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