Zusammenfassung des Urteils KA 04 117: Obergericht
Die Cour de Cassation pénale hat in einer Sitzung am 17. März 2010 über einen Rekurs von T.________ gegen ein Urteil des Strafgerichts Lausanne entschieden. Der Richter M. Creux präsidierte die Sitzung, an der auch die Richter M. Winzap und Mme Bendani teilnahmen. Das Gericht entschied, dass B.________ von den Anklagen freigesprochen wird, aber zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wird. T.________'s zivilrechtliche Forderungen wurden abgewiesen, und B.________ wurde angewiesen, T.________ 2'000 CHF für Gerichtskosten zu zahlen. T.________ reichte einen Rekurs ein, der sowohl einen Nullitäts- als auch einen Reformationsanspruch beinhaltet. Der Rekurs wurde abgelehnt, und T.________ muss die Gerichtskosten tragen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | KA 04 117 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Datum: | 07.10.2004 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 34 Abs. 2 StPO. Einem Angeschuldigten, der sich im Zeitpunkt des Gesuchs um amtliche Verteidigung aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einer psychiatrischen Klinik befindet, ist in sinngemässer Anwendung von § 34 Abs. 2 Ziff. 1 StPO (amtliche Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und der Präventivhaft) ein amtlicher Verteidiger beizugeben, auch wenn kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechte droht. |
| Schlagwörter : | Angeschuldigte; Verteidigung; Verteidiger; Gesuchs; Zeitpunkt; Klinik; Gründen; Angeschuldigten; Freiheitsentziehung; Untersuchungshaft; Präventivhaft; Eingriff; Rechte; Kriminal; Anklagekommission; Verfahren; Schwierigkeit; Einreichung; ======================================================================; Rekursverfahren; Beigabe; Verteidigers; Sachverhalt; Rechtsanwendung; Freiheitsstrafe |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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