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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 03 47: Obergericht

Eine Frau war in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat danach verschiedene gesundheitliche Probleme entwickelt, darunter Schmerzen im Nacken, Rücken und den Händen. Es wurde ein Expertengutachten erstellt, das zu dem Schluss kam, dass die gesundheitlichen Probleme der Frau nicht eindeutig auf den Unfall zurückzuführen sind. Es wurde festgestellt, dass die Frau nach dem Unfall keine schweren Verletzungen erlitten hat und dass die Symptome, die sie entwickelt hat, nicht typisch für einen `coup du lapin` sind. Trotz verschiedener Diagnosen von Ärzten wurde entschieden, dass es keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsproblemen der Frau gibt. Die Versicherung hat daher beschlossen, die Leistungen ab dem 1. September 2008 einzustellen. Ein weiteres medizinisches Gutachten wurde als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und wies den Einspruch der Frau ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 03 47

Kanton:LU
Fallnummer:KA 03 47
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 03 47 vom 02.07.2003 (LU)
Datum:02.07.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 284 StPO. Unzulässigkeit des Kostenrekurses bei Strafverfügungen.
Schlagwörter : Kriminal; Angeschuldigte; Amtsstatthalter; Verfügung; Angeschuldigten; Privatkläger; Anklagekommission; Kostenrekurs; Recht; Kostenverlegung; Privatklägers; Tätlichkeit; Parteikosten; Amtsstatthalters; Untersuchung; Rekurs; Sinne; Unzulässigkeit; Kostenrekurses; Verfügungen; ======================================================================; Aufgr; Privatstrafklage; Busse; -legte; Rechts-mittelbelehrung; Überbindung; Erwägungen:
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 03 47

§ 284 StPO. Unzulässigkeit des Kostenrekurses bei Strafverfügungen.



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Aufgrund einer Privatstrafklage befand der Amtsstatthalter mit Strafverfügung vom 12. März 2003 den Angeschuldigten der Tätlichkeit schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse, aufer-legte ihm die amtlichen Kosten und schlug die Parteikosten wett. Entsprechend der Rechts-mittelbelehrung des Amtsstatthalters legte der Privatkläger daraufhin bei der Kriminalund Anklagekommission Kostenrekurs ein und verlangte die Überbindung seiner Parteikosten an den Angeschuldigten.



Aus den Erwägungen:

Wird die Untersuchung eingestellt, so können die Parteien Dritte gegen den Ent-scheid des Amtsstatthalters Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminalund Anklagekommission Rekurs einlegen (§ 284 Abs. 1 StPO). Der Amtsstatthalter stellt die Untersuchung dann ein, wenn keine strafbare Handlung vorliegt, gemäss § 1bis StPO auf eine Strafverfolgung verzichtet wird, wenn es an einem zureichenden Beweis fehlt. Vorbehalten bleiben die §§ 191 und 192 StPO (§ 125 Abs. 1 StPO). Dass der Kostenre-kurs im Sinne von § 284 StPO auch gegen die Kostenverlegung einer Strafverfügung gemäss §§ 131 ff. StPO zulässig ist, lässt sich weder den Gesetzesbestimmungen, den Materialien (vgl. GR 1954 69, 1955 66 und 1957 171), der Rechtsprechung (vgl. Max. X Nr. 306 zur ana-logen altrechtlichen Bestimmung in § 315 StRV) noch der Lehre (Jacob Stickelberger, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 46) entnehmen.



Das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wurde nicht eingestellt, vielmehr wurde dieser der Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit einer Geldbusse bestraft. Gegen die dabei verfügte Kostenverlegung ist der Kostenrekurs entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbeleh-rung daher nicht zulässig. (¿)



Gegen die Kostenverlegung in der Strafverfügung vom 12. März 2003 kann nur die Sachbzw. Willkürbeschwerde im Sinne von § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO eingelegt werden. Weil dafür jedoch nicht die Kriminalund Anklagekommission, sondern die Staatsanwalt-schaft sachlich zuständig ist (§ 262 Abs. 1 Ziff. 1 StPO), kann von der Kriminalund Ankla-gekommission auf die als Kostenrekurs bezeichnete Eingabe des Privatklägers nicht eingetre-ten werden. Daran ändert nichts, dass der Angeschuldigte sich den unzutreffenden Ausfüh-rungen des Privatklägers zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht wider-setzte, denn das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Indes sind die Ein-gabe des Privatklägers und die Vernehmlassung des Angeschuldigten an die für die genannte Beschwerde zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (§ 47 Abs. 2 StPO).



Kriminalund Anklagekommission, 2. Juli 2003 (KA 03 47)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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