Zusammenfassung des Urteils KA 03 47: Obergericht
Eine Frau war in einen Verkehrsunfall verwickelt und hat danach verschiedene gesundheitliche Probleme entwickelt, darunter Schmerzen im Nacken, Rücken und den Händen. Es wurde ein Expertengutachten erstellt, das zu dem Schluss kam, dass die gesundheitlichen Probleme der Frau nicht eindeutig auf den Unfall zurückzuführen sind. Es wurde festgestellt, dass die Frau nach dem Unfall keine schweren Verletzungen erlitten hat und dass die Symptome, die sie entwickelt hat, nicht typisch für einen `coup du lapin` sind. Trotz verschiedener Diagnosen von Ärzten wurde entschieden, dass es keinen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsproblemen der Frau gibt. Die Versicherung hat daher beschlossen, die Leistungen ab dem 1. September 2008 einzustellen. Ein weiteres medizinisches Gutachten wurde als nicht erforderlich erachtet. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und wies den Einspruch der Frau ab.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | KA 03 47 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
Datum: | 02.07.2003 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 284 StPO. Unzulässigkeit des Kostenrekurses bei Strafverfügungen. |
Schlagwörter : | Kriminal; Angeschuldigte; Amtsstatthalter; Verfügung; Angeschuldigten; Privatkläger; Anklagekommission; Kostenrekurs; Recht; Kostenverlegung; Privatklägers; Tätlichkeit; Parteikosten; Amtsstatthalters; Untersuchung; Rekurs; Sinne; Unzulässigkeit; Kostenrekurses; Verfügungen; ======================================================================; Aufgr; Privatstrafklage; Busse; -legte; Rechts-mittelbelehrung; Überbindung; Erwägungen: |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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