Zusammenfassung des Urteils KA 01 91: Obergericht
Die Kriminal- und Anklagekommission hat entschieden, eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen und gleichzeitig das Strafverfahren aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Ein Gutachter empfiehlt die Errichtung einer Schutzaufsicht, da bisherige Massnahmen nicht verhindern konnten, dass der Angeklagte ärztliche Betreuung verweigerte. Die Anordnung einer Schutzaufsicht ist jedoch nur möglich, wenn eine Strafe bedingt aufgeschoben wurde, was hier nicht der Fall ist. Das Ziel, den Angeklagten zur ambulanten Massnahme zu bewegen, soll durch die Verpflichtung der therapeutischen Person erreicht werden, das Amt über den Angeklagten zu informieren. Die Entscheidung wurde am 28. September 2001 von der Kriminal- und Anklagekommission getroffen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | KA 01 91 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission |
| Datum: | 28.09.2001 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 192 StPO; Art. 43 f. und 47 StGB. Keine Anordnung einer Schutzaufsicht bei Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 43 oder 44 StGB und gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens; Alternative. |
| Schlagwörter : | Massnahme; Schutzaufsicht; Anordnung; Angeschuldigte; Kriminal; Anklagekommission; Vorkehren; Vollzug; Verfahren; Entscheid; Einstellung; Verfahrens; Zurechnungsunfähigkeit; Angeschuldigten; Erwägungen:; Feststellungen; Massnahmen; Bevormundung; Gutachter; Beistandschaft; Zeitpunkt; Betreuung; Errichten; -psychiatrischer; Sicht; Entlassung; Ausserhalb |
| Rechtsnorm: | Art. 369 ZGB ;Art. 47 StGB ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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