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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils KA 01 91: Obergericht

Die Kriminal- und Anklagekommission hat entschieden, eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzuordnen und gleichzeitig das Strafverfahren aufgrund der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Ein Gutachter empfiehlt die Errichtung einer Schutzaufsicht, da bisherige Massnahmen nicht verhindern konnten, dass der Angeklagte ärztliche Betreuung verweigerte. Die Anordnung einer Schutzaufsicht ist jedoch nur möglich, wenn eine Strafe bedingt aufgeschoben wurde, was hier nicht der Fall ist. Das Ziel, den Angeklagten zur ambulanten Massnahme zu bewegen, soll durch die Verpflichtung der therapeutischen Person erreicht werden, das Amt über den Angeklagten zu informieren. Die Entscheidung wurde am 28. September 2001 von der Kriminal- und Anklagekommission getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KA 01 91

Kanton:LU
Fallnummer:KA 01 91
Instanz:Obergericht
Abteilung:Kriminal- und Anklagekommission
Obergericht Entscheid KA 01 91 vom 28.09.2001 (LU)
Datum:28.09.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 192 StPO; Art. 43 f. und 47 StGB. Keine Anordnung einer Schutzaufsicht bei Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 43 oder 44 StGB und gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens; Alternative.
Schlagwörter : Massnahme; Schutzaufsicht; Anordnung; Angeschuldigte; Kriminal; Anklagekommission; Vorkehren; Vollzug; Verfahren; Entscheid; Einstellung; Verfahrens; Zurechnungsunfähigkeit; Angeschuldigten; Erwägungen:; Feststellungen; Massnahmen; Bevormundung; Gutachter; Beistandschaft; Zeitpunkt; Betreuung; Errichten; -psychiatrischer; Sicht; Entlassung; Ausserhalb
Rechtsnorm:Art. 369 ZGB ;Art. 47 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KA 01 91

In einem Entscheid der Kriminalund Anklagekommission betreffend Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeschuldigten finden sich unter anderem folgende Erwägungen:



Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Feststellungen andere Massnahmen behördliche Vorkehren (z.B. eine Bevormundung nach Art. 369 ZGB) als zweckmässig erachte, hielt der Gutachter fest:



Die bisher getroffenen zivilrechtlichen Vorkehren (Beistandschaft) erscheinen im jetzigen Zeitpunkt zwar sinnvoll, konnten aber nicht verhindern, dass X. sich jeglicher ärztlicher Betreuung entzogen hat. Das Errichten einer Schutzaufsicht ist deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht unbedingt indiziert.



Um die Anordnung einer Schutzaufsicht nach Art. 47 StGB geht es nur dann, wenn der Vollzug einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde sowie bei bedingter probeweiser Entlassung (Art. 38 Ziff. 2, 41 Ziff. 2 Abs. 1, 42 Ziff. 4 Abs. 2, 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 4 Abs. 2, 44 Ziff. 4 Abs. 2, 94 Ziff. 1 und Ziff. 4 Abs. 2, 94bis, 95 Ziff. 4, 96 Ziff. 2 und 100ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ausserhalb dieses Bereichs ist die Anordnung einer Schutzaufsicht nicht möglich (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., N. 5 zu Art. 47 unter Hinweis auf ZR 57 [1958] Nr. 2; LGVE 1984 I Nr. 39). Da vorliegend das Strafverfahren einzustellen ist und es daher nicht um den Aufschub einer Strafe geht, besteht kein Raum für die Anordnung einer Schutzaufsicht.



Im Übrigen wird die therapierende Person vom für den Vollzug der ambulanten Massnahme zuständigen Schutzaufsichtsund Fürsorgeamt jeweils verpflichtet, dieses umgehend zu informieren, falls sich der Angeschuldigte der ambulanten Massnahme entziehen sollte. Der mit dem Antrag auf Anordnung einer Schutzaufsicht verfolgte Zweck wird also auch so erreicht. Der Angeschuldigte wird gut daran tun, sich der ambulanten Massnahme zu unterziehen, um eine einschneidendere Massnahme zu vermeiden.



Kriminalund Anklagekommission, 28. September 2001 (KA 01 91)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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