Am 11. Mai 2000 wurde der Privatkläger in einer Wohnung in H. während einigen Stunden von mehreren Personen festgehalten. In dieser Zeit fuhr der Angeschuldigte zum Wohnort des Privatklägers nach U. und behändigte den in einer Tiefgarage abgestellten Porsche. Der Angeschuldigte begab sich auf das Strassenverkehrsamt des Kantons X., liess das Fahrzeug auf sich umschreiben und fuhr damit in den Kanton Luzern. Danach wurde der Privatkläger freigelassen. Im Zusammenhang mit der daraufhin angehobenen Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Drohung, Raub etc. wurde im Rahmen einer allgemeinen Festnahmeund Hausdurchsuchungsverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 13. Mai 2000 beim Angeschuldigten der Porsche beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 25. Juli 2000 hob das Amtsstatthalteramt die Beschlagnahme über den Porsche auf. Der Privatkläger wurde berechtigt erklärt und aufgefordert, den Por-sche bei der Kantonspolizei Luzern innert einem Monat nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist abzuholen, wobei er die Abholung dem Amtsstatthalteramt und der Kantonspolizei Luzern vorgängig mitzuteilen und sich bei der Abholung mit einem amtlichen Ausweis und Vorlage der vollstreckbaren Verfügung zu legitimieren habe. Gegen diese Verfügung reichte der Angeschuldigte am 7. August 2000 bei der Kriminalund Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, er sei in Aufhebung der Beschlagnahme berechtigt zu erklären, den Porsche bei der Kantonspolizei abzuholen. Eventuell sei die Beschlagnahme über den fraglichen Personenwagen aufrechtzuerhalten, bis über die Eigentumsansprüche an diesem Fahrzeug rechtskräftig entschieden sei.
Aus den Erwägungen:
5. - Der Amtsstatthalter hat die Beschlagnahme des Porsches aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art. 58 StGB nicht (mehr) gegeben seien. Dieser sei grundsätzlich dem Besitzer zurückzugeben, dem das Fahrzeug in einer rechtswidrigen und strafrechtlich zu ahndenden Aktion weggenommen worden sei.
5.1. Grundsätzlich hat das Strafgericht den beschlagnahmten Gegenstand dem Besitzer zurückzugeben, der nach Art. 930 ZGB die Eigentumsvermutung geniesst. Es kann lediglich dann entgegen dieser Regel entschieden werden, wenn der Besitzer klarerweise kein Recht an der Sache hat, so z.B. wenn es sich um eine gestohlene Sache handelt. Bestehen Zweifel über die Eigentumsverhältnisse am beschlagnahmten Objekt, insbesondere wenn mehrere Personen das Eigentum daran beanspruchen, gebietet die Besitzesgarantie gemäss Art. 26 BV (Art. 22ter aBV) grundsätzlich, dass die Sache dem Besitzer auszuhändigen ist. Wer ein besseres Recht zu haben glaubt, kann seinen Anspruch dem Zivilrichter im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens unterbreiten. Diese Aufgabe darf nicht die Strafbehörde mittels Herausgabe des zu Untersuchungszwecken beschlagnahmten Gegenstandes wahrnehmen. Allenfalls kann sich ein provisorischer Schutz des Dritten bis zur Anrufung des Zivilrichters und dessen vorsorglichen Massnahmen aufdrängen, und es kann sich rechtfertigen, den Entscheid bezüglich Herausgabe einstweilen aufzuschieben, um dem Drittansprecher die Anrufung des Zivilrichters für den nötigen provisorischen Schutz zu ermöglichen (BGE 120 Ia 121 = Pra 84 [1995] Nr. 23 E. 1 lit.b; ZR 99 [2000] Nr. 44 S. 126). Diese Grundsätze müssen auch gelten, wenn nicht das Strafgericht, sondern die Untersuchungsbehörde über die Freigabe des beschlagnahmten Gegenstandes zu entscheiden hat. Das Bundesgericht hat denn auch im Entscheid 120 Ia 121 nicht zwischen Strafgericht und der Strafbehörde unterschieden (ZR 99 [2000] S. 127; vgl. auch Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 750).
5.2. Der Privatkläger hat dem Angeschuldigten am 10. Juni 1999 den Porsche zum Preis von Fr. 67000.verkauft. Entgegen der Auffassung des Amtsstatthalters wurde der Angeschuldigte als Käufer trotz des vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts mit dem Abschluss des Kaufvertrages und der Übergabe Eigentümer des Porsches, was seitens der Beteiligten auch unbestritten ist. Da der Eigentumsvorbehalt nicht in das Ei-gentumsvorbehaltsregister eingetragen wurde, kann sich der Veräusserer weder gegenüber dem Erwerber noch gegenüber Dritten auf sein Eigentum berufen (Schwander Ivo, in: Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Kommentar, Basel 1998, S. 1395f., N 6 zu Art. 715 ZGB). Der Privatkläger und der Angeschuldigte halten übereinstimmend fest, dass sie am 24. August 1999 einen Vertrag über den Rückkauf des fraglichen Porsches durch den Privatkläger abgeschlossen hatten. Der Angeschuldigte behauptet jedoch, die-ser Rückkaufvertrag sei fingiert gewesen, nach den Angaben des Privatklägers hingegen war nicht der ganze Vertrag, sondern einzig der eingesetzte Kaufpreis fingiert. Damit ergibt sich aber in Bezug auf den zweiten Kaufvertrag vom 24. August 1999 eine unkla-re Rechtslage; streitig sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug. Unbestritten ist aber immerhin, dass sich der Porsche im Besitz des Privatklägers befand, bevor der Angeschuldigte das Fahrzeug am 11. Mai 2000 aus der Tiefgarage in U. behändigte, Versicherungsund Fahrzeugausweis auf sich ausstellen liess und mit dem Porsche anschliessend zu seinem Wohnort fuhr. Dort wurde er am 13. Mai 2000 beschlagnahmt.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte den Besitz am Porsche rechtswidrig erlangt hat. Eine Herausgabe des Fahrzeuges an ihn kommt unter den gegebenen Umständen nicht in Frage. Es rechtfertigt sich vielmehr, die Entscheidung darüber aufzuschieben und die Beschlagnahme entsprechend dem Eventualantrag des Angeschuldigten, dem der Privatkläger zustimmt, bis zur Klärung der Eigentumsansprüche am fraglichen Fahrzeug aufrechtzuerhalten (vgl. auch KAK-Entscheid KA 00 38 vom 4.5.2000 i.S. P. St. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). Da der Privatkläger der letzte rechtmässige Besitzer des Porsches war, ist dem Angeschuldigten als Drittansprecher eine Frist von 20 Tagen zur Klage anzusetzen. Innert dieser Frist hat er diese beim dafür zuständigen Gericht zu erheben und dem Amtsstatthalteramt den Nachweis dafür zu erbringen. Unterbleibt der Nachweis der fristgemässen Klageerhebung, wird dem Privatkläger der Personenwagen Porsche zurückgegeben. Andernfalls wird er demjenigen herausgegeben, der sich durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als Berechtigter legitimiert.
Kriminalund Anklagekommission, 25. September 2000 (KA 00 124)