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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 99 272: Obergericht

Frau A. R.________ erhält eine Rente von der Caisse de pensions de l'Etat de Vaud (CPEV). Der Verwaltungsrat der CPEV beschliesst, keine neue Rentenanpassung für 2009 vorzunehmen. Frau R.________ beantragt eine Anpassung ihrer Rente, die jedoch abgelehnt wird. Die Gerichtskosten betragen CHF 0. Der Richter ist Herr Jomini. Die CPEV gewinnt den Fall.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 99 272

Kanton:LU
Fallnummer:JK 99 272
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 99 272 vom 14.09.1999 (LU)
Datum:14.09.1999
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:§ 138 ZPO i.V.m. § 61 ZPO. Nachzahlung für vom Staat im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorfinanzierte Prozesskosten. Der Nachzahlungsentscheid kann direkt mit dem Endentscheid in der Hauptsache gefällt werden. Der betroffenen UR-Partei ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse können sich nicht nur durch Vermögensanfall (z.B. aus Prozesserlös), sondern auch aufgrund genügender Einkommensüberschüsse, etwa wegen Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes, ergeben (Ausgabenreduktion).
Schlagwörter : Zahlung; Anwaltskosten; Haushalte; Rechtspflege; Parteien; Verhältnisse; Rekurs; Staat; Beklagten; Haushaltes; Verfahren; Amtsgericht; Wiederaufnahme; Rückerstattung; Vermögens; Überschuss; Ehescheidungsprozess; Betrag; Beweiskosten; Erledigungsentscheid; Rückerstattungspflicht; Gehör; Zusammenleben; Eheleuten; Abschluss; Vermögensanfall
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:112 Ia 18; 122 I 324;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 99 272

1. - Mit Überprüfungsentscheid vom 16. März 1998 wurde der Klägerin für den von ihr angehobenen Ehescheidungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die den monatlichen Betrag von Fr. 268.- übersteigenden Gerichtsund Beweiskosten sowie vorläufig vollumfänglich für ihre Anwaltskosten erteilt. Dem Beklagten wurde die teilweise unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtsund Beweiskosten sowie für die den Betrag von Fr. 2500.- übersteigenden eigenen Anwaltskosten erteilt. Mit Erledigungsentscheid vom 4. August 1999 beendete das Amtsgericht den Ehescheidungsprozess zufolge Klagerückzugs. Gleichzeitig wurde Nachzahlung im Sinne von § 138 Abs. 1 ZPO für die Anwaltskosten der in teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Klägerin verfügt, weil die Parteien durch die Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes wieder in wirtschaftlich günstige Verhältnisse gekommen seien. Die Gerichtsgebühr ist durch die von der Klägerin geleisteten Gerichtskostenvorschussraten gedeckt. Die beklagtischen Anwaltskosten fallen unter den Selbstbehalt des Beklagten.

2. - Mit rechtzeitigem Rekurs beantragte die Klägerin, die ihr auferlegte Rückerstattungspflicht für die Anwaltskosten von Fr. 1663.55 sei ersatzlos zu streichen. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei zur Frage der Nachzahlung nicht begrüsst worden. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt. Zudem sei es sittenwidrig, wenn aus dem erneuten Zusammenleben von Eheleuten vor definitivem Abschluss des Scheidungsverfahrens wirtschaftlich günstige Verhältnisse abgeleitet würden. Wirtschaftlich günstige Verhältnisse lägen nur bei einem grösseren Vermögensanfall vor. Sie hätten trotz der Wiedervereinigung des Haushaltes kein neues Vermögen äufnen können.

3. - Die Vorinstanz stützte die Rückerstattungspflicht für die Anwaltskosten der Klägerin zwar richtigerweise auf § 138 Abs. 1 ZPO; sie verfügte somit Nachzahlung für die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausgerichteten staatlichen Mittel. Die Nachzahlung kann durchaus direkt mit dem Endentscheid im Hauptverfahren (§ 104 ZPO) angeordnet werden. Indes unterliess es das Amtsgericht, im Erledigungsentscheid auf die Rekursmöglichkeit gemäss § 138 Abs. 4 ZPO hinzuweisen. Die Rechtsmittelbelehrung wäre gesetzlich vorgeschrieben gewesen (§ 111 Abs. 1 ZPO).

Vor Erlass eines Nachzahlungsentscheides sind die betroffenen Parteien selbstverständlich anzuhören, handelt es sich doch nach § 138 Abs. 3 ZPO eigentlich um ein selbständiges summarisches Verfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 2 zu § 138 ZPO). Gemäss § 232 ZPO ist der betroffenen Gegenpartei (beim Zweiparteienverfahren) Gelegenheit zur Vernehmlassung einzuräumen. Auch § 234 Abs. 3 ZPO spricht bezüglich des summarischen Einparteienverfahrens von einer Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, was eine Anhörung impliziert. Durch das Vorgehen des Amtsgerichts wurde somit der wesentliche Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss § 61 ZPO verletzt. Da die Klägerin aber rekurriert hat, ist dieser Mangel behoben. Es stand ihr nach § 262 ZPO die Möglichkeit offen, neue Tatsachen und Beweisanträge bezüglich der von der Vorinstanz angenommenen Nachzahlungspflicht vorzubringen und von der Rechtmittelinstanz beurteilen zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist mithin aus formellen Gründen aufzuheben, und in der Sache ist durch die Rekursinstanz neu zu urteilen (§ 264 ZPO).

4. - Die materiellen Rügen der Klägerin sind nicht stichhaltig. Bezüglich der behaupteten Sittenwidrigkeit, weil eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens von Eheleuten verhindert werde, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachzahlungsentscheid noch bis zehn Jahre nach Prozesserledigung gefällt werden könnte (§ 138 Abs. 2 ZPO), weshalb es nicht auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes ankommt. Es ist jedenfalls nicht einzusehen, weshalb eine Rückerstattung von Kosten an den Staat, welche einzig die Parteien verursacht haben, sittenwidrig sein sollte, wenn die Parteien nach Abschluss des von ihnen angehobenen Verfahrens in finanzieller Hinsicht wieder in die Lage kommen, diese Kosten dem Staat zu ersetzen. Ein Anspruch auf endgültige Kostenübernahme durch den Staat beinhaltet das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (BGE 122 I 324 f. E. 2 lit. c unter Hinweis auf BGE 112 Ia 18 E. 3 lit. c, LGVE 1998 I Nr. 25).

Ferner spielt es keine Rolle, ob sich die in § 138 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem laufenden Einkommen aus einem Vermögensanfall ergeben. Durch den Wegfall der Finanzierung eines zweiten Haushaltes können sich somit durchaus genügende Einkommensüberschüsse ergeben, welche es den Parteien erlauben, dem Staat die vorläufig übernommenen Prozesskosten zurückzuerstatten. Mit dem Vorhandensein neuen Vermögens nach SchKG hat dies nichts zu tun. Im UR-Verfahren wurde aufgrund einer Berechnung für zwei getrennte Haushalte bei der Klägerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 268.ermittelt, dem Beklagten ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 122.-. Nach Wiedervereinigung der beiden Haushalte entfallen die dem Beklagten angerechneten Fr. 1200.für eine eigene Wohnung. Zudem sind nicht mehr zwei einzelne Grundbeträge von Fr. 1010.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und einen Gesamtzuschlag von 25%), sondern nur noch der Ehepaarsgrundbetrag von Fr. 1350.- (zuzüglich Kindergrundbeträge und den Zuschlag von 25%) anzurechnen. Allein schon aus diesen Veränderungen (mehr als Fr. 2000.pro Monat mehr zur Verfügung) dürfte sich ein erheblicher monatlicher Überschuss über den zivilprozessualen Notbedarf der Familie ergeben, welcher es der Klägerin ohne weiteres erlaubt, die für sie vom Staat vorfinanzierten eigenen Anwaltskosten von Fr. 1663.55 zurückzuzahlen. Nötigenfalls könnte mit der kantonalen Gerichtskasse Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Klägerin legte in ihrem Rekurs nicht weiter dar, weshalb dieser Überschuss nicht (mehr) vorhanden sein sollte, ging sie doch selber von unveränderten finanziellen Verhältnissen aus. Daher ist der Rekurs abzuweisen.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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