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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 98 303 + 304: Obergericht

Die Assurée, A. H., hat eine Rente wegen ihrer gesundheitlichen Probleme beantragt, darunter Depressionen und chronische Schmerzen. Unterschiedliche Ärzte haben unterschiedliche Diagnosen und Einschätzungen abgegeben. Ein psychiatrischer Gutachter stellte fest, dass die Assurée keine Invalidität aufweist und eine volle Arbeitsfähigkeit hat. Ein rheumatologischer Gutachter bestätigte ebenfalls, dass keine Einschränkungen vorliegen. Die Gerichte stützten sich hauptsächlich auf die Gutachten des psychiatrischen Experten und des rheumatologischen Gutachters, die zu dem Schluss kamen, dass die Assurée arbeitsfähig ist. Die Anträge auf Rente wurden abgelehnt.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 98 303 + 304

Kanton:LU
Fallnummer:JK 98 303 + 304
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 98 303 + 304 vom 15.10.1998 (LU)
Datum:15.10.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch eine Liegenschaft im Ausland gilt grundsätzlich als ein für die Prozessfinanzierung realisierbarer Vermögenswert.

Schlagwörter : Gesuchsteller; Liegenschaft; UR-Verfahren; Geschwistern; Kalabrien; Zweifamilienhaus; Gesuchstellers; Mitwirkungs; Begründungspflichten; Aufschluss; Belege; Liegenschaftsanteil; Vermögenswert; Zürcher; Praxis; Verkauf; Nettoerlös; Senkung; Lebenshaltungskosten; Prozessfinanzierung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts JK 98 303 + 304

Aus dem früheren UR-Verfahren ergibt sich sodann, dass der Gesuchsteller zusammen mit drei Geschwistern an einer geerbten Liegenschaft in Kalabrien beteiligt ist. Es handelt sich dabei um ein Zweifamilienhaus im Wert von ca. Fr. 100 000.-. Es ist Sache des Gesuchstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungsund Begründungspflichten (LGVE 1996 I Nr. 26) darüber umfassend Aufschluss zu geben (Belege). Grundsätzlich gilt der Liegenschaftsanteil als im UR-Verfahren zu beachtender Vermögenswert (vgl. die Zürcher Praxis, wonach der Verkauf einer Liegenschaft auch ohne Nettoerlös zwecks Senkung der Lebenshaltungskosten zumutbar ist, in: ZR 96 [1997] Nr. 51). Es ist hier davon auszugehen, dass der Gesuchsteller daraus die nötigen Mittel zur Prozessfinanzierung beschaffen kann.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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