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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 97 207/162: Obergericht

Es handelt sich um eine Gerichtssitzung vom 27. April 2010, bei der über die Ablehnung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters entschieden wurde. Der Antragsteller behauptete, der Richter habe gegen Gesetze verstossen, jedoch wurde die Ablehnung abgelehnt, da keine objektiven Beweise für eine Voreingenommenheit des Richters vorlagen. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden dem Antragsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 97 207/162

Kanton:LU
Fallnummer:JK 97 207/162
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 97 207/162 vom 30.06.1997 (LU)
Datum:30.06.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 130ff., 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230ff. ZPO; § 116 VRG. In der neuen ZPO ist generell keine Wiedererwägung vorgesehen. Dementsprechend gibt es auch keine Wiedererwägung für im Summarverfahren ergangene Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege.
Schlagwörter : Verfahren; Entscheid; Rechtsbehelf; Gesuch; Verwaltungsrechtspflegeverfahren; Wiedererwägung; Luzerner; Rechtsmitteln; Angesichts; Regelungsdichte; Verfahrensordnung; Verfahrensvorschriften; Richters; Gesetzgeber; UR-Verfahren; Gesuche; Entscheide; UR-Entscheid; Verhältnisse; üngliche
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 97 207/162

In der neuen ZPO ist der dem Verwaltungsrechtspflegeverfahren bekannte Rechtsbehelf der Wiedererwägung (§ 116 VRG) nicht vorgesehen. Die neue Luzerner ZPO nennt eine abschliessende Zahl von Verfahren (§§ 185-244 sowie §§ 125-138 ZPO) und Rechtsmitteln. Angesichts der Regelungsdichte der neuen Verfahrensordnung bleibt kein Raum mehr für die lückenfüllende Anwendung von verwaltungsrechtlichen Verfahrensvorschriften. Es ist nicht Sache des Richters, einen Rechtsbehelf einzuführen, den der Gesetzgeber nicht vorsah. Dies gilt auch für das (summarische) UR-Verfahren (§ 133 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 230ff. ZPO; vgl. LGVE 1996 I Nr. 21), weshalb auf entsprechende Gesuche prinzipiell nicht einzutreten ist (ebenso Entscheide JK 96 381/12 vom 22.1.1997 und JK 97 123/120 vom 4.6.1997).

LGVE 1987 I Nr. 37 ist damit obsolet. Gemäss Max. XII Nr. 317 wird ein (summarischer) UR-Entscheid indes nicht materiell rechtskräftig, so dass aufgrund veränderter Verhältnisse jederzeit ein neues Gesuch gestellt und ein neuer Entscheid gefällt werden kann, durch welchen der ursprüngliche Entscheid abgeändert wird.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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