Zusammenfassung des Urteils JK 97 207/162: Obergericht
Es handelt sich um eine Gerichtssitzung vom 27. April 2010, bei der über die Ablehnung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters entschieden wurde. Der Antragsteller behauptete, der Richter habe gegen Gesetze verstossen, jedoch wurde die Ablehnung abgelehnt, da keine objektiven Beweise für eine Voreingenommenheit des Richters vorlagen. Die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF wurden dem Antragsteller auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JK 97 207/162 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Justizkommission |
Datum: | 30.06.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 130ff., 133 Abs. 3 i.V.m. §§ 230ff. ZPO; § 116 VRG. In der neuen ZPO ist generell keine Wiedererwägung vorgesehen. Dementsprechend gibt es auch keine Wiedererwägung für im Summarverfahren ergangene Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege. |
Schlagwörter : | Verfahren; Entscheid; Rechtsbehelf; Gesuch; Verwaltungsrechtspflegeverfahren; Wiedererwägung; Luzerner; Rechtsmitteln; Angesichts; Regelungsdichte; Verfahrensordnung; Verfahrensvorschriften; Richters; Gesetzgeber; UR-Verfahren; Gesuche; Entscheide; UR-Entscheid; Verhältnisse; üngliche |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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