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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 09 17: Obergericht

Ein Gerichtsurteil vom 15. Februar 2010 bestätigte eine Entscheidung der Friedensrichterin des Bezirks La Broye-Vully, wonach der Beklagte F.________ verpflichtet wurde, dem Kläger Q.________ einen Betrag von 379 Franken 95 zu zahlen sowie die Gerichtskosten zu tragen. F.________ legte gegen das Urteil Rekurs ein, jedoch wurde dieser aufgrund verspäteter Einreichung von zusätzlichen Unterlagen abgewiesen. Das Gericht entschied, dass das Urteil des ersten Richters nicht willkürlich war und wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten für die zweite Instanz wurden auf 80 Franken festgelegt. Der Richter war Männlich

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 09 17

Kanton:LU
Fallnummer:JK 09 17
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 09 17 vom 16.09.2009 (LU)
Datum:16.09.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 12 Abs. 1 GBV; Art. 421 ZGB. Bestellung eines Beistands bei einer Schenkung von Grundstücken an ein zweijähriges Kind.
Schlagwörter : Beschenkten; Interessen; Schenkung; Grundbuchamt; Interessenkollision; Schenker; Schenkers; Vertreterin; Schwester; Nutzniessung; Beistand; Beschwer; Grundstücken; Anmeldung; Verkehrswert; Mutter; Justizkommission; Abweisung; Beziehung; Vertragspartner; Gefährdung; Bundesgericht; Vertretung; Feststellung; Beschwerdeführers; Schenkungsvertrag; Recht
Rechtsnorm:Art. 392 ZGB ;Art. 421 ZGB ;Art. 765 ZGB ;
Referenz BGE:107 II 105; 107 II 111; 118 II 101; 118 II 106;
Kommentar:
Schmid, Kommentar Einziehung, 1998

Entscheid des Kantongerichts JK 09 17

Art. 12 Abs. 1 GBV; Art. 421 ZGB. Bestellung eines Beistands bei einer Schenkung von Grundstücken an ein zweijähriges Kind.



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1.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 wies das Grundbuchamt die Anmeldung betreffend Schenkung von zwei Grundstücken an ein zweijähriges Kind ab. Das Grundbuchamt ortete eine abstrakte Interessenkollision. Die gesetzliche Vertreterin des Beschenkten sei die Schwester des Schenkers. Zudem erreiche das geschenkte Objekt den objektiven Verkehrswert nicht. Die eingetragene Hypothekarbelastung sowie die eingeräumte Nutzniessung liessen Zweifel an der Schenkungsabsicht aufkommen. Eine abstrakte Interessenkollision sei nicht auszuschliessen. Dem Beschenkten müsse daher ein Beistand bestellt werden.



Dagegen reichten der Schenker und die Mutter des Beschenkten am 30. Juli 2009 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts ein und beantragten im Wesentlichen, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die fragliche Anmeldung entgegenzunehmen und zu vollziehen. Das Grundbuchamt stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde.



2.

2.1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verhält es sich nicht so, dass in BGE 107 II 105 die blosse nahe persönliche Beziehung zwischen dem Vertragspartner und dem Vormund die abstrakte Gefährdung des Kindsinteresses ausmachte. Vielmehr lag eine solche vor, weil auf Grund der nahen persönlichen Beziehung angenommen werden musste, dass die Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners das Handeln des Vormunds beeinflussen könnte. Dabei bejahte das Bundesgericht die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision - nicht anders als in BGE 118 II 101 auf den konkreten Fall bezogen (BGE 107 II 111 unten). Es ist also nicht so, dass "jede (gesetzliche) Vertretung eines Kindes gegenüber den eigenen Blutsverwandten ¿ wegen (angeblicher) Interessenkollision unzulässig" wäre.



Insoweit sich die Beschwerdeführer im Übrigen auf BGE 118 II 101 und auf eine "Abkehr" von BGE 107 II 105 berufen, lassen sie ausser Acht, dass sich die den beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ohne weiteres vergleichen lassen (BGE 118 II 106 oben). Die hier zu beurteilende Konstellation - die gesetzliche Vertreterin des Beschenkten ist gleichzeitig die Schwester des schenkenden Grundeigentümers liegt dabei näher bei BGE 107 II 105 als bei BGE 118 II 101. Mit anderen Worten steht die Frage nach einer möglichen indirekten Interessenkollision im Vordergrund (vgl. dazu Langenegger, Basler Komm., Art. 392 ZGB N 26).



2.2.

Es ist unbestritten, dass das Schenkungsobjekt mit einem Inhaberschuldbrief und einer Nutzniessung beschwert ist. Unangefochten geblieben ist auch die Feststellung des Grundbuchamts, dass diese Beschwer insgesamt über dem Verkehrswert liegt. Diese Feststellung stellt nur insofern eine "konkrete Beurteilung der Interessenlage" dar, als das Grundbuchamt wie es die Beschwerdeführer selber fordern und es der gängigen Rechtsprechung entspricht (vgl. E. 2.1 vorne) im konkreten Fall auf eine mögliche Interessenkollision hinweist. Davon, dass das Grundbuchamt eine konkrete Gefährdung bejaht hat, kann keine Rede sein.



2.3.

So anders kann die angefochtene Abweisungsverfügung im Ergebnis bestätigt werden. Auf den ersten Blick scheint die Schenkung für den Beschenkten im schlimmsten Fall nicht mehr und nicht weniger als ein "Nullsummenspiel". Verschiedene Punkte machen jedoch deutlich, dass sich das Geschäft nicht derart einfach gestaltet: Die Einräumung des lebenslänglichen Nutzniessungsrechts zu Gunsten des Schenkers und Beschwerdeführers 1, der erst 47-jährig ist, verunmöglicht dem Beschenkten jegliche Disposition über Jahre Jahrzehnte. Zwar trägt der Schenker und Beschwerdeführer 1 auch "alle andern Lasten" im Sinne von Art. 765 Abs. 3 ZGB. Gleichzeitig wird im Schenkungsvertrag aber jede Gewährleistung des Schenkers ausdrücklich wegbedungen. Zudem ist unklar, welche Pflichten das Nutzungsund Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft beinhaltet und wer sie letztlich trägt. Angesichts der ersten Version des öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrags vom 4. Juni 2009 erscheint es nicht sicher, ob dem Beschenkten wirklich "nicht die geringste finanzielle Belastung" verbleibt.



Alle diese Überlegungen zeigen, dass die Interessen des Beschenkten und jene der Mutter und Beschwerdeführerin 2 als gesetzliche Vertreterin und Schwester des Schenkers und Beschwerdeführers 1 nicht per se resp. zumindest nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen (vgl. auch Droit de la tutelle et actes immobiliers: questions choisies, in: ZVW 2008 S. 257 Ziff. 19, insbesondere Fn 28). Der Grundbuchverwalter hat daher zu Recht die Vertretung des Beschenkten durch einen Beistand verlangt.



Justizkommission, 16. September 2009 (JK 09 17)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 4.3.2010 abgewiesen [5A_743/2009].)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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