Zusammenfassung des Urteils JK 06 16: Obergericht
In dem vorliegenden Gerichtsverfahren zwischen H.______SA, K.________ und Z.______SA ging es um Forderungen von H.______SA gegen K.________ und Z.______SA. Die Richterin, Frau Carlsson, entschied, dass K.________ H.______SA einen Betrag von CHF 132'225 schuldet und K.________ sowie Z.______SA gemeinsam CHF 2'138'620 zahlen müssen. Es gab verschiedene Anträge und Gegenanträge, die zur Prüfung der Verbindung oder Trennung der Verfahren führten. Letztendlich wurden die Anträge auf Trennung der Verfahren abgelehnt, und den Beteiligten wurden Fristen gesetzt, um auf die ursprüngliche Forderung zu antworten. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 900 wurden den Antragstellern auferlegt, und sie wurden auch verpflichtet, der Klägerin H.______SA CHF 1'500 als Entschädigung zu zahlen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | JK 06 16 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Justizkommission |
| Datum: | 05.10.2006 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | § 130 Abs. 1 ZPO. Amortisationen von Grundpfandschulden sind bei der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen, ebenso wenig Leistungen in die Säule 3a, die dem Aufschub solcher Zahlungen dienen. |
| Schlagwörter : | Säule; Notbedarf; Notbedarfsberechnung; Amortisation; Zahlungen; Amortisationen; Grundpfandschulden; Leistungen; Aufschub; Rechtspflege; Justizkommission; Ehegatte; Amortisationszahlungen; ======================================================================; Rekursverfahren; Obergerichts; Erwägungen:; Vorinstanz; Bezahlung; Ehegatten; Unrecht; Besitzt; Schuldner; Mietzinses; Liegenschaftsaufwand; Grundbetrag; Hypothekarzins; öffentlich-rechtlichen |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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