Zusammenfassung des Urteils JK 03 31: Obergericht
Ein Mann namens L.________ wird wegen verschiedener Straftaten wie Betrug und Fälschung angeklagt und befindet sich in Untersuchungshaft. Trotz seines Einspruchs gegen die Verlängerung der Haft wird entschieden, dass er aufgrund des Flucht- und Wiederholungsrisikos weiterhin in Haft bleibt. Seine finanzielle Situation und sein Verhalten deuten darauf hin, dass er möglicherweise versuchen könnte, sich der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen. Das Gericht weist darauf hin, dass selbst enge familiäre Bindungen in der Schweiz das Fluchtrisiko nicht ausschliessen. Der Einspruch des Mannes wird abgelehnt, und er muss die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten tragen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | JK 03 31 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Justizkommission |
| Datum: | 29.10.2003 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 837 und 961 ZGB; § 242 ZPO. Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts: Erstreckung der richterlichen Frist für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, Rechtzeitigkeit des Erstreckungsgesuchs (Präzisierung von LGVE 1992 I Nr. 9). |
| Schlagwörter : | Grundbuch; Frist; Klage; Grundbuchamt; Eintrag; Amtsgerichtspräsident; Klagefrist; Eintragung; Richter; Verfügung; Vormerkungsdauer; Bauhandwerkerpfandrecht; Gesuch; Fristverlängerung; Erstreckung; Bauhandwerkerpfandrechts; Justizkommission; Anordnung; Amtes; Amtsgerichtspräsidenten; Grundbuchverwalter; Amtsge-richtspräsidenten; Bauhandwerkerpfandrechts:; Rechtzeitigkeit; Erstreckungsgesuchs; Präzisierung |
| Rechtsnorm: | Art. 961 ZGB ; |
| Referenz BGE: | 101 II 63; |
| Kommentar: | - |
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