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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 02 72: Obergericht

Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 3. Mai 2010 einen Rekurs von P.________ gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Waadt angenommen und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückverwiesen. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem früheren Versicherungsgericht des Kantons Waadt bis zum vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil belaufen sich auf CHF 2'500.-. Diese Kosten werden von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt an P.________ erstattet. Der Richter in diesem Fall ist M. Abrecht.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 02 72

Kanton:LU
Fallnummer:JK 02 72
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 02 72 vom 05.06.2003 (LU)
Datum:05.06.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 212 Abs. 3 ZGB; Art. 34 Abs. 1 BGBB. Güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich einer landwirtschaftlichen Liegenschaft: Sicherung des ehevertraglich vereinbarten Gewinnanspruchs im Grundbuch.
Schlagwörter : Gewinn; Gewinnanspruch; Grundbuch; Liegenschaft; Auseinandersetzung; Gewerbe; Ehevertrag; Eintragung; Miterbe; Grundstück; Gewinnanspruches; Sicherung; Ehevertrages; Gunsten; Justizkommission; Berechtigte; Zeitpunkt; Pfandrechts; Miterben; Anspruch; Güterrechtliche; Liegenschaft:; Gewinnanspruchs; ======================================================================; Ehegatten; Gütertrennung
Rechtsnorm:Art. 212 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 02 72

Art. 212 Abs. 3 ZGB; Art. 34 Abs. 1 BGBB. Güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich einer landwirtschaftlichen Liegenschaft: Sicherung des ehevertraglich vereinbarten Gewinnanspruchs im Grundbuch.



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Die Beschwerdeführerin bewirtschaftete mit ihrem seit 1999 von ihr getrennt lebenden Ehegatten ein landwirtschaftliches Gewerbe. Mit Ehevertrag vom 28. Oktober 2002 vereinbar-ten sie die Gütertrennung und setzten sich güterrechtlich auseinander. Bei der landwirtschaft-lichen Liegenschaft gingen sie von einem Wert aus, der über dem Ertragswert, jedoch unter dem Verkehrswert liegt. Sie vereinbarten in Ziff. 14 des Ehevertrages deshalb einen "vertragli-chen Gewinnanspruch" zu Gunsten der Beschwerdeführerin und beauftragten den Notar, beim Grundbuchamt eine Vormerkung nach Art. 34 BGBB zur Eintragung anzumelden. In der Folge hatte die Justizkommission als Grundbuchbeschwerdeinstanz darüber zu befinden, ob der vereinbarte Gewinnanspruch vormerkbar ist nicht.



Aus den Erwägungen:

Nach Art. 34 Abs. 1 BGBB kann ein Miterbe seinen Gewinnanspruch durch Errichtung eines Grundpfandes (Grundpfandverschreibung) am zugewiesenen Gewerbe Grundstück sichern lassen. Der Berechtigte kann jederzeit, spätestens aber bis zum Zeitpunkt der Ver-äusserung des Gewerbes Grundstücks, eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts ohne Angabe des Pfandbetrages im Grundbuch vormerken lassen. Die vorläufige Eintragung be-wirkt, dass das Recht für den Fall einer späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird (Art. 34 Abs. 2 BGBB). Obwohl diese Bestimmung nur die Miterben erwähnt, haben weitere Berechtigte Anspruch auf eine Vormerkung des Gewinnanspruches nach Art. 34 BGBB. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich einer landwirt-schaftlichen Liegenschaft gelten gemäss Art. 212 Abs. 3 ZGB die erbrechtlichen Bestimmun-gen über die Bewertung und den Anteil der Miterben am Gewinn sinngemäss. Der Inhaber eines eherechtlichen Gewinnanspruches hat deshalb Anspruch auf eine solche Vormerkung (Henny in: Komm. zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 5 zu Art. 34 BGBB).



Mit Ziff. 14 des Ehevertrages haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der landwirtschaftlichen Liegenschaft einen eherechtlichen Gewinnanspruch zu Gunsten der Beschwerdeführerin vereinbart. Dement-sprechend wurde mit Tagebuchanmeldung 1234/2002 die Vormerkung eines "Pfandrechts zur Sicherung des Gewinnanspruches im Sinne von Art. 34 BGBB" auf den Grundstücken Nrn. 1, 2, 3 und 4, Grundbuch X., beantragt. Nach dem bereits Erwogenen ist eine solche Vormerkung zulässig und die Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen.



Justizkommission, 5. Juni 2003 (JK 02 72)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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