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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 01 273: Obergericht

Der Richter Herr Hack hat in einem Zwischenurteil über den Fall zwischen A.T.________ aus Yverdon-les-Bains und X.R.________ und Y.R.________ aus Oulens-sous-Echallens entschieden. A.T.________ forderte eine Geldsumme von X.R.________ aufgrund einer umstrittenen Schenkung. Die Gegenseite beantragte die Aussetzung des Verfahrens aufgrund einer laufenden strafrechtlichen Untersuchung gegen A.T.________. Der Richter entschied, das Zivilverfahren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung auszusetzen. Die Gerichtskosten für die Antragsteller belaufen sich auf 900 CHF, während A.T.________ 1.450 CHF an die Antragsteller zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 01 273

Kanton:LU
Fallnummer:JK 01 273
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 01 273 vom 03.10.2001 (LU)
Datum:03.10.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist oder nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können.
Schlagwörter : Gesuchsteller; Rechtsprechung; Rechtspflege; Einkommen; Luzerner; Obergerichts; Anrechnung; Einkommens; Berechnung; Notbedarfs; Verfahren; Erteilung; Urteil; Bundesgerichts; UR-Gesuchsteller; Fällen; Rechtsmissbrauchs; Hinblick; Arbeitsstelle; Übrigen; Bewilligung; Unfähigkeit; Anwaltskosten; Verschulden; Gesuchstellers; Bedürftigkeit; Rechte
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts JK 01 273

§ 130 Abs. 1 ZPO. Die publizierte Rechtsprechung des Luzerner Obergerichts betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (LGVE 1995 I Nr. 33) ist nach einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. September 2001 insoweit zu präzisieren, als dem UR-Gesuchsteller nur noch in Fällen des Rechtsmissbrauchs ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf. Ein solcher Fall liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gesuchsteller im Hinblick auf den Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben eine andere Stelle nicht angetreten hat. Im Übrigen darf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht davon abhängen, ob die Unfähigkeit, für die Gerichtsund Anwaltskosten aufzukommen, auf ein Verschulden des Gesuchstellers zurückzuführen ist nicht. Auch derjenige, der seine Bedürftigkeit verschuldet hat, muss seine Rechte auf prozessualem Weg durchsetzen können.



Justizkommission, 3. Oktober 2001 (JK 01 273)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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