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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 7H 17 298: Kantonsgericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von X.________, einem Mieter in Yverdon-les-Bains, gegen die am 4. November 2009 vom Friedensrichter des Bezirks Jura-Nord vaudois erlassene Zwangsräumungsverfügung. Der Mieter wurde angewiesen, die Mieträume bis zum 25. November 2009 zu räumen. Die Gerichtskosten für die Vermieterin wurden auf 250 CHF festgesetzt, und der Mieter wurde verpflichtet, 500 CHF an die Vermieterin zu zahlen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Friedensrichters und wies den Einspruch des Mieters ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts 7H 17 298

Kanton:LU
Fallnummer:7H 17 298
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 7H 17 298 vom 22.12.2017 (LU)
Datum:22.12.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Wenn eine Sonderschulung angezeigt ist, richtet sich der Schulweg nach den therapeutischen und sonderpädagogischen Angeboten und Massnahmen. Ein Schüler, dessen Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist, kann sich nicht gleichermassen auf die Zumutbarkeitsregeln in Bezug auf den Schulweg berufen.
Schlagwörter : Schulweg; Schulhaus; Sonderschulung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Ausführungen; Vorinstanz; Schulwegs; Schulhäuser; Lernende; Verhalten; Klassen; Verordnung; Regelklasse; Länge; Minuten; Dunkelheit; Schulhäusern; Lehrpersonen; Verhältnisse; Unterricht; Massnahmen; Impulsivität; Verfügung; Schüler; Bezug
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 7H 17 298

Aus den Erwägungen:


4.2.

Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob der Schulweg zum Schulhaus A für den Beschwerdeführer zumutbar ist.


4.2.1.

Gemäss Ausführungen der Vorinstanz prüfte das Rektorat, ob eine Zuweisung zu einem anderen Schulhaus in Frage komme. Eine solche Möglichkeit habe sich aber nicht ergeben. Im Schulhaus B seien die Klassenbestände zu hoch, und in den Schulhäusern C und D seien anspruchsvolle Zusammensetzungen der Klassen vorhanden, die auch angesichts fehlender Ressourcen eine integrative Sonderschulung in diesen Schulhäusern ausschliesse. Das Schulhaus A sei dagegen klein und überschaubar und erfahrene Lehrpersonen würden dort unterrichten, was dem Beschwerdeführer zugute komme (E. 3).


Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Feststellungen keine Einwendungen vor. Er macht lediglich geltend, alle anderen Schulhäuser seien besser und schneller erreichbar. Dass die Verhältnisse in einem kleinen Schulhaus mit überblickbaren Strukturen und vergleichsweise wenigen Wechseln im Klassenverband und im Lehrkörper den pädagogischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers entgegen kommen, erscheint plausibel. Die Sonderschulung im Fall des Beschwerdeführers erfolgt u.a. gestützt auf § 12 der Verordnung über die Sonderschulung (SRL Nr. 409). Diese Bestimmung gilt bei Verhaltensbehinderung und ist für Lernende bestimmt, die in der Lernund Sozialentwicklung und im Verhalten vorübergehend dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können. Werden aber von den zuständigen Fachstellen integrative sonderpädagogische Massnahmen als sinnvoll erachtet, wird der Lernende trotzdem in der Regelklasse unterrichtet eben in Form der sog. integrativen Sonderschulung (§ 14 der Verordnung über die Sonderschulung). Das Störungsbild des Beschwerdeführers, das sich aus den Akten ergibt, ist von folgenden Elementen geprägt: grosser Bewegungsdrang, unkontrolliertes und nicht kontrollierbares Verhalten (ADHS-Diagnose), Ablenkbarkeit, Zerstreutheit und Impulsivität. All dies verlangt gerade nach einer individuellen Betreuung, die erfahrene Lehrpersonen vorausgesetzt ein für eine positive schulische Entwicklung günstiges Umfeld schafft.


4.2.2.

Kann somit im Schulkreis Z die integrierte Sonderschulung nach den Vorgaben der Verfügung vom 30. Juni 2017 derzeit sinnvoll nur im Schulhaus A angeboten und durchgeführt werden, ist zweifelhaft, ob sich die Frage nach dem zumutbaren Schulweg überhaupt noch stellt. Denn die Rechtsprechung hierzu ist vor allem im Hinblick auf die Absolvierung des regulären Unterrichts im Rahmen von Regelklassen von Bedeutung. Wenn wie im vorliegenden Fall eine Sonderschulung angezeigt ist, muss sich der Schulweg nach den therapeutischen und sonderpädagogischen Angeboten und Massnahmen richten. Ein Schüler, dessen Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist, kann sich nicht gleichermassen auf die Zumutbarkeitsregeln in Bezug auf den Schulweg berufen. Dass die Frage des Schulwegs sich an den "normalen" Verhältnissen von Lernenden orientiert, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung [VBV; SRL Nr. 405]). Danach sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen neben der Gesundheitsförderung die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Lernenden und die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs. Das sind Beurteilungskriterien, die sich prinzipiell an den physischen Fähigkeiten der Schüler (Alter) einerseits und an konkreten Wegverhältnissen andererseits orientieren. Ihre Bewertung setzt aber immer voraus, dass andere Einrichtungen (Schulhäuser) überhaupt zur Verfügung stehen, was vorliegend gerade nicht zutrifft.


4.2.3.

Selbst wenn die Auffassung vertreten wird, die Frage des Schulwegs sei nach den üblichen Kriterien und unabhängig vom Umstand, dass pädagogische Sondermassnahmen durchzuführen sind, zu prüfen, ändert dies am Ergebnis nichts.


Die Vorinstanz hat den Schulweg (Wohnort des Beschwerdeführers zum Schulhaus A) ausführlich geprüft und erachtete diesen als zumutbar. Dabei sind die Busstrecke, die Abfahrtszeiten und die Dauer des Fussmarschs abgeklärt worden. Die Busfahrt dauert ca. acht Minuten und der 600 Meter lange Weg kann zu Fuss innert zehn Minuten bewältigt werden. Gesamthaft beträgt der Schulweg rund 20 Minuten. Eine besondere Gefährlichkeit besteht nicht. An der y-Strasse mit einem relativ hohen Verkehrsaufkommen findet sich auf der ganzen Länge ein breites Trottoir. Ferner hat die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach besonders über den Mittag die zeitliche Beanspruchung zu hoch sei, mit Hinweisen auf alternative Busverbindungen und die Mittagsbetreuung widerlegt. Auf ihre zutreffenden und durch die bundesgerichtliche Praxis gestützten Überlegungen kann denn auch verwiesen werden.


4.2.4.

Die Ausführungen der Vorinstanz sind vom Beschwerdeführer weitgehend unbestritten geblieben. Das betrifft namentlich die Länge des Schulwegs und den Zeitbedarf. Vor Gericht lässt er aber vorbringen, der Schulweg zur Schule A sei jeweils am Morgen und Abend dunkel. Er fürchte sich, allein in der Dunkelheit zu sein. Dabei sei auch das unvorsichtige Verhalten zu berücksichtigen. Er sei in Bezug auf seine Ängste noch sehr kleinkindlich und einer solchen Herausforderung (Schulweg zur Schule A) nicht gewachsen.


Die Frage der Dunkelheit bzw. des dunklen Schulwegs war bereits Thema im Verfahren vor dem Bildungsund Kulturdepartement (BKD). Dieses hat zu Recht auf die Schulzeiten hingewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch im Winter frühestens um 07.45 Uhr das Haus verlassen muss und um ca. 16.30 Uhr wieder zu Hause ist. Seine Reisezeiten fallen daher in der dunklen Jahreszeit nicht in die Nacht, sondern in die Zeit der Dämmerung. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich.


Was die Sorge um die Sicherheit des Beschwerdeführers betrifft, ist auch in diesem Punkt auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer beruft sich vor Kantonsgericht auf ein Schreiben der Kinderund Jugendpsychiatrie vom 11. Oktober 2017. Soweit darin die Angst vor der Dunkelheit thematisiert wird, ist auf die Fortschritte im Rahmen der ambulanten Behandlung im Kinderund Jugendpsychiatrie Luzern hinzuweisen. Gemäss Ausführungen der fallführenden Psychologin E hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Impulsivität und Hyperaktivität verbessert. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb einem mittlerweile 11-jährigen Jungen der Schulweg in das Schulhaus A nicht zugemutet werden kann. Ergänzend ist hierzu die Vernehmlassung des BKD zu erwähnen, wonach der Beschwerdeführer einen Umweg von 200 Meter machen könnte, um den ganzen Fussweg auf einem sehr gut beleuchteten Trottoir zu gehen. Diese Ausführungen sind in der Replik unbestritten geblieben.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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