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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 7H 15 166: Kantonsgericht

Der Richter J.-F. Meylan hat in einer Gerichtssitzung am 30. November 2009 über einen Fall von Mord, Raub, versuchtem Raub, bewaffnetem Raub, Sachbeschädigung, Geiselnahme und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz verhandelt. Der Angeklagte L.________ und ein weiterer Beschuldigter sollen in das Haus eines Ehepaars eingebrochen sein und den Ehemann getötet haben. L.________ hat eine psychiatrische Untersuchung beantragt, die jedoch abgelehnt wurde. Er legte dagegen Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten betragen 387 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts 7H 15 166

Kanton:LU
Fallnummer:7H 15 166
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 7H 15 166 vom 29.07.2015 (LU)
Datum:29.07.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Führerausweis auf Probe. Der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie ist erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht. In besonders leichten Fällen ist es aber erlaubt, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten oder ganz von einer Massnahme abzusehen. Vorliegend wurde ein besonders leichter Fall verneint.
Schlagwörter : Führerausweis; Widerhandlung; Strasse; Probe; Urteil; Verkehr; Führerausweise; Basler; Strassen; BGer-Urteil; Strassenverkehr; Polizei; Führerausweises; Entzug; Rütsche; Verfahren; Motorrad; Ausweis; Verkehrssicherheit; Widerhandlungen; Fälle; Mizel; Motorfahrzeug; Verschulden; Kategorie; Trottoir; Botschaft; Massnahme; Gefährdung
Rechtsnorm:Art. 1 SVG ;Art. 100 SVG ;Art. 15a SVG ;Art. 16 SVG ;Art. 16a SVG ;Art. 16b SVG ;Art. 16d SVG ;Art. 27 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 34 SVG ;
Referenz BGE:133 II 331; 136 I 345; 139 II 95;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 7H 15 166

A (geb. 1991) ist Inhaber eines Führerausweises auf Probe der Kategorie B. Gemäss Rapport der Luzerner Polizei lenkte er am 6. Mai 2015 um 20.35 Uhr das Motorrad LU [ ] in Z auf der Y-Strasse ohne den erforderlichen Führerausweis; dabei benutzte er das Trottoir und trug keinen Schutzhelm. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts ist derzeit noch pendent.

A war der Führerausweis auf Probe bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden. Deshalb und weil das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis der entsprechenden Kategorie gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) grundsätzlich eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln darstellt, welche stets einen Führerausweisentzug zur Folge hat (vgl. Art. 16b Abs. 2 SVG), ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass A der Führerausweis auf Probe aufgrund ernsthafter Zweifel an der Fahreignung vorsorglich bis zur strafrechtlichen Erledigung entzogen werde. Sobald ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, werde eine definitive Verfügung erlassen. Das Kantonsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

2.1.1.

Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird unbefristet erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber an den (vom Bundesrat vorgeschriebenen) Weiterbildungskursen zur Erkennung und Vermeidung von Gefahren sowie zu umweltschonendem Fahren teilgenommen hat (Art. 15a Abs. 2 und 2bis SVG).

Die Einführung des Führerausweises auf Probe erfolgte auf den 1. Dezember 2005 im Bestreben, die Verkehrssicherheit im Licht von verkehrsstatistischen Erkenntnissen zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte namentlich dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits die 20bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen von Personenwagen und anderseits die Motorradfahrer und -fahrerinnen, die den Führerausweis erst seit kurzer Zeit besitzen und deshalb noch wenig Fahrpraxis haben, die höchste Unfallbeteiligung aufweisen. Die Altersgruppe der 20bis 29-Jährigen fällt sodann laut ADMAS-Statistik im Strassenverkehr am stärksten durch verkehrsgefährdende Verkehrsregelverletzungen auf. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Änderung des SVG vom 31. März 1999 (BBl 1999, S. 4468 ff. [zit. Botschaft 1999], auch zum Folgenden) sei diese Altersgruppe wohl weniger gut in der Lage, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen, als die Angehörigen der älteren Altersgruppen. Ihr Verkehrssinn sei noch zu wenig entwickelt. Deshalb sei es wichtig, dass unabhängig von Verkehrsregelverletzungen alle Neufahrer in eine zusätzliche Sicherheitserziehung einbezogen werden, was in den gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungskursen gemäss Art. 15a Abs. 2 lit. b SVG seinen Niederschlag fand (vgl. Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern A 10 169 vom 4.8.2010 E. 3b/bb).

2.1.2.

Wer neu am Steuer sitzt, soll aber nach dem Konzept des Gesetzes nicht allein durch erzieherische Kurse, sondern auch durch die Androhung von einschneidenden Massnahmen davon abgehalten werden, sich in den ersten Jahren der Fahrpraxis gefährliche Verhaltensweisen und Einstellungen anzueignen. Dementsprechend wird der Ausweis zunächst auf Bewährung erteilt und muss, wer auffällig wird, mit Massnahmen bis hin zur Annullierung der Fahrerlaubnis rechnen: So wird die Probezeit um ein Jahr verlängert, wenn dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen wird (Art. 15a Abs. 3 SVG), und mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfällt der Führerausweis auf Probe (Art. 15a Abs. 4 SVG). Diesfalls kann ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Art. 15a Abs. 6 SVG), wobei die gesamte Ausbildung und sämtliche Prüfungen für den Erwerb des Führerausweises erneut zu absolvieren sind (BGer-Urteil 1C_559/2008 vom 15.5.2009 E. 3).

2.1.3.

Führerausweise werden nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16a-16c SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen; nur in besonders leichten Fällen ist auf jegliche Massnahme zu verzichten (Art. 16a Abs. 4 SVG; vgl. BGer-Urteil 1C_310/2014 vom 5.2.2015 E. 5.1). Durch die strafähnlichen Warnungsentzüge soll der Betroffene von der Begehung weiterer Widerhandlungen abgehalten werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2, 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweis; BGer-Urteil 1C_65/2007 vom 11.9.2007 E. 3.1). Erweist sich ein Lenker als unverbesserlich fehlt ihm aus anderen Gründen die Fahreignung, wird ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; er ist daher gegebenenfalls auch unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen. Bei Inhabern von Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge haben (Art. 15a Abs. 4 und 5 SVG; Botschaft 1999, S. 4485; BGer-Urteile 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.1, 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.2; Bickel, in: Basler Komm. Strassenverkehrsgesetz [Hrsg. Niggli/Probst/Waldmann], Basel 2014 [zitiert: Basler Komm.], Art. 15a SVG N 46). Mit der zweiten Widerhandlung, welche den Entzug zur Folge hat, verfällt der Führerausweis auf Probe somit von Gesetzes wegen; diese Folge ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde (BGer-Urteil 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.1; Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG (BGE 136 I 345 E. 6.1; LGVE 2009 II Nr. 18).

Die Annullierung des Führerausweises auf Probe bezweckt, Neulenker, welche noch nicht über die nötige Reife zum sicheren und verkehrsregelkonformen Führen eines Personenwagens verfügen, vom Strassenverkehr einstweilen fernzuhalten (BGer-Urteil 1C_202/2010 vom 1.10.2010 E. 4.2). Damit dient diese Massnahme wie der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) - der Erhöhung der Verkehrssicherheit (vgl. BGE 136 I 345 E. 6.1; BGer-Urteile 1C_310/2014 Urteil vom 5.2.2015 E. 4.4, 1C_559/2008 vom 15.5.2009 E. 3.1 und 3.2; Botschaft 1999, S. 4485). Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfordert es in der Regel, dem betroffenen Neulenker den Führerausweis auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, umgehend vorsorglich abzunehmen. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, der den Fristenlauf der minimal einjährigen Sperrfrist ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung beginnen lässt (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; BGer-Urteile 1C_67/2014 vom 9.2.2015 E. 2.1, 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3, 1C_324/2013 vom 9.9.2013, E. 2.4; Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46).

2.2.

Der Verfall des Führerausweises nach der zweiten Widerhandlung, welche zum Entzug führt, ist zwingend und liegt nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Immerhin tritt der Verfall entgegen dem Wortlaut von Art. 15a Abs. 4 SVG nicht von Gesetzes wegen ein, sondern ist durch eine Annullierungsverfügung der Behörde anzuordnen (Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46; Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 643). Herrscht noch keine Klarheit über die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, ist der Führerausweis aber bereits vorsorglich entzogen, die Sperrfrist in Gang gesetzt und die Verkehrssicherheit dadurch gewährleistet, liegt es im Ermessen des zuständigen Strassenverkehrsamts, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren nicht (BGer-Urteil 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.4; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 95 vom 27.1.2014 E. 2.2; vgl. Bickel, Basler Komm., Art. 15a SVG N 46; Mizel, a.a.O., S. 643 f.). Scheint eine Verkehrsregelverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt, kann die Behörde mit sofortiger Wirkung entweder den vorsorglichen Entzug allenfalls sogleich die Annullation des Führerausweises auf Probe anordnen (Mizel, a.a.O., S. 643 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1C_574/2013 vom 22.10.2013 E. 2.4). Steht die Widerhandlung jedoch nicht zweifelsfrei fest, wartet die Behörde grundsätzlich den Ausgang des Strafverfahrens ab und kann von einem vorsorglichen Entzug absehen, sofern die Verkehrssicherheit nicht gefährdet erscheint (Mizel, a.a.O., S. 644 mit Hinweis auf BGer-Urteil 1C_324/2013 vom 9.9.2013 E. 2.5; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.3).

3.

3.1.

Wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen, begeht gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG eine mittelschwere Widerhandlung (und macht sich ausserdem nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahroder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen; wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG). Dieser Tatbestand erfasst Personen, die zwar einen Führerausweis besitzen, jedoch ein Fahrzeug führen, dessen Kategorie dem Ausweis nicht entspricht. Die Qualifikation dieser Fälle als mittelschwere Widerhandlungen trägt gemäss Botschaft dem Umstand Rechnung, dass solche Personen grundsätzlich fahrgeeignet sind, nicht aber über die fahrzeugspezifische Ausbildung verfügen und keine entsprechende Prüfung abgelegt haben (Botschaft 1999, S. 4487; BGer-Urteil 1C_199/2013 vom 18.12.2013 E. 3.1; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16b SVG N 22).

3.2.

3.2.1.

Art. 16a bis 16c SVG enthalten jeweils in Abs. 1 lit. a allgemeine Gefährdungstatbestände, welche voraussetzen, dass durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen wird (vgl. Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 48). Diesen allgemeinen Tatbeständen stehen die spezifischen Widerhandlungen gegenüber, die zu einem Warnungsentzug führen. Dazu zählt (nebst dem Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand [vgl. Art. 16a bis 16c SVG, je Abs. 1 lit b]) namentlich das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der entsprechenden Kategorie (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG; vgl. Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 80). Die meisten dieser spezifischen Widerhandlungstatbestände dienen wie die allgemeinen Gefährdungstatbestände dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. das Fahren in angetrunkenem Zustand das Fahren ohne Führerausweis). Es handelt sich dabei um abstrakte Gefährdungstatbestände. Einige der spezifischen Widerhandlungstatbestände setzen demgegenüber keine Gefährdungssituation voraus, sondern stehen primär im Dienst der wirksamen Rechtsdurchsetzung (z.B. die Vereitelung einer Blutprobe das Führen eines Motorfahrzeugs trotz eines Warnungsentzugs; Rütsche, Basler Komm., Art. 16 SVG N 81).

Die spezifischen Widerhandlungstatbestände sind grundsätzlich erfüllt, sobald die objektiven Tatbestandselemente gegeben sind, kein Rechtfertigungsgrund besteht und ein Verschulden des Fahrzeuglenkers vorliegt, wobei selbst ein sehr leichtes Verschulden grundsätzlich ausreicht (vgl. Rütsche, Basler Komm, Art. 16 SVG N 82; Mizel, a.a.O., S. 459). Den Umständen des Einzelfalls, namentlich dem Ausmass des Verschuldens und der Gefährdung der Verkehrssicherheit, aber auch dem Leumund des Motorfahrzeugführers und der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wird bei diesen spezifischen Widerhandlungen bei der Festlegung der Entzugsdauer Rechnung getragen, welche grundsätzlich aber über der Mindestentzugsdauer liegen soll (Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 25; Mizel, a.a.O., S. 459 f.).

3.2.2.

Immerhin enthalten die Strafbestimmungen des SVG auch eine Regelung zur Strafbefreiung: So wird gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen. Zwar werden an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen gestellt, sind diese aber erfüllt, ist der Verzicht auf die Strafe zwingend (Keshelava/Dangubic, Basler Komm., Art. 100 SVG N 4 ff.). Ebenso sieht Art. 16 Abs. 4 SVG vor, dass in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet wird, wobei auch dieser Verzicht bei Vorliegen eines besonders leichten Falls zwingend ist (Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 24). Der besonders leichte Fall setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (BGer-Urteil 1C_438/2012 vom 17.6.2013 E. 2.1; Rütsche/Weber, Basler Komm., Art. 16a SVG N 25). Folglich muss es in gewissen Ausnahmefällen erlaubt sein, auch bei einer spezifischen Widerhandlung, die beispielsweise auf ein äusserst geringes Verschulden zurückzuführen ist und mit der eine besonders geringe Gefährdung geschaffen wurde, die gesetzliche Mindestentzugsdauer zu unterschreiten ganz von einer Massnahme abzusehen (vgl. Mizel, a.a.O., S. 460 und S. 470 FN 2281 mit Hinweis auf das Urteil der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen IV-2013/18 vom 30.5.2013 E. 2e).

4.

4.1.

Gemäss Polizeirapport befuhr der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 um 20.35 Uhr mit dem Motorrad seines Vaters eine Strecke von ungefähr 100 m auf dem Gelände der Liegenschaft Y-Strasse Nr. 22 in Z [ ], auf der sich auch die Autogarage "[ ]" befindet. Er wendete und fuhr ungefähr 100 m auf dem Trottoir der Y-Strasse zurück bis zu der Stelle, an der er von der Polizei kontrolliert wurde. Dabei trug er keinen Helm. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen im Polizeirapport hätte der Beschwerdeführer für das Führen eines solchen Motorrads mindestens einen Führerausweis der Kategorie A1 benötigt. Er hatte am 25. November 2009 die Theorieprüfung A1 zwar erfolgreich bestanden, es anschliessend aber versäumt, bis 25. März 2010 einen Grundkurs zu besuchen, weshalb der Lernfahrausweis inzwischen ungültig ist. M.a.W. verfügte der Beschwerdeführer nicht über den erforderlichen Führerausweis für Motorräder. Folglich erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG.

4.1.1.

Der Beschwerdeführer stellt weder die Fahrt mit dem Motorrad noch den Umstand, dass er nicht über einen Führerausweis für Motorräder verfügt, in Abrede. Unter Berufung auf mehrere Zeugen macht er aber geltend, dass er ausschliesslich auf dem privaten Garagengelände herumgefahren sei und nicht vorgehabt habe, die öffentliche Strasse (bzw. das Trottoir) zu benutzen. Erst auf Anweisung der Polizisten sei er zu deren Standort hingefahren. Diese hätten seine Aussagen nicht korrekt protokolliert, weshalb er sich geweigert habe, das Protokoll zu unterzeichnen. Namentlich habe er nicht ausgesagt, dass er nach einem Wendemanöver am Ende des Garagenareals auf dem Trottoir hätte zurückfahren wollen.

4.1.2.

Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG habe zuschulden kommen lassen. Bestätigt sich dies, würde sich die Mindestentzugsdauer auf vier Monate belaufen, weil dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 24. Mai 2013 bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung für drei Monate entzogen worden war (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG). Dies wiederum müsste zur Annullation des Führerausweises auf Probe führen.

Der genaue Sachverhalt bedarf jedoch noch weiterer Abklärungen, namentlich allfälliger Zeugeneinvernahmen, welche im Strafverfahren vorzunehmen sind. Die Vorinstanz hielt denn in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht fest, dass zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten sei, bevor definitiv über die Annullation befunden werde (zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die Feststellungen der Strafbehörden vgl. z.B. BGE 139 II 95 E. 3.2 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 98/7U 15 16 vom 9.6.2015 E. 3.2.1). Allerdings verfügte die Vorinstanz mit Verweis auf den Sicherungscharakter der Annullation den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auf Probe, weil sie aufgrund des Vorfalls vom 6. Mai 2015, insbesondere der beschwerdeführerischen Aussagen gegenüber der Polizei und des Sachverhalts gemäss Polizeirapport, die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung fehlender Fahreignung (vgl. Art. 30 VZV; SR 741.51) für mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben hält.

4.2.

4.2.1.

In Würdigung des heutigen Aktenstands steht fest, dass der Beschwerdeführer, bevor er von der Polizei kontrolliert wurde, mit dem Motorrad auf dem Vorgelände der Garage an der Y-Strasse Nr. 22 herumgefahren war, denn insofern decken sich seine Ausführungen mit der Schilderung und der Skizze im Polizeirapport und den schriftlichen Bestätigungen der Zeugen. Unklar ist hingegen, ob die freien (befahrbaren) Flächen auf dieser Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienende Strassen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darstellen, so dass die Strassenverkehrsvorschriften auch dort gelten, ob sie nur dem privaten Gebrauch dienen, was die Anwendbarkeit des Strassenverkehrsrechts ausschliessen würde. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein; immerhin legt die Skizze im Polizeirapport aber nahe, dass es sich um ein frei zugängliches Gelände und damit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - um eine öffentliche Strasse handelt, so dass die Strassenverkehrsregeln dort ebenfalls zu beachten wären.

4.2.2.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass er das Privatareal nur verlassen habe, weil die Polizisten ihn angewiesen hätten, zu ihnen hinzufahren. Weisungen der Polizei seien aber zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Fest steht, dass der Beschwerdeführer das Garagengelände verliess und mit dem Motorrad das zur öffentlichen Strasse gehörende Trottoir (vgl. Art. 1 Abs. 1 VZV) benutzte, um zum Kontrollort zu fahren. Welche Anweisung die Polizisten ihm genau erteilt hatten, ob er das Privatgrundstück wirklich erst auf polizeiliche Anweisung hin verliess bzw. ob er sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann und ihn ein Verschulden trifft, ist ebenfalls im Strafverfahren zu prüfen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er auf der kurzen Fahrt (gemäss Polizeirapport) keine Fussgänger andere Verkehrsteilnehmer gefährdete. Dass er dabei das Trottoir - und nicht die Fahrbahn benutzte, deutet allerdings darauf hin, dass er sich der Fehlbarkeit seines Tuns (Fahren ohne Führerausweis) bewusst war, sodass ein Bagatellvorwurf im Sinn eines besonders leichten Verschuldens entfallen muss.

4.2.3.

Obwohl der Ausgang des Strafverfahrens noch offen ist, durfte die Vorinstanz bei dieser Aktenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 eine zweite, mit einem Führerausweisentzug zu ahndende Widerhandlung zu Schulden kommen liess, und dass auch kein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 4 SVG (bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) mehr vorliegt.

Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit der Annullierung kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer wie gesagt knapp zwei Jahre vor dem hier anlassgebenden Vorfall zufolge Übermüdung und Sekundenschlafs einen Verkehrsunfall verursacht hatte, was zu einem ersten Warnungsentzug geführt hatte. Ausserdem war er nur vier Monate vor diesem Unfall wegen Nichteinhaltens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG) und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenund Sichtverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) mit Unfallfolge verwarnt worden.

Hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten innerhalb der Probezeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine zweite mit Führerausweisentzug zu ahndende Widerhandlung begangen, ist der vorsorgliche Entzug des Führerausweises zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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