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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 7H 13 158: Kantonsgericht

Der Präsident des Strafkassationsgerichts hat am 16. Dezember 2009 ein Urteil gefällt, in dem B.________ der versuchten Erpressung und Erpressung freigesprochen wurde, aber des Drohens und der Vorbereitung von Freiheitsberaubung und Entführung schuldig befunden wurde. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. S.________ wurde ebenfalls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 60'722 Fr. 75 wurden teilweise B.________ und teilweise S.________ auferlegt. Das Gericht nahm zur Kenntnis, dass der Staatsanwalt gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, diese aber später zurückzog. Die Entscheidung ist ohne Kosten und sofort vollstreckbar.

Urteilsdetails des Kantongerichts 7H 13 158

Kanton:LU
Fallnummer:7H 13 158
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 7H 13 158 vom 30.11.2015 (LU)
Datum:30.11.2015
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Ausstandspflicht des Gemeinderats im Baubewilligungsverfahren bei vorgängiger Mitwirkung im Rahmen eines Standortevaluationsverfahrens (E. 2); Akteneinsichtsrecht bezüglich des Standortevaluationsverfahrens: Die Unterlagen eines Standortevaluationsverfahrens sind im Rahmen des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens öffentlich aufzulegen (E. 3); Voraussetzungen der erweiterten Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen: Vorliegend sind diese erfüllt, da die geplante Anlage am vorgesehenen Standort ausserhalb der Bauzone an einem bestehenden Gebäude installiert werden kann, sich dort sehr gut eingliedert und keine überwiegenden Interessen dagegensprechen (E. 4); Strahlenbelastung der Anlage: Die nahegelegene Sportanlage stellt keinen Ort mit empfindlichen Nutzungen, sondern einen Ort für den kurzfristigen Aufenthalt dar (E. 7.2). Die NISV kennt keine Summierungsvorschriften für Immissionsgrenzwerte von nieder- und hochfrequenten Strahlungsquellen (E. 7.4).
Schlagwörter : Standort; Bauzone; Standorte; Anlage; Gemeinde; Standortevaluation; Bauzonen; Recht; Verfahren; Verwaltung; Strahlung; Ausstand; Interesse; Antenne; Urteil; Akten; BGer-Urteil; Standortgebunden; Ausstands; Bundes; Entscheid; Baubewilligungsverfahren; Interessen; Gründen; Standortgebundenheit; Rüge; Vorbefassung; ätzlich
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 29 VwVG ;Art. 30 BV ;
Referenz BGE:120 Ib 383; 124 II 252; 127 II 230; 129 II 63; 132 V 387; 133 I 204; 133 II 321; 133 II 353; 133 II 409; 137 II 431; 138 II 570; 140 I 326; 141 II 245;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 7H 13 158

Aus den Erwägungen:


2.

2.1.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Ausstandspflicht durch den Gemeinderat. Dieser sei im Rahmen der Standortevaluation und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die gemeindeeigene Scheune A als Standort für den Neubau einer Mobilfunkantenne anbot, in der Sache vorbefasst gewesen.

Die Beschwerdegegnerin sowie die Gemeinde bringen vor, die Rüge sei verspätet und richte sich zudem nicht gegen namentlich genannte Personen, sondern gegen den Gemeinderat als Gremium, was unzulässig sei.

2.2.

Die Ausstandspflicht richtet sich an einzelne Behördenmitglieder Mitarbeiter der Verwaltung und kann mit Blick auf die im Gesetz verankerten Ausstandsund Ablehnungsgründe (§ 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]), die gegebenenfalls einzelne agierende Personen treffen können, von vornherein nicht pauschal gegenüber einer Kollegialbehörde geltend gemacht werden (LGVE 2011 II Nr. 5 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 76). Die Ausstandsfrage ist nur in Bezug auf beteiligte Personen zu beurteilen und nicht für ganze Behörden Dienststellen (Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 11.4 S. 42). Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Ausstand ausdrücklich dem Sinn nach nicht differenziert einzelnen Mitwirkenden im vorinstanzlichen Verfahren anlasten wollten, wäre insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGer-Urteile 8C_712/2011 vom 18.10.2011 E. 3.3, 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 151).

2.3.

Die Rüge der Vorbefassung ist zudem umgehend anzubringen. Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für die Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (LGVE 2009 II Nr. 10 E. 6b). Es geht nicht an, zuerst den Entscheid in der Sache abzuwarten und erst, wenn dieser nicht den Erwartungen des Gesuchstellers entspricht, im Nachhinein Ausstandsgründe gegen die Entscheidungsträger geltend zu machen. Denn es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungsund Ausstandsgründe, welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 127 II 230 E. 1b, 124 I 123 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 2010 369 vom 16.7.2012 E. 5a/cc).

Die Beschwerdeführer brachten die Rüge der Vorbefassung erstmals in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 22. November 2013 vor. Es sind indes keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Rüge nicht bereits früher geltend gemacht wurde. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gehabt, die Ausstandsrüge zu erheben. So wird in der Standortbegründung für das Projekt ausserhalb der Bauzone seitens der Beschwerdegegnerin, datierend vom 14. November 2012, bereits über die in Absprache mit der Gemeinde erfolgte Standortevaluation berichtet. Ebenso in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen vom 29. April 2013. Die Beschwerdeführer tönten in ihrer Reaktion auf die letztere Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2013 die Problematik an, ohne jedoch explizit den Befangenheitseinwand zu erheben. Vielmehr vertrauten sie offenbar auf ein rechtskonformes Handeln des Gemeinderats, indem sie ihn an seine Pflicht zur Objektivität im Baubewilligungsverfahren erinnerten. Spätestens aber nachdem die Antwort des Gemeinderats zur Petition "Nein zu einer Mobilfunkanlage am Rotsee! Ebikon Q+ umsetzen!", die, wie die Beschwerdeführer selber bemerken, ebenfalls vor dem Baubewilligungsentscheid und somit noch während des hängigen Einspracheverfahrens am 26. September 2013 veröffentlicht wurde, hätte der Einwand umgehend geltend gemacht werden müssen, zumal bis zum Erlass des angefochtenen Bauentscheids am 24. Oktober 2013 nochmals rund ein Monat verging. Die erstmalige Erhebung dieser Rüge im vorliegenden Verfahren ist somit verspätet.

Selbst wenn indes auf die Rüge einzutreten wäre, liesse sich keine Verletzung der Ausstandspflicht erkennen, wie nachfolgend ausgeführt wird.

2.4.

Ob und wann einzelne Behördenmitglieder deren Mitarbeiter in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und dem kantonalen Verfahrensrecht (LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b). Im Kanton Luzern ist § 14 VRG massgebend, den auch Art. 29 Abs. 1 der Organisationsverordnung der Gemeinde Ebikon vom 20. Dezember 2007 für anwendbar erklärt. Nachdem keine spezifischen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, sondern eine Vorbefassung des Gemeinderats gerügt wird, ist sinngemäss der Auffangtatbestand von § 14 Abs. 1 lit. g VRG anzuwenden. Demnach befindet sich im Ausstand, wer aus einem "anderen sachlich vertretbaren Grund" als befangen erscheint. Darunter fallen bspw. die Vorbefassung, enge Beziehungen Interessenbindungen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu wecken. Dabei genügt bereits der blosse Anschein der Befangenheit, um diesen Ausstandsgrund zu bejahen (BGE 140 I 326 E. 6.2; LGVE 2011 II Nr. 5 E. 2b, 2009 II Nr. 39 E. 4c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig an, wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2). Kriterien, die das Bundesgericht in seiner Beurteilung der Befangenheit durch Vorbefassung für Gerichtspersonen anwendet, sind (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen):

- Welche Fragen sind in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden und inwiefern hängen sie miteinander zusammen sind sich ähnlich

- Wie gross ist der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen

- Mit welcher Bestimmtheit hat sich der Richter in seiner ersten Befassung zu den

betreffenden Fragen ausgesprochen

In diesem Zusammenhang ist Folgendes anzufügen: Da es sich beim Gemeinderat um eine nichtgerichtliche (Verwaltungs-)Behörde handelt, kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV jeder Person in Verfahren auch vor Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Zwar stimmen die Anforderungen an die Unbefangenheit bei Gerichten und Verwaltungsbehörden in ihrem Kern insofern überein, als diese sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben dürfen (BGE 140 I 326 E. 5.2; LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b; Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535; Schindler, a.a.O., S. 237). Allerdings dürfen die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit insbesondere in Bezug auf die Vorbefassung nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren angewendet werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 148). Dies findet seinen Grund in der Leitungsund Verwaltungsfunktion des Gemeinderats als Exekutivbehörde. Im Gegensatz zu Gerichten sind solche Behörden nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung Streitentscheidung berufen und eine Kumulation von Aufgaben, Vorbefassungen, Meinungsäusserungen Entscheidungen von Vorfragen ist im Rahmen ihrer demokratischen und politischen Legitimität oftmals unvermeidlich. Eine amtliche Mehrfachbefassung ist in diesem Sinn oftmals systembedingt und stellt nicht bereits eine unzulässige Vorbefassung dar. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2, 125 I 119 E. 3 f.; LGVE 2011 Nr. 5 E. 2b).

Grundsätzlich ergibt sich aus der Natur der Sache somit, dass für Verwaltungsbehörden weniger strenge Ausstandsvorschriften gelten müssen, als für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; LGVE 2011 I Nr. 5 E 2b; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 149).

Ausnahmsweise kann es sich durch die Umstände des Einzelfalls aber auch rechtfertigen, auf die Frage der Zulässigkeit der Vorbefassung und damit die Begründung der Befangenheit die strengeren Kriterien, wie das Bundesgericht sie für das Gerichtsverfahren entwickelt hat, anzuwenden (BGE 140 I 326 E. 6.2).

2.5.

Die Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination zwischen dem Bau-, Umweltund Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) vertreten durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) und den Mobilfunkbetreibern (im Folgenden: Vereinbarung) sieht in Ziff. 4 Art. 2 und 3 vor, dass die Gemeinde im Rahmen einer Standortevaluation in Absprache mit dem Betreiber den aus ihrer Sicht, d.h. unter Einbezug des öffentlichen Interesses, optimalsten Standort im betreffenden Gebiet bezeichnet. Diesem "Standortentscheid" kommt deshalb mit Blick auf das anschliessende Baubewilligungsverfahren erst eine provisorische Bedeutung zu, da erst jetzt vom Betreiber ein Baugesuch eingereicht wird und das Baubewilligungsverfahren (§ 192 des Planungsund Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]; Art. 4 Vereinbarung) durch die Gemeinde eingeleitet wird. Die von den Beschwerdeführern behauptete "Verbindlichkeit" der Standortwahl im Rahmen des Evaluationsverfahrens besteht damit gerade nicht (vgl. hingegen BGE 133 II 353 E. 4.2). Dementsprechend findet sich dieser Begriff auch nicht in der Vereinbarung. Erst im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs prüft die Behörde anschliessend, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauund Nutzungsvorschriften entspricht und ob das Baugrundstück erschlossen ist (§ 195 PBG). Das Bauvorhaben wird erst hier nach Massgabe der Rechtslage durch die zuständigen Amtsstellen geprüft. Zu denken ist etwa an die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01), der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) sowie des Naturund Heimatschutzes (NHV; SR 451.1). Damit ist gesagt, dass sich die Fragen, mit denen sich der Gemeinderat im Rahmen der Standortevaluation auseinandersetzen muss und die Fragen, welche sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens stellen, unterscheiden, weshalb von einer Vorbefassung, welche das Baubewilligungsverfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt, nicht die Rede sein kann. Die Gemeinde nimmt im Rahmen ihres Einbezugs in das Standortevaluationsverfahren gerade nicht umfassend und detailliert Stellung zu zentralen Punkten des Baubewilligungsverfahrens (vgl. BGer-Urteil 1C_150/2009 vom 8.9.2009 E. 3.5.2 ff.). Soweit ersichtlich hat denn auch der Gemeinderat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens ausdrücklich vorbehalten werde. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gemeinde habe sich zu den Fragen, welche sich im Baubewilligungsverfahren stellen, bereits eine abschliessende Meinung gebildet, die das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Des Weiteren hat die Gemeinde nur einen eingeschränkten Entscheidungsspielraum, was die Bewilligung von Mobilfunkanlagen im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren betrifft. So wird die Einhaltung der Bestimmungen der NISV durch die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) beurteilt. Im vorliegenden Fall, wo es um eine Baute ausserhalb der Bauzone geht, ist zudem die Dienststelle rawi für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zuständig. Dass im Übrigen der provisorische positive Vorentscheid zum Standort für die Gemeinde im anschliessenden Baubewilligungsverfahren für die Gemeinde verbindlich sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet, trifft nicht zu (vgl. Ziff. 4 Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung). Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde im vorliegenden Fall gleichzeitig Grundeigentümerin des Standortgrundstücks ist (vgl. dazu auch BGer-Urteil 1C_278/2010 vom 31.1.2011 E. 2.2 und 2.3). Letzterem Umstand hat die Vorinstanz zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie der Bauabteilung die entsprechende Kompetenz zur Mitunterzeichnung des Baugesuchs als Grundeigentümerin und der Finanzabteilung den Auftrag zur Führung der Mietvertragsverhandlungen erteilte und der Bauentscheid durch den Gemeinderat gesamthaft erfolgte.

Zusammenfassend würden nach dem Gesagten keine Ausstandspflichtverletzungen vorliegen, selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge eingetreten werden könnte.

3.

3.1.

Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Einsicht in die Akten zum Verfahren der Standortevaluation sei ihnen nicht gewährt worden, womit die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hätte.

3.2.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht (statt vieler: Waldmann/Bickel, in: Praxiskomm. zum VwVG [Hrsg. Waldmann/Weissenberger], Zürich 2009, Art. 29 VwVG N 94). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind sein könnten (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 95; vgl. dazu auch: Aemisegger/Haag, Praxiskomm. zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 34 RPG N 144). Die Akteneinsicht ist auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 95). Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt jedoch, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden (BGE 132 V 387 E. 3.2 und 6.2 mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 E. 2.3; LGVE 2012 II Nr. 9 E. 3b/bb).

3.3.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 120 Ib 383 E. 3b). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 204 E. 2.2. mit Hinweisen; vgl. Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 458 ff.).

3.4.

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die Unterlagen zum Verfahren der Standortevaluation den Beschwerdeführern nicht offengelegt. Dies obwohl die Beschwerdegegnerin verschiedentlich im Rahmen ihrer Eingaben im Einsprachebzw. Baubewilligungsverfahren darauf Bezug nahm. Die Beschwerdeführer stellten jedoch im vorinstanzlichen Verfahren keinen expliziten Antrag auf Einsicht in die Unterlagen des Standortevaluationsverfahrens, obwohl sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführer auf das kooperative Standortevaluationsverfahren hingewiesen haben. Es handelte sich bei den Unterlagen zur Standortevaluation jedoch um Akten, die im Rahmen der Publikation hätten öffentlich aufgelegt werden müssen, was der Gemeinde hätte bekannt sein müssen (vgl. BGer-Urteil 1C_14/2010 vom 17.6.2010 ebenfalls die Gemeinde Ebikon betreffend). In diesem Zusammenhang erweist sich das Bewilligungsverfahren als mangelhaft und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer konnten indes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Akten zum Standortevaluationsverfahren nehmen und sich dazu äussern. Die Gehörsverletzung erweist sich insofern als nicht besonders schwerwiegend, als den Beschwerdeführern durch die Heilung kein Nachteil in ihrer Verfahrensrechtsstellung erwächst (vgl. Albertini, a.a.O., S. 462). Das Kantonsgericht verfügt zudem als einzige Rechtsmittelinstanz über uneingeschränkte Kognition (§ 161a VRG i.V.m. § 206 PBG). Folglich sind die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 8).

4.

4.1.

Unbestritten ist, dass der vorgesehene Standort der Antennenanlage ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone liegt. Mobilfunkantennen sind als Infrastrukturbauten gemäss dem Prinzip der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform. Sie dürfen daher nur dort errichtet werden, wenn eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden darf (BGE 141 II 245 E. 7.6, 138 II 570 E. 4). Strittig ist im vorliegend zu beurteilenden Fall, ob die Anforderungen einer solchen Ausnahmebewilligung erfüllt sind.

4.2.

Art. 24 RPG setzt voraus, dass (lit. a) der Zweck der Baute und Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und (lit. b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG ist eine Anlage, wenn sie aus technischen betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit), wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit; BGE 129 II 63 E. 3.1, 124 II 252 E. 4a).

Die Beurteilung der Voraussetzungen erfolgt nach objektiven Massstäben. An die Erfordernisse sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken (BGE 124 II 252 E. 4a, 113 Ib 138 E. 5a, je mit weiteren Hinweisen).

Mobilfunkantennen können nach der Rechtsprechung auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sein, wenn eine Deckungsoder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend für die Begründung einer positiven Standortgebundenheit sind hingegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE 133 II 409 E. 4.2, 133 II 321 E. 4.3.3, je mit Hinweisen).

4.3.

Nach bundesgerichtlicher Praxis muss jedoch ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt die relative Standortgebundenheit, wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (relative Standortgebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 123 II 499 E. 3b/cc, 115 Ib 472 E. 2d; BGer-Urteil 1A.120/2006 vom 12.2.2007 E. 3.1 mit Hinweisen, in: URP 2007 S. 830). So können sich abgesehen von den erwähnten rein technischen Gründen im Rahmen der Interessenabwägung (vgl. § 24 lit. b RPG) auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen innerhalb der Bauzonen insbesondere dann als wesentlich geeigneter erweisen, wenn sie auf bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.1, 133 II 321 E. 4.3.3 auch zum Folgenden).

Eine entsprechende auf die speziellen Verhältnisse der Mobilfunktechnik zugeschnittene erweiterte ausnahmsweise Bejahung der Standortgebundenheit ist folglich an streng zu beachtende Bedingungen zu knüpfen. Grundvoraussetzung ist dabei, dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt. Ein positiver Ausgang der Interessenabwägung reduziert sich somit grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits zonenkonforme zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden. Zu denken ist etwa an Hochspannungsmasten, Beleuchtungskandelaber und weitere vergleichbare Infrastrukturanlagen sowie an landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen. Strassen, Wege und Parkplätze ausserhalb der Bauzonen fallen als Standorte für die Neuerstellung von Mobilfunkanlagen in diesem Zusammenhang in gleicher Weise wie unbebaute Landflächen grundsätzlich ausser Betracht. Auch wenn sich ein solcher bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzone, so darf eine Ausnahmebewilligung für eine Mobilfunkantenne nur dann erteilt werden, wenn als zusätzliche Voraussetzung gewährleistet ist, dass dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG; vgl. BGE 133 II 409 E. 4.2, 133 II 321 E. 4.3.3; BGer-Urteil 1C_265/2014 vom 22.4.2015 E. 4.6.2).

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ein Bedürfnisnachweis auch für Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht in jedem Fall erforderlich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer muss somit keine Deckungsoder Kapazitätslücke im Nichtbaugebiet bestehen und es ist nicht zwingend, dass die Anlage aus funktechnischen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, um diese erweiterte Standortgebundenheit anzunehmen.

4.4.

Die Anlage soll an und in einer bestehenden Scheune in der Landwirtschaftszone erstellt werden. Dabei sollen die Antennen unterhalb des Scheunendachs an der Nordwestfassade angebracht werden. Ein Mast auf dem Dach ist nicht nötig. Die Antennen erscheinen auch nicht in der Horizontlinie, wie den Plänen zu entnehmen ist. Die technischen Anlagen sollen im Innern der Scheune erstellt werden (vgl. zum Ganzen: Standortdatenblatt). Damit gliedert sich die Anlage sehr gut und äusserst diskret in die bestehende Baute und die Umgebung ein und tritt nicht störend in Erscheinung. Durch die Installation an einer bestehenden Baute führt die Anlage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 8.13) auch nicht zu einer erheblichen Zweckentfremdung der Nichtbauzone, zumal die heutige, aber auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Scheune durch die Installation nicht massgeblich beeinträchtigt wird. Berücksichtigt werden muss bei der konkreten Interessenabwägung zudem, dass die Bauparzelle zwar der Landwirtschaftszone zugewiesen ist, diese aber, abgesehen von der nordwestlich hinter den Geleisen anstossenden Parzelle, von Bauzonen umgeben ist (vgl. auch nachstehende E. 4.7). Ausserdem führt die Installation an der Fassade auch nicht zu weiterem Landverbrauch.

4.5.

Die Errichtung von Mobilfunkanlagen steht im öffentlichen Interesse einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]; BGE 133 II 321 E. 4.3.4, 133 II 64 E. 5.3). Die Mobilfunkversorgung soll alle Landesteile, neben den Baualso auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien abdecken (vgl. BGE 138 II 570 E. 4.2, wo die Versorgung einer wichtigen Bahnlinie mit GSM und UMTS beurteilt wurde). Die geplante Mobilfunkantenne soll eine UMTS Versorgungslücke auf der Bahnstrecke Luzern - Zug im Abschnitt Rotsee - Ebikon schliessen bzw. die Versorgung verbessern. Gleichzeitig versorgt sie auch einige angrenzende Wohnquartiere. Dies wurde durch die seitens der Beschwerdegegnerin eingereichte grafische Darstellung der Netzabdeckung nachgewiesen, die im Gebiet entlang der Bahnlinie eine schlechte UMTS-Signalqualität ausweist, die zu Verbindungsabbrüchen führen kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass auf diese Darstellung nicht abgestellt werden könnte, zumal die Dienststelle rawi als kantonale Fachstelle an der entsprechenden Beurteilung nichts auszusetzen hatte. Die Rechtsprechung hat denn auch bereits verschiedentlich auf vergleichbare Abdeckungskarten der Anbieter abgestellt (vgl. BGer-Urteil 1C_405/2011 vom 24.4.2012 E. 3.2.1).

Die Anlage dient damit einerseits der Versorgung der Nichtbauzonen, durch welche die Bahnlinie in südwestlicher Richtung des Standorts führt, andererseits aber auch dem nordöstlichen Teil der Bahnlinie, der überwiegend in Spezialbauzonen, insbesondere Zonen für öffentliche Zwecke bzw. für Sport und Freizeitanlagen, liegt. Somit steht sie sowohl zu den Nichtbauzonen als auch den Bauzonen in einer funktionellen Beziehung. Die Beschwerdegegnerin macht jedoch nicht geltend, die Deckungsbzw. Kapazitätslücke liesse sich aus funktechnischen Gründen mit einem mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigen es würde bei einem Standort innerhalb der Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen. Damit fehlt es an der absoluten Standortgebundenheit. Der Standort ist damit aber nicht grundsätzlich von einer Prüfung im Sinn der erweiterten Standortgebundenheit ausgeschlossen, zumal die Anlage an einer bestehenden Baute installiert werden soll. Als relativ standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden könnte die geplante Mobilfunkantenne indes nur unter den bereits erwähnten, besonders qualifizierten Umständen, wonach sich der Standort ausserhalb der Bauzonen im Vergleich zu einem Standort innerhalb der Bauzonen aufgrund einer Gesamtsicht unter Beachtung aller massgebenden Interessen als viel vorteilhafter erweisen würde. Die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Standortevaluation voraus, in welche namentlich Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen einzubeziehen sind (BGer-Urteil 1C_200/2012 vom 17.12.2012 E. 4.3).

4.6.

Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass die Interessenabwägung in den angefochtenen Entscheiden nur sehr knapp begründet wurde. Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die vorgängig erfolgte Standortevaluation im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Beschwerdeführer nicht transparent offengelegt wurde und wesentliche Ergebnisse der Standortevaluation auch keinen Eingang in die Standortund Entscheidbegründung gefunden haben. So vermittelt der angefochtene Entscheid tatsächlich den Eindruck, es seien lediglich drei Standorte, nämlich der strittige Standort, der südwestlich gelegene GSM-(R)ail Antennenmast sowie, als einziger Standort innerhalb der Bauzone, derjenige an der C-Strasse geprüft worden. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die zusätzlich innerhalb der Bauzone evaluierten Standorte bei der Sportanlage D wie auch dem ehemaligen E-Gebäude verwiesen und aufgezeigt, weshalb auch diese beiden Standorte aus ihrer Sicht nicht gleich geeignet wären (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den Einsprachen vom 29.4.2013 S. 7, die den Beschwerdeführern im Einspracheverfahren zugestellt wurde und zu denen sie sich äussern konnten).

Somit wurde eine Standortevaluation durchgeführt, die sowohl Standorte innerhalb als auch solche ausserhalb der Bauzone berücksichtigte. Im Rahmen dieser Evaluation haben sich die geprüften Alternativstandorte als weniger geeignet erwiesen, als der gewählte Standort. So ist der ebenfalls ausserhalb der Bauzone beim Rotsee liegende GSM-(R)ail Antennenmast aufgrund der topografischen Gegebenheiten (vorgelagertes Gebäude) und der zu grossen geographischen Distanz aus funktechnischer Sicht nicht geeignet, was von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wird. Im Übrigen würde sich dieser Standort im Schutzgebiet des Rotsees befinden.

An den Standorten innerhalb der Bauzone müsste die Anlage, um das Zielgebiet abzudecken, an Masten errichtet werden, die aus Gründen des Ortsund Dorfbildschutzes deutlich unvorteilhafter wirken würden, als die geplante Variante, die sich mit ihrer Montage unterhalb des Dachgiebels einer Scheune diskret in die Umgebung eingliedert und nicht störend in Erscheinung tritt. Am Alternativstandort C-Strasse (Grundstück Nr. x, GB Ebikon) müsste der Mast zudem eine Höhe von 25 m aufweisen, um eine vergleichbare Netzabdeckung zu gewährleisten. Dass ein solcher Mast mitten im Siedlungsgebiet aus ästhetischen und ortsbildschützerischen Gründen kaum bewilligungsfähig wäre, ist anhand der zu diesem Projekt in den Akten liegenden Unterlagen und einem Blick auf das Luftbild unter www.geoportal.lu.ch nachvollziehbar.

Bezüglich der Berücksichtigung des Interesses des Ortsbildschutzes ist auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach die Anwendung einer allgemeinen positiven Ästhetikklausel unter Umständen die Durchführung einer konkreten Standortevaluation bedingen kann und dabei insbesondere auch Standorte ausserhalb der Bauzone miteinzubeziehen sind. Dies jedenfalls dann, wenn innerhalb der Bauzonen keine tauglichen Ersatzstandorte vorhanden sind und der Standort ausserhalb der Bauzone grundsätzlich die Voraussetzungen der qualifizierten Standortgebundenheit erfüllt (keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland und kein störendes in Erscheinung treten) und sich die Antenne insofern am Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich besser eingliedern würde (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.9). In diesem Sinn kann ein Standort ausserhalb der Bauzone bereits alleine aus Gründen des Ortsbildschutzes und somit aus raumplanerischer Sicht als viel vorteilhafter erscheinen, als ein Standort innerhalb der Bauzone. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Standort an der C-Strasse. Der vorgesehene Standort ermöglicht es, eine gemäss der Beschwerdegegnerin nach wie vor notwendige Antenne an der C-Strasse massiv in der Höhe zu reduzieren und damit die öffentlichen Interessen bezüglich dem Ortsbild und der künftigen Strassengestaltung besser zu berücksichtigen.

Eine funktechnisch vergleichbare Abdeckung liesse sich hingegen mit dem Standort bei der Sportanlage D erreichen. Dieser Alternativstandort befindet sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, in der Bauzone, weshalb dieser zu Beginn der Standortevaluation noch als favorisierter Standort behandelt wurde. Er würde jedoch mangels Gebäuden auf dem topographisch geeigneten Grundstücksteil, der lediglich Rasenfläche und eine Finnenbahn aufweist ebenfalls das Errichten eines neuen Mastes bedingen. Trotz Nähe zu Leitungskandelabern der Bahn würde dieser Mast und die darauf montierten Antennen vor allem im angrenzenden Wohnquartier E deutlich mehr auffallen, wie sich aus der Fotomontage der Beschwerdegegnerin ergibt und insofern einen im Vergleich zum vorliegenden Projekt schwereren Eingriff in das Ortsbzw. Landschaftsbild bewirken. Somit erscheint dieser Standort aus raumplanungsrechtlicher Sicht weniger geeignet, als der gewählte Standort, an dem sich die Antenne sehr gut in die bestehende Baute eingliedert.

Schliesslich wurde auch ein Standort in Bahnhofsnähe (beim ehemaligen E-Gebäude, Grundstück Nr. x, GB Ebikon) aus topographischen Gründen als ungenügend beurteilt. Dieser Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe der von den Beschwerdeführern erwähnten weiteren GSM-(R)ail Antenne beim Bahnhof, liegt aber noch etwas näher beim zu versorgenden Gebiet. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei dieser Standort aus topographischen Gründen ungeeignet, da er eine zu grosse Distanz zum Versorgungsgebiet aufweise und gegenüber dem SBB Trassee nach Nord-Westen versetzt sei. Dadurch sei die Senderichtung behindert, was durch die nicht bestehende Sichtverbindung plausibel bestätigt werde. Die Antenne hätte zudem unabhängig von den negativen funktechnischen Bedingungen ebenfalls einen 25 Meter hohen Antennenmast benötigt, da das Gebäude für eine Dachantenne zu niedrig sei. Somit erscheint dieser Standort auch aus ästhetischen Gesichtspunkten weniger geeignet als die geplante Variante. Weiter vermögen die Beschwerdeführer den Einwand bezüglich der grossen Distanz zum zu versorgenden Gebiet nicht zu wiederlegen. Derselbe Einwand gilt auch für den GSM-(R)ail Standort beim Bahnhof, befindet sich dieser doch noch etwas weiter vom zu versorgenden Gebiet entfernt. Zu ergänzen bleibt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin betriebene und bereits bestehende Anlage F ebenfalls in Bahnhofsnähe befindet. Aufgrund des durch diese Anlage abgedeckten Funkbereichs, der aus der Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, erscheinen deren Ausführungen nachvollziehbar, dass die übrigen beim Bahnhof bereits bestehenden Anlagen bzw. Standorte aus topographischen Gründen, insbesondere der grösseren Distanz, nicht geeignet sind, um das Versorgungsgebiet abzudecken und deshalb nicht in die konkrete Standortevaluation bzw. die Standortbegründung einbezogen wurden. So befindet sich der streitbetroffene Standort ziemlich genau in der Mitte der ausgewiesenen Versorgungslücke und ermöglicht deren bedarfsgerechte Abdeckung, ohne dass unnötig angrenzende Gebiete von der Funkabdeckung betroffen werden, wohingegen sich die beiden GSM-(R)ail Standorte und der Standort beim ehemaligen E-Gebäude jeweils am einen bzw. anderen Ende der Versorgungslücke befinden. Die geplante Antenne erreicht denn auch an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) günstige Strahlungswerte, was im Übrigen im Vergleich mit den anderen genannten alternativen Standorten im Rahmen der Interessenabwägung als weiterer Vorteil zu werten ist. Es wird nicht nur der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten, sondern auch der Anlagegrenzwert liegt an allen OMEN unter 80 % des zulässigen Grenzwerts. Aus diesem Grund mussten auch keine Abnahmemessungen angeordnet werden (zur Einhaltung der Grenzwerte vgl. unten E. 7).

4.7.

Zu berücksichtigen ist sodann die spezielle Lage der Parzelle, auf welcher die Antenne errichtet werden soll. Denn obwohl diese der Landwirtschaftszone zugewiesen ist, ist sie, abgesehen von der im Nordwesten hinter der Bahnlinie anschliessenden Parzelle, von Bauzonen umgeben. Der Standort wird selbst von den Beschwerdeführern als "mitten im Wohnund Erholungsgebiet" befindlich umschrieben. Sie erscheint denn auch aus der Vogelperspektive als Fortsetzung der kaum überbauten Zone für Sportund Freizeitanlagen und der Zone für öffentliche Zwecke. Die Anlage selber ist von den umliegenden Bauzonen kaum wahrnehmbar, denn sie befindet sich einerseits bezüglich derjenigen an der G-Strasse auf der dieser abgewandten Seite der Scheune und andererseits bezüglich derjenigen in der F-Strasse in erheblicher Distanz (ca. 180 m). Die Installation an der Scheune ermöglicht aufgrund ihrer den Geleisen zugewandten Lage auch eine optimale Abdeckung des zu versorgenden Gebiets.

4.8.

Dem Vorhaben stehen auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Insbesondere befindet sich die Parzelle ausserhalb des Schutzgebiets Rotsee und ist von diesem durch die südwestlich anstossende Reitanlage getrennt (vgl. Schutzplan unter http://www.geo.lu.ch/map/ schutzverordnungen/). Die Anlage befindet sich somit nicht im Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (SRL Nr. 711d). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblichen negativen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Rotsee, insbesondere zu einer befürchteten Abwanderung bedrohter Tierarten, sind Behauptungen, die nicht weiter belegt sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht, wie die Gemeinde zu Recht anführt, bereits bestätigt, dass das Vorsorgeprinzip des USG auch in Bezug auf den Schutz von (bedrohten) Tierarten keine über die NISV hinausgehende, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu begründen vermag (vgl. BGer-Urteil 1C_450/2010 vom 12.4.2011 E. 3.6 betreffend Fledermäuse, ausführlich BGer-Urteil 1C_338/2007 vom 14.4.2008 E. 4), zumindest solange keine wissenschaftlichen Studien die effektive Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung belegen. Selbiges hat hier zu gelten. Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Standortdatenblatt bei dem der Anlage am nächsten gelegenen Gebäude der Reitanlage der Anlagegrenzwert bereits deutlich unterschritten wird (3.58 V/m von zulässigen 5 V/m).

Was sodann den behaupteten Wertverlust der umliegenden Liegenschaften anbelangt, so ist für die diesbezügliche Rüge der Zivilrichter zuständig und deshalb darauf nicht einzutreten. Dass darüber hinaus weitere Interessen gegen den geplanten Standort sprechen, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Der gewählte Standort erweist sich nach diesen Ausführungen als deutlich besser geeignet, als die übrigen geprüften Alternativen.

4.9.

Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der geplante Standort ausserhalb der Bauzone deutlich geeigneter erscheint, als die übrigen geprüften Standorte innerund ausserhalb der Bauzonen. Er erfüllt daher die Voraussetzungen der (erweiterten) relativen Standortgebundenheit, womit die kantonale Vorinstanz zu Recht die Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt hat.

5.

Nachdem die Voraussetzungen der qualifizierten Standortgebundenheit erfüllt sind, ist, wie in E. 4.3 bereits ausgeführt, auch kein Bedürfnisnachweis für die Anlage erforderlich (vgl. immerhin die Ausführungen in E. 4.5). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig.

6.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, indem ein Standortevaluationsverfahren durchgeführt wurde, welches sowohl Standorte innerhalb als auch solche ausserhalb der Bauzone umfasste. Auch wenn die diesbezügliche Begründung, insbesondere der kantonalen Vorinstanz, etwas knapp ausfiel, verfängt die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten nicht. Abschliessend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die Beschwerdegegnerin darüber hinaus unlimitiert zu verpflichten, weitere mögliche Standorte zu evaluieren.

7.

7.1.

Die Beschwerdeführer rügen weiter, auch die Finnenbahn hätte als OMEN in die Berechnung der Strahlung miteinbezogen werden müssen. Ferner bringen sie vor, gemäss Art. 5 Abs. 1 NISV seien verschärfte Immissionsbegrenzungen anzufordern, wenn mehrere strahlende Anlagen zusammenwirken. In einem solchen Fall sei die gesamte Strahlung massgebend, die durch alle am betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht würden. In der fraglichen Umgebung würden die Fahrleitungsanlagen der SBB und die Freileitung der CKW zur Übertragung von elektrischer Energie verlaufen. Diese Anlagen würden bereits schädliche Strahlungen aussenden. Die zusätzliche Strahlung der Mobilfunkanlage würde zu einer Strahlungskombination führen, die nicht zu tolerieren sei.

7.2.

Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a, b und c NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten sowie öffentliche private raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze unüberbaute Grundstücke mit entsprechend zugelassener Nutzung. Die Finnenbahn wäre den vorstehend genannten Orten nur gleichgestellt, wenn eine vergleichbare Nutzung zugelassen wäre (Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV), was nicht der Fall ist. So gelten Sportanlagen nicht als OMEN, sondern als Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), an denen nur, aber immerhin, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, was vorliegend ohne Weiteres erfüllt ist (vgl. Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002). Dies gilt selbst dann, wenn dieser OKA von Kindern und Jugendlichen frequentiert wird (vgl. BEZ 2003 Nr. 32; Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 81).

Was den Kinderspielplatz an der F-Strasse (Grundstück Nr. y, GB Ebikon) anbelangt, den die Beschwerdeführer gemäss ihrer Replik als weiteres OMEN berücksichtigt wissen wollen, so ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich dieser offensichtlich ausserhalb des Anlagenperimeters in einer wesentlich grösseren Distanz (mind. 160 m) zur Anlage befindet. Entgegen der Behauptung in der Replik liegt zudem das Grundstück Nr. y, GB Ebikon, auch nicht in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen. Aufgrund dieser Distanz handelt es sich bei einem Spielplatz auf diesem Grundstück nicht um ein kritisches OMEN, d.h. er gehört nicht zu den höchstbelasteten OMEN. Die höchstbelasteten OMEN wurden im Standortdatenblatt aufgeführt und von der kantonalen Fachstelle überprüft. Der Anlagegrenzwert wird an allen diesen fünf Orten sehr deutlich unterschritten (max. 3,58 V/m bei einem Grenzwert von 5,0 V/m). Weitere Abklärungen erübrigen sich folglich.

7.3.

Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend dargelegt, weshalb die nichtionisierende Strahlung von SBB-Fahrleitungen und Hochspannungsleitungen im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkantennen getrennt zu beurteilen sind. Die massgebenden Grenzwerte sind in Anhang 2 der NISV definiert und gelten je für Immissionen mit einer einzigen Frequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren Frequenzen bestimmt Ziff. 21 Anhang 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede Frequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert. Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziff. 22 berechneten Summen beträgt 1. Die Mobilfunkimmissionen sind gemäss den Summierungsformeln von Ziff. 222 und 223 Anhang 2 NISV zu bewerten (BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 4.1).

Gemäss der Dienststelle uwe liegt die derzeitige Belastung mit hochfrequenten elektromagnetischen Feldern im streitbetroffenen Gebiet bei etwa 0,2 V/m. Aus dem ebenfalls von der Dienststelle uwe geprüften und für korrekt befundenen Standortdatenblatt ergibt sich, dass die Immissionsgrenzwerte der Anlage am höchstbelasteten OKA eingehalten werden und mit 24,57 V/m lediglich zu 46,8 % ausgeschöpft werden.

Für niederfrequente Strahlung (1 Hz-10 MHz; z.B. Fahrleitungen, Hochspannungsleitungen) enthält Ziff. 221 Anhang 2 NISV eine Summierungsvorschrift. Es gibt dagegen keine Summierungsvorschrift, welche die sehr tiefe Frequenz von Fahrleitungsanlagen (16,7 Hz) und die hohen Frequenzbänder des Mobilfunks (900-2'110 MHz) gleichzeitig einschliesst. Damit findet keine gesamtheitliche Betrachtung der nichtionisierenden Strahlung sämtlicher Frequenzen statt, sondern es wird die hochfrequente Strahlung einerseits und die niederfrequente Strahlung andererseits gesondert beurteilt. Es fehlen wissenschaftliche Anhaltspunkte dafür, wie die Kombination von niederfrequenter und hochfrequenter Strahlung zu bewerten ist. Die Wirkungen der beiden Strahlungsarten werden auch vom Bundesamt für Umwelt (BAFU), soweit ersichtlich, bis heute getrennt untersucht. Der Verordnungsgeber hat diesem Umstand jedoch über die strengen vorsorglichen Emmissionsbegrenzungen, die Anlagegrenzwerte, Rechnung getragen. Diese sollen dazu dienen, die Unvollkommenheit der Immissionsgrenzwerte so weit zu kompensieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dieses Vorgehen wurde seitens des Bundesgerichts ausdrücklich geschützt (vgl. ausführlich BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 4, publiziert in: ZBl 107/2006 S. 193 ff., bestätigt in 1A.142/2006 vom 4.12.2006 E. 4.1).

Nachdem die Anlagegrenzwerte an sämtlichen OMEN eingehalten werden, was auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.


Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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