Zusammenfassung des Urteils 5V 22 71: Kantonsgericht
A.________, ein minderjähriger Junge mit verschiedenen Geburtsgebrechen, erhält seit August 2012 eine Entschädigung für mittlere Hilflosigkeit, seit Januar 2015 einen Intensivpflegezuschlag und seit Februar 2020 einen jährlichen Assistenzbeitrag. Seine Mutter schloss Arbeitsverträge mit den Assistenzpersonen C.________, D.________ und E.________ ab. Die IV-Stelle entschied, dass die Stunden von E.________ nicht mehr vergütet werden, da er als direkter Angehöriger gilt. A.________'s Mutter legte Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 5V 22 71 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung |
Datum: | 20.12.2022 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Lebt der Partner der Mutter eines minderjährigen Bezügers eines Assistenzbeitrags mit dieser in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft, kann er nicht als entschädigungsberechtigte Assistenzperson im Sinn des IVG des Sohnes anerkannt werden (E. 4). |
Schlagwörter : | Mutter; IV-Stelle; Sachverhalt; Geburtsgebrechen; Entschädigung; Hilflosigkeit; Intensivpflegezuschlag; Assistenzbeitrag; Höhe; Assistenzpersonen; Arbeitsverträge; Abrechnungen; Stundenabrechnung; Verwaltung; Assistenzstunden; Gruppe; Angehörigen; Leistungen; Standpunkt; Person; Kantonsgericht; Luzern |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Sachverhalt (zusammengefasst) Der minderjährige, unter verschiedenen Geburtsgebrechen leidende A.__ bezieht seit dem 1. August 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und seit dem 1. Januar 2015 einen Intensivpflegezuschlag sowie seit dem 1. Februar 2020 einen jährlichen Assistenzbeitrag in Höhe von Fr. __. Die Mutter von A.__ schloss mit den Assistenzpersonen C.__, D.__ und E.__ Arbeitsverträge ab und reichte der IV-Stelle entsprechende Abrechnungen ein. Nach der ersten Stundenabrechnung für E.__ informierte die Verwaltung die Mutter von A.__, die von E.__ erbrachten Assistenzstunden würden entgegenkommenderweise vergütet. Weil er aber mit ihr und ihrem Sohn A.__ an derselben Adresse wohne, gehöre er zur Gruppe der direkten Angehörigen, weshalb die von ihm erbrachten Leistungen künftig nicht mehr vergütet würden. An diesem Standpunkt hielt die IV-Stelle verfügungsweise fest, worauf sich die versicherte Person an das Kantonsgericht Luzern wandte. Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen. Hier geht es zurück zur Suchmaschine. |