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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 5V 22 47: Kantonsgericht

Der Beschuldigte und E.________ haben gemeinsam die Privatklägerin durch Preiserhöhungen bei Offerten arglistig getäuscht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Betruges als erstellt erachtet. Die Privatklägerin konnte die Preisanpassungen nicht ohne weiteres überprüfen, was den Tatbestand der Arglist erfüllt. Der Beschuldigte und E.________ handelten als Mittäter und nutzten das Vertrauen der Privatklägerin aus. Die Privatklägerin erlitt einen Vermögensschaden durch die Zahlungen an E.________ aufgrund der abgesprochenen Preiserhöhungen. Der Beschuldigte handelte arglistig und wird des Betruges schuldig gesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 5V 22 47

Kanton:LU
Fallnummer:5V 22 47
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 5V 22 47 vom 09.08.2022 (LU)
Datum:09.08.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der Befreiungsgrund für die Erfüllung der Beitragszeit der Krankheit ist erfüllt, wenn der versicherten Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mehr als zwölf Monaten aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Kranken- oder Unfall-)Taggelder ausgerichtet wurden und sie während dieser Zeit weder zur Arbeitsaufnahme aufgefordert wurde noch davon auszugehen hatte, dass sie entgegen den ärztlichen Attesten zu einer solchen verpflichtet wäre (E. 5).
Schlagwörter : Arbeitslosenkasse; Arbeitslosenentschädigung; Verfügung; IV-Stelle; Anspruch; Beitragszeit; Einsprache; Verneinung; Rentenanspruchs; Aufgr; Erkrankung; Krankentaggeldversicherung; Februar; Taggelder; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Arbeitsvermittlung; Antrag; Kantons; Luzern; Begründung; Unterlagen; Rahmenfrist; Beschäftigung; Befreiung; Einspracheentscheid; Beurteilung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts 5V 22 47

A.
Aufgrund einer Erkrankung von A.__ ab 21. Januar 2019 richtete die zuständige Krankentaggeldversicherung B.__ ab Februar 2019 bis am 24. Februar 2021 Taggelder aus. Die Arbeitgeberin von A.__ kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. August 2019 (…) per 30. November 2019. Per 1. September 2021 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung.

Mit Verfügung Nr. 4270 vom 11. Oktober 2021 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern (Arbeitslosenkasse) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2021 mit der Begründung, gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen könne A.__ in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten ausweisen. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege ebenfalls nicht vor. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Oktober 2021 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 ab.

(…) Gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kündigte die IV-Stelle am 15. Dezember 2020 die Verneinung eines Rentenanspruchs an. Nach dagegen erhobenen Einwänden sowie weiteren Abklärungen erliess die IV-Stelle am 1. Juli 2021 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Nachdem die Versicherte dagegen keinen Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 6. September 2021 wie vorbeschieden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A.__ beantragen, in Aufhebung der Verfügung Nr. 4270 vom 11. Oktober 2021 sei ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2021 stattzugeben.

Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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