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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 5V 21 401: Kantonsgericht

A.________ wurde im März 2021 Vater von Zwillingen. Er beantragte Vaterschaftsentschädigung für beide Kinder, doch die Ausgleichskasse bewilligte nur einmalige Zahlung. A.________ legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin reichte er beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein, um auch für sein zweites Kind die Vaterschaftsentschädigung zu erhalten. Die Ausgleichskasse plädierte dagegen auf Ablehnung der Beschwerde.

Urteilsdetails des Kantongerichts 5V 21 401

Kanton:LU
Fallnummer:5V 21 401
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 5V 21 401 vom 14.04.2022 (LU)
Datum:14.04.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Auch bei einer Mehrlingsgeburt besteht nur Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (E. 3).
Schlagwörter : Vater; Ausgleichskasse; Vaterschaftsentschädigung; Bezug; Vaterschaftsurlaub; Zwillinge; Tochter; Luzern; Verfügung; Antrag; Begründung; Grundlagen; Anspruch; Mehrlingsgeburten; Einsprache; Entscheid; Hiergegen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Geburt; Abweisung; Beschwerde
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts 5V 21 401

A.
Der 1983 geborene A.__ wurde am 31. März 2021 Vater der Zwillinge B.__ und C.__. Am 21. April 2021 meldete sich A.__ zum Bezug der Vaterschaftsentschädigung für seine Tochter B.__ bei der Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse) an und machte geltend, den Vaterschaftsurlaub vom 1. bis zum 17. April 2021 bezogen zu haben. Die Ausgleichskasse bewilligte daraufhin am 10. Juni 2021 die Vaterschaftsentschädigung und rechnete diese entsprechend ab.

Am 31. Juli 2021 meldete sich A.__ zum Bezug der Vaterschaftsentschädigung für seinen Sohn C.__ an und machte geltend, den Vaterschaftsurlaub vom 5. bis zum 16. Juli 2021 bezogen zu haben. Mit Verfügung vom 9. September 2021 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag mit der Begründung ab, gemäss den gesetzlichen Grundlagen bestehe der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung bei Mehrlingsgeburten nur einmal. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2021 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 ab.

B.
Hiergegen erhob A.__ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei die Vaterschaftsentschädigung für die Geburt von C.__ zuzusprechen.

Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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