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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 5V 21 387: Kantonsgericht

Es handelt sich um einen Fall von qualifizierter Veruntreuung, bei dem der Beschuldigte als Vormund Geld vom Konto des Geschädigten auf sein eigenes Konto überwiesen hat. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte hat die veruntreuten Beträge zurückbezahlt, was strafmindernd berücksichtigt wurde. Die Verfahrenskosten und die Entschädigung für die Verteidigung wurden ebenfalls festgelegt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt, deren Vollzug aufgeschoben wurde. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Die Verbindungsbusse beträgt ein Fünftel der Gesamtstrafe. Die Kosten und Entschädigung für die Verteidigung wurden ebenfalls festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 5V 21 387

Kanton:LU
Fallnummer:5V 21 387
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 5V 21 387 vom 27.12.2022 (LU)
Datum:27.12.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Der Kanton, welcher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 49a KVG anteilsmässig Vergütungen einer stationären Behandlung zu übernehmen hat, ist kein Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 4 ATSG (E. 4). Lehnt ein Unfallversicherer seine Leistungspflicht ab und übernimmt der zuständige Krankenversicherer die Kosten einer stationären Behandlung, hat der Kanton auch als Dritter keinen Anspruch auf Erlass oder Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung des Unfallversicherers (E. 5).
Schlagwörter : Unfall; Verfügung; Dienststelle; Kanton; Leistungspflicht; Kantons; Einsprache; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Leistungen; Gesundheit; Luzern; Behandlung; Forderung; Einspracheentscheid; Eventualiter; Sachverhalt; Rente; Invalidenversicherung; Unfallversicherung; Krankenversicherer; Krankenversicherung; Sport; Heilungskosten; Verneinung; Rechtskraft; Rückerstattung; Kantonsanteils
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts 5V 21 387

Sachverhalt (gekürzt)

A.
Der 1983 geborene A.__ bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung und ist bei der B.__ obligatorisch krankenversichert. Am 15. Januar 2015 erlitt er einen schweren Unfall. Die Unfallversicherung C.__ verneinte mit Schreiben vom 4. Februar 2015 ihre Leistungspflicht betreffend den Unfall. Der Krankenversicherer B.__ erbrachte aus der obligatorischen Krankenversicherung Leistungen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 forderte die von der Dienststelle Gesundheit und Sport des Kantons Luzern (Dienststelle) beauftragte D.__ AG die C.__ auf, die bisher vom Kanton getragenen unfallbedingten Heilungskosten von Fr. 180'600.25 zu übernehmen.

Nachdem die B.__ sinngemäss eine anfechtbare Verfügung betreffend Unfall vom 15. Januar 2015 verlangt hatte, verfügte die C.__ am 19. März 2019 die Verneinung ihrer Leistungspflicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 24. September 2019 verlangte die Dienststelle von der C.__ die Rückerstattung des für die Behandlung von A.__ bezahlten Kantonsanteils von Fr. 180'600.25 sowie einen 'Verjährungsverzicht' bezüglich der 'Forderungen' für den Zeitraum von zwei Jahren. Nachdem die C.__ am 18. November 2019 der Dienststelle mitgeteilt hatte, der Fall sei rechtskräftig abgeschlossen, verlangte diese eine anfechtbare Verfügung. Gleichzeitig stellte sie erneut die Forderung von Fr. 180'600.25 (55 % der stationären Leistungen) in Rechnung (Schreiben vom 26.11.2019). Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 trat die C.__ auf das Begehren des Kantons Luzern vom 24. September 2019 nicht ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die C.__ mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 ab.

B.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte das Gesundheits- und Sozialdepartement, der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2021 sei aufzuheben. Die C.__ sei anzuweisen, auf den Antrag auf Erlass einer Verfügung nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR830.1) betreffend die Ablehnung ihrer Leistungspflicht als obligatorischer Unfallversicherer im Fall A.__ vom 26. November 2019 einzutreten. Eventualiter sei die C.__ anzuweisen, ihm die erbrachten Vorleistungen im Zusammenhang mit den Kosten für die stationäre Behandlung von A.__ im Betrag von Fr. 180'600.25 zurückzuerstatten.

Die C.__ beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei auf den Eventualantrag nicht einzutreten und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen abzuweisen.

In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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