Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG. Ist bei einem Unfall weder Personennoch Sachschaden entstanden, besteht für die Beteiligten nur eine Anhalteund Verkehrssicherungspflicht. Die Verordnungsbestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV, wonach die Beteiligten an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken haben, bis sie von der Polizei entlassen werden, ist auf diese Fälle nicht anwendbar.
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Zwischen dem Beschuldigten, der beim Radstreifen an sein Fahrzeug gelehnt stand und A., der mit seinem Fahrrad auf diesem Radstreifen in Richtung des Beschuldigten unterwegs war, kam es zu einer leichten Kollision. Dabei trafen die Beteiligten Schulter an Schulter aufeinander. Bei beiden Personen wurde aber weder eine Verletzung noch ein Sachschaden nachgewiesen. Nach einem kurzen Disput und noch vor Eintreffen der Polizei verliess der Beschuldigte die Unfallstelle, obwohl A. ihn darüber orientiert hatte, dass diese bereits alarmiert sei. Das damalige Amtsstatthalteramt und auf Einsprache hin das Bezirksgericht bestraften den Beschuldigten wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 56 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG. Das Obergericht hiess die dagegen eingelegte Berufung gut.
Aus den Erwägungen:
4.3. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, um Hilfe die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV).
Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, ist im vorliegenden Fall weder ein Sachnoch ein Personenschaden als Folge der Kollision zwischen ihm und A. nachgewiesen. Weder Abs. 2 noch Abs. 3 von Art. 51 SVG sind hier deshalb anwendbar. Eine Pflicht zum Beizug der Polizei und zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, wie sie Art. 51 Abs. 2 SVG vorsieht, bestand für die Unfallbeteiligten demnach nicht. Art. 51 Abs. 1 SVG verpflichtet die Beteiligten lediglich, sofort anzuhalten und für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Gegen diese Pflichten verstossen zu haben, wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, insbesondere hielt er sich zumindest vorübergehend auch noch an der Unfallstelle auf. Art. 56 Abs. 2 VRV, der die Beteiligten verpflichtet, auch bei Unfällen, die nicht der Meldepflicht unterliegen, bis zur Entlassung von der Polizei an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, findet seine Grundlage nicht in Art. 51 Abs. 1 SVG, sondern hat selbständigen Charakter (vgl. nachfolgend E. 4.4; so bereits BGE 91 IV 210 zu dieser Bestimmung im Verhältnis zu Art. 51 Abs. 3 SVG).
Art. 92 Abs. 1 SVG bestraft nur denjenigen, der bei einem Unfall Pflichten verletzt, die ihm "dieses Gesetz" auferlegt. Im Gegensatz zu Art. 90 Ziff. 1 SVG fehlt in dieser Strafbestimmung der Verweis auf die Vollziehungsvorschriften des Bundes. Nach dem eben Erwogenen folgt daraus, dass sich Art. 92 Abs. 1 SVG vorliegend nicht als die einschlägige Strafbestimmung erweist. Soweit der Beschuldigte lediglich Bestimmungen der VRV verletzt hat, die sich nicht auf die Pflichten in Art. 51 SVG stützen, kommt seine Bestrafung nur in Anwendung von Art. 96 VRV in Betracht (BGE 116 IV 233 E. 2c S. 237 f.; Maurer, StGB Komm. [Hrsg. Andreas Donatsch], 18. Aufl., Art. 92 SVG N 2).
4.4.
4.4.1. Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz (Art. 57 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG erlässt er die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das Bundesamt für Strassen zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.
4.4.2. Die Vorinstanz führte zu Art. 56 VRV aus, dass dieser keine selbständige Bedeutung habe, sondern lediglich die Pflichten nach Art. 51 SVG konkretisiere. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich bei Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG um die Delegationsnorm für Art. 56 Abs. 2 VRV. Der Bundesrat habe die Verkehrsregelnverordnung gestützt auf die Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a sowie Art. 57 und 106 Abs. 1 SVG erlassen. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG stelle keine genügende Delegationsnorm dar. Die Pflicht auf der Unfallstelle zu bleiben, komme einem Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Recht der Privatsphäre und der Freiheit nach Art. 13 resp. Art. 31 BV gleich, was einem Gesetz im formellen Sinne bedürfe. Art. 51 Abs. 2 SVG sehe einen solchen "Freiheitsentzug" nur für den Fall vor, in dem Personen verletzt worden seien. Art. 51 SVG enthalte mit keinem Wort eine Bestimmung, die als Delegationsnorm verstanden werden könne. Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a SVG beinhalte zwar eine solche Delegation, jedoch nur für Bestimmungen betreffend die Herabsetzung der Fahrfähigkeit im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen und nicht betreffend Verhalten für Verkehrsteilnehmer bei Unfällen. Dasselbe gelte für Art. 57 SVG, der klar vorschreibe, auf welchen Gebieten der Bundesrat ermächtigt sei, ergänzende Verkehrsvorschriften zu erlassen. Auch Art. 106 Abs. 1 SVG ermächtige den Bundesrat schliesslich nur, eine Vollzugsverordnung zu erlassen und nicht abweichend und ergänzend zum Gesetz Bestimmungen zu erlassen, insbesondere nicht solche, die die verfassungsmässig garantierten Rechte des Bürgers mehr beschränkten als das Gesetz selber.
4.4.3. Wie bereits erwogen, findet die Pflicht von Art. 56 Abs. 2 VRV keine Stütze in Art. 51 Abs. 1 SVG. Das Gesetz selbst sieht für Unfälle, bei denen kein Personenoder Sachschaden entstanden ist, für die Beteiligten keine Pflicht vor, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, bis sie durch die Polizei entlassen werden. Eine solche Obliegenheit aus den Sicherungspflichten nach Art. 51 Abs. 1 SVG abzuleiten, ginge zu weit. Anders wäre etwa beim Vorliegen einer Gefahr zu entscheiden, die nicht unverzüglich beseitigt werden könnte und bei der es geboten erschiene, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. BGE 116 IV 233 E. 2b S. 236 f.).
Der Beschuldigte führt zutreffend aus, dass Art. 106 Abs. 1 SVG den Bundesrat lediglich zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt. Solche Ausführungsverordnungen dürfen nicht über den Rahmen des Gesetzes hinausgehen, sondern dieses lediglich verdeutlichen und allfällige untergeordnete Lücken füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Neue Bestimmungen, die den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdehnen, indem sie die Rechte des Bürgers beschneiden ihm Verhaltenspflichten auferlegen, dürfen sie nicht enthalten, selbst wenn diese Vorschriften noch mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck im Einklang stehen (BGE 126 II 283 E. 3b S. 291; 103 IV 192 [= Pra 1977 Nr. 255] E. 2a S. 194). Soweit demnach dem Verordnungsgeber die Kompetenz eingeräumt werden soll, über die im SVG statuierten, weitere Pflichten für Unfallbeteiligte aufzustellen, bietet Art. 106 Abs. 1 SVG dafür eine ungenügende Grundlage. Es bedürfte einer ausdrücklichen Delegationsnorm, die sich auf eine bestimmte Materie bezieht (BGE 103 IV 192 E. 2b S. 195).
Als solche Delegationsnorm käme einzig Art. 57 Abs. 1 SVG in Betracht. Art. 55 Abs. 6bis und 7 lit. a SVG, welche Vorschriften über die Blutalkoholkonzentration die Konzentration anderer die Fahrunfähigkeit herabsetzender Substanzen betrifft, ist hier offensichtlich nicht einschlägig. Auch Art. 51 SVG selbst enthält keine Delegation an den Verordnungsgeber. Art. 57 Abs. 1 SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass weiterer "Verkehrsvorschriften". Zunächst ist fraglich, ob es sich bei der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung um eine Verkehrsvorschrift im Sinne dieser Ermächtigung handelt. Die Verkehrsregeln nach Art. 26 ff. SVG bestimmen vor allem, wie sich die Fahrzeuge und ihre Benützer zu bewegen sich im gegenseitigen Verhältnis in Bezug auf die Strassenverhältnisse zu verhalten haben. Sie wollen in erster Linie jedermann verpflichten, sich so zu verhalten, dass er andere nicht behindert gefährdet (vgl. die Grundregel in Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 103 IV 192 E. 2c S. 195 f.). Der Ansicht, sämtliche im III. Titel des SVG enthaltenen Vorschriften und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen seien Verkehrsregeln, kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber selbst hatte gewisse Zweifel, ob alle in Art. 26 bis 57d SVG enthaltenen Bestimmungen und insbesondere auch die Pflichten in Bezug auf das Verhalten bei Unfällen Verkehrsregeln seien. Unter anderem gerade wegen dieser Zweifel hat er die Verletzung der in Art. 51 SVG statuierten Pflichten in der besonderen Strafbestimmung von Art. 92 SVG geregelt. Zwar mag man die Anhalteund Sicherungspflichten von Art. 51 Abs. 1 SVG noch als Verkehrsregeln qualifizieren, nicht dazu gehört aber die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei (BGE 116 IV 233 E. 2d S. 238 f. m.w.H.). Gleiches gilt nach Ansicht des Obergerichts für die Pflicht zur Mithilfe an der Sachverhaltsfeststellung bis zur Entlassung durch die Polizei. Selbst wenn diese jedoch als Verkehrsvorschrift zu qualifizieren wäre, wäre sie durch Art. 57 Abs. 1 SVG nicht gedeckt. Der Verordnungsgeber wird darin ermächtigt, die Verkehrsregeln zu präzisieren zu konkretisieren. Das Aufstellen neuer Pflichten, die im Gesetz nicht bereits enthalten sind, geht über das "Ergänzen" der Verkehrsvorschriften hinaus, zumal das SVG an anderer Stelle eine überaus grosse Regelungsdichte aufweist und zahlreiche spezifische Delegationsbestimmungen enthält. Hier anzunehmen, der Gesetzgeber habe dem Bundesrat mit Art. 57 Abs. 1 SVG die Kompetenz einräumen wollen, ohne Einschränkung weitere Verkehrsregeln aufzustellen, ginge deshalb zu weit (vgl. BGE 103 IV 192 E. 2c S. 196 f.).
4.4.4. Soweit die fragliche Verordnungsbestimmung den Unfallbeteiligten deshalb verpflichtet, auch in den Fällen, in denen kein Personenoder Sachschaden entstanden ist, auf der Unfallstelle zu verweilen, bis ihn die Polizei entlässt, stellt sie eine über das Gesetz hinausgehende Pflicht auf. Ohne entsprechende Delegationsbestimmung - und eine solche ist aus dem SVG nicht ersichtlich ist dies jedoch unzulässig. Im Ergebnis erscheint es auch als sachgerecht, bei solch geringeren Zwischenfällen, die zwar das Potenzial einer Schädigung in sich tragen, bei der sich diese aber nicht manifestiert hat, den Beteiligten nicht über die Anhalteund Sicherungspflicht hinausgehende Verhaltenspflichten aufzuerlegen. Entsprechend ist in der Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 VRV auch vom "Geschädigten" die Rede. Wo aber weder ein Sachnoch ein Personenschaden vorliegt, gibt es auch keinen Geschädigten.
4. Abteilung, 10. Januar 2012 (4M 11 19)