Zusammenfassung des Urteils 3H 15 74: Kantonsgericht
Ein Mann namens T.________ wurde vom Arbeitsamt suspendiert, da er im Oktober 2008 nicht genügend Stellenangebote gesucht hatte. Trotz seiner Bemühungen, eine Anstellung zu finden, wurde die Suspendierung aufrechterhalten. Er fand schliesslich eine Anstellung und legte Einspruch gegen die Entscheidung ein. Der Einspruch wurde abgelehnt, da er nicht genügend Anstrengungen unternommen hatte, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde und wies den Einspruch ab.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 3H 15 74 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung |
| Datum: | 13.11.2015 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Verlangt die betroffene Person selbst oder – falls sie dauerhaft und vollumfänglich urteilsunfähig ist – eine ihr nahestehende Person im wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft, vermag der Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus fliessende Massschneiderung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in sämtlichen Belangen anstelle der beantragten umfassenden Beistandschaft nicht zu rechtfertigen. |
| Schlagwörter : | ähig; Beistand; Beistandschaft; Person; Handlungsfähigkeit; Urteilsunfähigkeit; Personen; Vertretung; Verhältnismässigkeit; Vertretungsbeistandschaft; Erwachsenenschutz; Anordnung; Massnahme; Eingriff; Verhältnismässigkeitsprinzip; Gesetzes; Errichtung; Entzug; Aufgabe; Entscheid; Einkommens; Vermögensverwaltung; ällt |
| Rechtsnorm: | Art. 17 ZGB ;Art. 390 ZGB ;Art. 395 ZGB ;Art. 398 ZGB ;Art. 5 BV ; |
| Referenz BGE: | 102 Ia 243; |
| Kommentar: | - |
Mit Entscheid vom 26. April 2012 entmündigte der Gemeinderat von Z in seiner damaligen Funktion als Vormundschaftsbehörde A (geb. 1994) und stellte sie unter erstreckte elterliche Sorge. Per 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft, wodurch die Entmündigung von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) umgewandelt wurde. Mit Entscheid vom 29. Juli 2015 hob die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für A bestehende umfassende Beistandschaft auf und ordnete für sie in allen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, die umfassende Beistandschaft für ihre Tochter sei beizubehalten.
Aus den Erwägungen:
3.4.
3.4.1.
Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Abs. 2). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Abs. 3). Die umfassende Beistandschaft hat eine Doppelfunktion, indem sie für urteilsfähige bzw. nicht offensichtlich urteilsunfähige Personen, die vor sich selbst schädigenden Rechtshandlungen geschützt werden müssen, sowie für Personen, die überhaupt nicht mehr in der Lage sind zu handeln und deshalb umfassenden Schutz und Beistand benötigen, zur Verfügung steht (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7048 f.; Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 246). Bei der Errichtung einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen, was aber nur für (teilweise) urteilsfähige Personen Relevanz erlangt. Im Umfang der Urteilsunfähigkeit einer Person entfällt ihre Handlungsfähigkeit bereits nach Art. 17 ZGB, weshalb sie durch die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft nicht mehr nur noch teilweise entfallen kann (Fassbind, a.a.O., S. 246).
3.4.2.
In der Doktrin wird die Auffassung vertreten, die umfassende Beistandschaft sollte vor allem jenen Fällen vorbehalten bleiben, in denen (kumulativ) die betroffene Person an dauernder Urteilsunfähigkeit leide, ein Bedürfnis nach umfassender Personenund Vermögenssorge sowie Vertretung bestehe und die betroffene Person gegen ihre Interessen zu handeln drohe Gefahr laufe, in Luziditätsphasen durch Dritte ausgenutzt zu werden (Henkel, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 398 ZGB N 10; Meier, FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 398 ZGB N 10). Dauernd Urteilsunfähige seien gemäss Art. 17 ZGB ohnehin nicht handlungsfähig, weshalb ihre Handlungsfähigkeit mit der Anordnung einer umfassenden Beistandschaft nicht zusätzlich zu entfallen brauche. Weil der Entzug der Handlungsfähigkeit für sie keinen zusätzlichen Nutzen bewirke, sei er nicht erforderlich und somit nicht verhältnismässig (Henkel, a.a.O., Art. 398 ZGB N 14).
Diese Lehrmeinungen vermögen in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zu überzeugen. Vorab ist zu konstatieren, dass sie vornehmlich auf Situationen zugeschnitten sind, in denen ursprünglich urteilsfähige Personen etwa infolge eines Unfalls, einer einsetzenden Geisteskrankheit einer Altersdemenz partiell vollständig urteilsunfähig werden und bisweilen (in luziden Momenten) ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangen, aber nicht zwischen diesen Betroffenen und jenen differenzieren, die wegen eines Geburtsgebrechens zeit ihres Lebens vollständig urteilsund damit handlungsunfähig bleiben. Verfügten erstere vor dem Verlust ihrer Urteilsfähigkeit über eine Lebensplanung, die es nach Möglichkeit auch nach Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme weiterhin zu realisieren gilt, dürfte es letzteren regelmässig daran gebrechen.
Sodann stellen sich diese Autoren nicht nur in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, wonach eine umfassende Beistandschaft namentlich bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person zu errichten sei, sondern verkennen zugleich die von der Botschaft postulierte Doppelfunktion (siehe E. 3.4.1 vorstehend), soweit sie dafürhalten, eine umfassende Beistandschaft bedinge, dass die betroffene Person in der Lage sei, gegen ihre eigenen Interessen zu handeln, Gefahr laufe, ausgenutzt zu werden, weil ihre Urteilsfähigkeit nicht offensichtlich zutage trete.
Aufgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es primär, den Einzelnen vor übermässigen Eingriffen des Staates zu schützen, wobei die Verhältnismässigkeit nicht allein bei Grundrechtseingriffen zu beachten ist, sondern bei sämtlichem Staatshandeln (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 48 unter Verweis auf BGE 102 Ia 243 E. 5c). Diesem Erfordernis genügt eine KESB nicht, wenn sie allein, um die ultima ratio "umfassende Beistandschaft" nach Möglichkeit formell nicht zur Anwendung bringen zu müssen sogar offensichtlich urteilsunfähige Betroffene, die selbst in alltäglichen Belangen der Unterstützung durch Dritte bedürfen, lediglich für handlungsunfähig erklärt und für sie "in allen Bereichen eine Vertretungsbeistandschaft in Verbindung mit einer Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB" anordnet, die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft aber mit dem Argument ablehnt, die auch für Dritte augenscheinliche Urteilsunfähigkeit verbiete einen solchen Schritt, da sich die Betroffenen nicht selbst schädigen könnten. Denn für die betroffene Person bedeutet die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft keinen zusätzlichen Eingriff, wenn sie infolge offenkundiger, persistierender Urteilsunfähigkeit ohnehin nie durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen können und ununterbrochen auf umfassende Betreuung und Vertretung durch Dritte angewiesen sein wird: Der formelle Entzug der Handlungsfähigkeit entfaltet in solchen Fällen a priori lediglich deklaratorische Wirkung, kommt sie dem Betroffenen doch bereits gestützt auf Art. 17 ZGB nicht mehr zu. Soll das Verhältnismässigkeitsprinzip aber den Betroffenen vor übermässigen staatlichen Eingriffen bewahren, kann es nicht ins Feld geführt werden, wenn die vermeintlich gravierendere Massnahme mit Blick auf die Lebensrealität des Betroffenen aus objektiver Warte gar keine einschneidenderen Auswirkungen mehr zu zeitigen vermag als die nächstmildere und er infolgedessen nicht vor unnötigen Einschnitten in sein Leben und die persönliche Freiheit geschützt werden kann. Ebenso wenig überzeugt im vorliegenden Kontext deshalb die Argumentation, dauernd vollständig urteilsunfähige Personen seien bereits nach Art. 17 ZGB nicht mehr handlungsfähig, weshalb ihre Handlungsfähigkeit nicht zusätzlich mit der Anordnung einer umfassenden Beistandschaft zu entfallen brauche; der Entzug der Handlungsfähigkeit bewirke für sie keinen zusätzlichen Nutzen, weshalb er nicht erforderlich und somit nicht verhältnismässig sei. Denn abgesehen davon, dass Art. 398 ZGB dauernde Urteilsunfähigkeit als nachgerade paradigmatischen Anwendungsfall für eine umfassende Beistandschaft statuiert, geht diese Auffassung insoweit fehl, als der Entzug der Handlungsfähigkeit in Fällen dauernder Urteilsunfähigkeit keinem zusätzlichen bzw. gravierenderen Eingriff mehr gleichkommt und eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassendem Aufgabenheft von vornherein keine mildere Massnahme repräsentieren kann, womit sie aus der Perspektive der Erforderlichkeit mit der umfassenden Beistandschaft auf einer Stufe steht und lediglich eine gleichwertige Alternative darstellt.
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Die Umwandlung der umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip verdient in casu umso weniger Zustimmung, als damit im Gegenzug für die indirekt ebenfalls betroffenen Beschwerdeführer zusätzliche Barrieren errichtet werden, womit der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns gerade keine Nachachtung verschafft wird. Gemäss Art. 390 Abs. 2 ZGB sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten bei der Errichtung einer Beistandschaft zu berücksichtigen. Muss A als Direktbetroffene materiell keinen gravierenderen Eingriff gewärtigen als mit der Anordnung der formell nächstmilderen Massnahme, bedeutet die umfassende Beistandschaft für ihre Angehörigen aber eine Entlastung, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das sämtliches Staatshandeln leiten soll, mit der Weiterführung dieser Massnahme im Ergebnis besser Genüge getan. Die Aufrechterhaltung der umfassenden Beistandschaft respektiert vorliegend den Wunsch der Beschwerdeführer, nicht nur faktisch in sämtlichen Belangen für A handeln zu müssen, sondern rechtlich auch dazu ermächtigt zu sein. Angesichts des umfangreichen Aufgabenkatalogs, der die Vertretungsbeistandschaft begleiten würde, beugt die umfassende Beistandschaft auch potentiellen Konfusionen vor, indem sie für die Beschwerdeführer für transparentere Verhältnisse sorgt.
Letztlich münden die obigen Ausführungen darin, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip und daraus folgend die Massschneiderung von Schutzmassnahmen den betroffenen Rechtsuchenden dienen sollen und es nicht deren Aufgabe ist, diesen Rechtsgrundsätzen gegen ihren Willen zum Durchbruch zu verhelfen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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