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Urteil Kantonsgericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 3B 18 16: Kantonsgericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren, bei dem eine Person namens M.________ wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt ist. Trotz eines vorherigen Aufenthalts im Gefängnis wegen ähnlicher Vergehen wird entschieden, dass die Person in Untersuchungshaft bleibt, da ein Wiederholungsrisiko besteht. Der Gerichtsbeschluss bestätigt die Entscheidung, lehnt den Einspruch ab und legt die Gerichtskosten von 387 CHF sowie die Anwaltskosten auf die verurteilte Person. Es handelt sich um eine weibliche Person, die den Prozess verloren hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts 3B 18 16

Kanton:LU
Fallnummer:3B 18 16
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 3B 18 16 vom 27.09.2018 (LU)
Datum:27.09.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Ein Elternteil kann nur zur Übernahme von nicht vorgesehenen ausserordentlichen Kinderkosten verpflichtet werden, wenn dies seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaubt.
Schlagwörter : Leistung; Kinderkosten; Existenzminimum; Parteien; Beitrags; Eltern; Unterhaltsbeiträge; Eingriff; Kindes; Elternteil; Überschüsse; Überschuss; Leistungspflicht; Teilungsvorschrift; Leistungsfähigkeit; Elternteils; Berücksichtigung; Aeschlimann; Beklagten; Kinderunterhaltsbeiträge; Beitragspflicht; Klägers; Erwägungen:; Urteil; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 129 ZGB ;Art. 286 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 3B 18 16

Aus den Erwägungen:
3. Ausserordentliche Kinderkosten
Der Kläger rügt, dass er mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet werde, die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge anhand seiner Überschüsse festgesetzt. Nach Leistung der Unterhaltsbeiträge verbleibe ihm lediglich das Existenzminimum, in welches nicht eingegriffen werden könne. Die Beklagte entgegnet, es entspreche der allgemeinen Praxis, dass die ausserordentlichen Kinderkosten unter den Parteien hälftig geteilt würden. Dabei sei unbeachtlich, ob überhaupt ein Überschuss verbleibe. Den Parteien werde keine definierte Leistungspflicht auferlegt; es handle sich lediglich um eine Teilungsvorschrift und nicht um einen Eingriff ins Existenzminimum. Die Parteien müssten sich vorgängig ohnehin absprechen und könnten die Einforderung des Beitrags aufschieben vorrangig Sozialhilfe andere (Versicherungs-)Leistungen erhältlich machen.

Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Ein solcher Beitrag kann nur dann zugesprochen werden, wenn dies die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaubt (Aeschlimann, FamKomm. Scheidung, 3. Aufl. 2017, Art. 286 ZGB N 24). Bis Ende Juli 2023 hat der Kläger der Beklagten sämtliche seiner Überschüsse als Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb die Leistung eines Betrags für ausserordentliche Kinderkosten in sein Existenzminimum eingreifen würde. Ab August 2023 verbleibt dem Kläger nach Abzug seines Existenzminimums und unter Berücksichtigung der geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge ein monatlicher Überschuss. Das Bezirksgericht hat in dieser Höhe den nachehelichen Unterhaltsbeitrag festgesetzt, womit der Kläger auch ab dann nicht in der Lage ist, einen Beitrag an ausserordentliche Kinderkosten zu leisten. Daran ändert auch der Vorrang des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegenüber der Unterhaltspflicht des Pflichtigen zugunsten von Dritten nichts. Ist der beitragsschuldende Elternteil rechtskräftig zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten eines geschiedenen Ehegatten eines anderen Kindes verpflichtet, so können diese Beiträge nur wegen einer dauernden Änderung der Verhältnisse geändert werden (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Eine solche liegt in den Fällen des Art. 286 Abs. 3 ZGB aber gerade nicht vor. Die entsprechende fortdauernde Beitragspflicht ist daher bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines beitragspflichtigen Elternteils mitzuberücksichtigen (Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N 24). Die Rüge des Klägers erweist sich damit als begründet. Der Einwand der Beklagten, es handle sich nicht um eine konkrete Leistungspflicht, sondern lediglich um eine Teilungsvorschrift, ist unbehelflich. Sobald ausserordentliche Kinderkosten vorliegen, woran der Kläger die Hälfte zu bezahlen hätte, wäre ein Eingriff in sein Existenzminimum gegeben. Die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der hälftigen ausserordentlichen Kinderkosten ist daher entsprechend dem Eventualantrag des Klägers aufzuheben. ( ).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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