Zusammenfassung des Urteils 3B 11 42: Obergericht
Ein Mann namens X.________ wurde wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz angeklagt und sein Vermögen in Höhe von 4'765 Franken und 1'357 Bolivares beschlagnahmt. Der Mann gestand, Cannabis angebaut und damit Geld verdient zu haben. Das Gericht entschied, dass die Beschlagnahme des Geldes gerechtfertigt war, um mögliche Entschädigungsansprüche zu sichern. Der Mann legte erfolglos Einspruch ein und wurde verurteilt, die Gerichtskosten in Höhe von 330 Franken zu tragen. Die Entscheidung wurde dem Mann persönlich und dem Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt mitgeteilt.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 3B 11 42 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung |
| Datum: | 28.10.2011 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Nebst der Dauer der Ehe ist für die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch der bisherigen Zeitspanne geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie der verbleibenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. Mit der Feststellung einer lebensprägenden Ehe ist nicht automatisch ein lebenslanger oder bis zum Erreichen des AHV-Alters dauernder Unterhaltsbeitrag verbunden. |
| Schlagwörter : | Unterhalts; Erreichen; Unterhaltsbeitrag; Obergericht; Parteien; Kinder; AHV-Alter; Nebst; Begrenzung; Unterhaltsbeiträge; Kinderbetreuung; Rechnung; Feststellung; AHV-Alters; Begehren; Unterhaltsanspruch; Zeitpunkt; Zwillinge; Antrag; Aufhebung; Haushalts; Unterhaltsdauer; Urteil; Unterhaltspflicht; Zeitspanne |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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