E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 30 02 15: Obergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von T.________ aus Rom gegen ein Urteil des Friedensrichters des Bezirks La Riviera-Pays-d'Enhaut, in dem es um eine Forderung von 29'512 CHF geht. T.________ hat Einspruch eingelegt und sich geweigert zu zahlen. Das Gericht entscheidet, dass das Urteil aus Rom in der Schweiz anerkannt werden kann, da die Voraussetzungen erfüllt sind. T.________ argumentiert, dass die schweizerischen Gerichte nicht zuständig seien, da er zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Zahlungsaufforderung bereits in Rom ansässig war. Der Richter entscheidet jedoch, dass die Zuständigkeit beim Gericht des Wohnsitzes des Schuldners liegt. Der Richter weist den Einspruch von T.________ ab und bestätigt die Zahlungsaufforderung von 29'512 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts 30 02 15

Kanton:LU
Fallnummer:30 02 15
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 30 02 15 vom 06.11.2002 (LU)
Datum:06.11.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 193 ff. VRG. Stirbt eine Partei während eines hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung, so ist es als gegenstandslos abzuschreiben, soweit es um höchstpersönliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Partei geht. Bezüglich der Verfahrenskosten sind die Erben der verstorbenen Partei miteinzubeziehen. Für die Kostenverlegung massgebende Grundsätze.
Schlagwörter : Verfahren; Recht; Freiheit; Freiheitsentziehung; Verfahrens; Recht; Verfahrenskosten; Verfahren; Erben; Kostenverlegung; Rechtspflege; Entscheid; Verstorbenen; Standslosigkeit; Prozessaussichten; Rechte; Pflichten; Rechtsvertreter; Verwaltungsverfahren; Person; Beschwerdeführers; Billigkeitsgründen; Verwaltungsrechtspflege; ängigen
Rechtsnorm:Art. 566 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 30 02 15

§§ 193 ff. VRG. Stirbt eine Partei während eines hängigen Gerichtsverfahrens betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung, so ist es als gegenstandslos abzuschreiben, soweit es um höchstpersönliche Rechte und Pflichten der verstorbenen Partei geht. Bezüglich der Verfahrenskosten sind die Erben der verstorbenen Partei miteinzubeziehen. Für die Kostenverlegung massgebende Grundsätze.



======================================================================





Während eines vor dem Amtsgerichtspräsidenten hängigen Verfahrens betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung sowie unentgeltliche Rechtspflege beging die Betroffene X. Suizid. In der Folge erklärte die delegierte Richterin beide Verfahren unter Verzicht auf die Erhebung von amtlichen Kosten als erledigt. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter der Verstorbenen Beschwerde nach § 67 Abs. 1 EGZGB und beantragte sinngemäss, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und er sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut.



Aus den Erwägungen:

4.- Es stellt sich zunächst die Frage, welche Auswirkungen der Tod von X. auf das damals hängige Verfahren hatte.



4.1. Wenn sich der Rechtsstreit um einen (absolut) höchstpersönlichen materiellrechtlichen Gegenstand dreht, ist eine Rechtsnachfolge in der Hauptsache von Beginn weg ausgeschlossen. Der Tod einer Partei führt diesfalls zum Untergang des der Klage zugrunde liegenden materiellrechtlichen Gegenstandes, da kein Rechtssubjekt mehr besteht, welches Träger der im Prozess umstrittenen Rechte und Pflichten sein kann. Keine Auswirkungen hat die Höchstpersönlichkeit des Hauptsachenprozesses hingegen auf die Prozesskosten. Diese gehören nicht zum Streitgegenstand. Die Erben, welche den Nachlass übernehmen, sind Parteinachfolger des Verstorbenen im Nebenpunkt der Verfahrenskosten und sind deshalb in das Verfahren einzubeziehen. Den Erben gegenüber ist die Gegenstandslosigkeit des Hauptpunktes förmlich mitzuteilen sowie über die Kostenfolgen zu entscheiden (Addor Felix, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 84; Guldener Max, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 144; LGVE 1981 I Nr. 3).



Die geschilderte Rechtslage gilt nicht nur im Zivil-, sondern grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess. Sind Rechte und Pflichten wegen ihrer höchtspersönlichen Natur im Erbfall nicht übertragbar, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Das Prozessverhältnis als solches erlischt jedoch nicht, was bedeutsam ist für die Verlegung der Verfahrenskosten (Häner Isabelle, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 195; Merker Michael, Komm. zu den §§ 38-72 VRPG ZH, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38, Rz. 25).



4.2. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist selbstredend höchstpersönlicher Natur. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Frage der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch den Tod von X. zwar gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch die Frage der Verfahrenskosten. Die Vorinstanz hätte diesem Umstand Rechnung tragen und die Erben der Verstorbenen hinsichtlich der Kosten in das Verfahren einbeziehen müssen.



4.3. Indessen kann dieser Mangel im obergerichtlichen Verfahren dadurch geheilt werden, dass der vorliegende Entscheid Y., der Mutter und Erbin von X. sel., zugestellt wird. Vertretbar ist dies auch deswegen, weil Y. als Erbin nach dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens nicht mehr beschwert ist (vgl. unten E. 5 ).



5.- Nach dem Gesagten sind nachfolgend die Kostenund Entschädigungsfolgen des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung von X. sel. zu regeln:



5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Situation einer Person, der fürsorgerisch die Freiheit entzogen wird, vergleichbar sei mit jener einer in Untersuchungshaft versetzten Person. Deshalb sei es angebracht, einer Person, die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffen ist, ungeachtet ihrer Einkommensund Vermögenssituation eine amtliche Verbeiständung beizugeben, analog der amtlichen Verteidigung gemäss § 33 Abs. 3 StPO im Strafverfahren.



Die Argumentation des Beschwerdeführers ist an sich nachvollziehbar. In der Tat bestehen zwischen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und dem Strafrecht einige Berührungspunkte (Caviezel-Jost Barbara, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Stans 1998, S. 66 ff.). Der Hauptunterschied liegt darin, dass bei einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung keine strafbare Handlung vorliegen muss. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung ist eine vormundschaftliche Massnahme, und das entsprechende Verfahren ist dem Zivilprozessbzw. im kantonalen Verfahren dem Verwaltungsverfahrensrecht, jedoch nicht dem Strafprozessrecht zuzuordnen. Sowohl in der Zivilprozessordnung wie auch im Verwaltungsrechtspflegegesetz ist jedoch keine amtliche Verbeiständung vorgesehen, welche über jene der unentgeltlichen Rechtspflege hinausgehen würde. Letztere setzt nach den Prozessordnungen zwingend die Bedürftigkeit voraus (§ 130 ZPO; § 204 VRG). Das Obergericht hat nicht die Kompetenz, an dieser klaren Rechtslage etwas zu ändern, dies wäre Sache des Gesetzgebers. Insoweit ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kein Erfolg beschieden.



5.2. Das vorliegend anwendbare Luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) enthält keine Bestimmung über die Verlegung der Kosten bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens. Nach Lehre und der bisherigen Rechtsprechung sind die Kosten in diesem Falle entweder nach dem Verursacherprinzip nach den Prozessaussichten aufgrund einer summarischen Prüfung zu verlegen (LGVE 1985 II Nr. 2).



5.3. Vorliegend mag die Kostenverlegung weder nach Verursacherprinzip noch nach den Prozessaussichten voll zu befriedigen. Letztere in summarischer Art abzuschätzen, ist allein aufgrund der Aktenlage - nachdem die Betroffene vor Amtsgericht nicht mehr angehört werden konnte problematisch. Daran vermögen auch die Äusserungen des Beschwerdeführers zu den Prozessaussichten nichts zu ändern.



Damit drängt sich im vorliegenden Fall eine Kostenverlegung nach anderen Gesichtspunkten auf.



5.4. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausgeführt hat, ist von einem Rechtsvertreter in Verfahren, wo es um fürsorgerische Freiheitsentziehung geht, rasches Handeln erforderlich; die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Mandanten darf nicht erste Priorität haben. Der vorinstanzliche Entscheid hält fest, dass X. zu Lebzeiten über genügend Einkommen verfügte, um nebst ihren Auslagen auch den vorliegenden Prozess zu bestreiten. Dies mag zutreffen, kann jedoch nach dem Tode von X. nicht mehr ausschlaggebend sein. Vorliegend macht der Beschwerdeführer glaubhaft, dass X. zur Zeit ihres Todes mittellos war. Den Erben der Verstorbenen steht die Ausschlagung der Erbschaft offen (Art. 566 ZGB). Damit besteht die nahe Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer für den Aufwand, den er für seine Klientin betrieben hat, unbezahlt bleibt. In der Konsequenz würde er dafür bestraft, dass er sich für sie in ihrer schwierigen Situation sachdienlich eingesetzt und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen verzichtet hat.



Dieses Resultat ist nicht sachgerecht. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens muss es deshalb zusätzlich zur Kostenverlegung nach Verursachung nach mutmasslichem Prozessausgang in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen möglich sein, die Gerichtsund Parteikosten nach Ermessen zu verlegen. Diese Art der Kostenverlegung ist in der luzernischen Zivilprozessordnung ausdrücklich vorgesehen (§ 121 ZPO). Auch im Strafverfahren trägt der Staat bei Suizidfällen regelmässig die damit verbundenen Kosten (LGVE 1994 I Nr. 69). Im Verwaltungsverfahren kennt zum Beispiel das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern eine entsprechende Regelung: Nach Art. 110 VRG BE sind die Verfahrenskosten grundsätzlich nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird; sie können aber aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden. Eine solche Lösung ist auch in casu geboten. Aufgrund der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten und damit auch die Kosten des Beschwerdeführers als Rechtsvertreter von X. sel. aus Billigkeitsgründen dem Staat zu überbinden.



5.5. Das Gesuch von X. sel. um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.



II. Kammer, 6. November 2002 (30 02 15)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.