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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 30 02 14: Obergericht

Der Beschwerdeführer wurde in die Psychiatrische Klinik eingewiesen, gegen diese Massnahme erhob er Beschwerde, welche jedoch abgewiesen wurde. Nach weiteren Entscheiden und Beschwerden wurde die Angelegenheit ans Obergericht weitergeleitet. Dort wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückverwiesen. Es ging um die Frage der Unvoreingenommenheit des Richters und der Gutachterin in Bezug auf die Entscheidungen zur Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers.

Urteilsdetails des Kantongerichts 30 02 14

Kanton:LU
Fallnummer:30 02 14
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 30 02 14 vom 02.09.2002 (LU)
Datum:02.09.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; § 14 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 93 Abs. 2 Satz 2 VRG; § 64 Abs. 3 EGZGB. Hat der Gutachter zu der im konkreten Verfahren umstrittenen, entscheidwesentlichen Sach- oder Rechtsfrage schon vor der Exploration eindeutig und verbindlich Stellung bezogen, erscheint die Besorgnis der Befangenheit objektiv begründet.
Schlagwörter : Richter; Verfahren; Entscheid; Klinik; Beschwerdeführer; Richters; Umstände; Kiener; Amtsgerichtspräsident; Verhalten; Gutachterin; Beschwerdeführers; Gutachten; EGZGB; Verhaltens; Befangenheit; Verfahrens; Hinweis; Stellung; Ergänzungsgutachten; Gesundheitszustand; Freiheitsentziehung; Psychiatrische; Regierungsstatthalter
Rechtsnorm:Art. 30 BV ;Art. 58 BV ;
Referenz BGE:114 Ia 50; 121 I 30; 125 I 119;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 30 02 14

Der Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2002 im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) vorsorglich in die Psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Amtsgerichtspräsident wies mit Entscheid vom 28. Mai 2002 die vom Beschwerdeführer gegen die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 13. Juni 2002 ordnete der Regierungsstatthalter im ordentlichen Verfahren die Weiterführung der FFE für den Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Klinik an. Am 12. Juli 2002 wies der Amtsgerichtspräsident auch die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht und beantragte darin in der Sache die Aufhebung des Entscheids des Amtsgerichtspräsidenten Verfahren die Anordnung eines neuen Gutachtens. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, mit der Weisung, ein neues Gutachten zu erstellen.



Aus den Erwägungen:

2.1. Für das FFE-Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG, soweit das ZGB das EGZGB nichts anderes bestimmen (§ 64 Abs. 3 EGZGB; vgl. auch § 67 Abs. 2 EGZGB). In § 14 Abs. 1 lit. a-f VRG werden verschiedene konkrete Ausstandsgründe für Richter genannt. Da nicht alle Sachverhalte, welche eine Ausstandspflicht begründen, abschliessend aufgezählt werden können, wird in § 14 Abs. 1 lit. g VRG im Sinne eines Auffangtatbestandes festgehalten, dass ein Richter sein Amt nicht ausüben dürfe, wenn er aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund als den in § 14 Abs. 1 lit. a-f VRG genannten befangen sei. Diese Ausstandsbestimmung ist auf Sachverständige sinngemäss anwendbar (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 2 VRG). Über diese kantonale Verfahrensregel hinaus hat der Einzelne gestützt auf die materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführte, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene Garantie des verfassungsmässigen Richters Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken. Es soll mit andern Worten verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem Sinn ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten in funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. Wegen seines persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE vom 19.6.2002 [1P.145/2002]; BGE 125 I 119, 122 E. 3a; 120 Ia 184, 187 E. 2b; 119 Ia 81, 83 f. E. 3; 119 Ia 221, 226 E. 3; 118 Ia 282, 285 f. E. 3d; 117 Ia 182, 184 E. 3b). Das Ablehnungsbegehren gegen einen Richter ist so früh als möglich zu stellen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände erst dann zu erheben, wenn ein negatives Prozessergebnis vorauszusehen bereits eingetreten ist, falls der Mangel schon früher hätte festgestellt werden können. Wer einen Richter nicht unverzüglich ablehnt, sobald er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt seinen Anspruch auf Geltendmachung einer entsprechenden Verfassungsverletzung (dazu BGE 121 I 30, 38 E. 5f; 120 Ia 19, 24 E. 2c/aa; 119 Ia 221, 228 f. E. 5a; 118 Ia 282, 284 E. 3a).



Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess notwendigen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit letztlich ein gerechtes Urteil ermöglichen (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 55 f., mit Hinweis auf BGE 114 Ia 50, 55 f. E 3c). Bei Mehrfachbefassung ein und desselben Richters im gleichen Verfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf abzustellen, ob das Verfahren in bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidende Rechtsfrage als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Kiener, a.a.O., S. 59, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 50, 59). Ein Bereich, bei welchem die richterliche Unabhängigkeit in Frage gestellt wird, und bei dessen Vorliegen die Symmetrie im Verhältnis von Richter und Parteien gestört und dadurch die Gleichheit der Parteien vor dem Richter in Frage gestellt wird, ist u.a. die besondere Nähe eines Richters zur Thematik des konkreten Verfahrens. Diese besondere Nähe kann im Umstand gründen, dass der Richter sich schon zur Sache geäussert hat (Kiener, a.a.O., S. 61 f.). Die Besorgnis der Befangenheit erscheint objektiv begründet, wenn ein Richter gerade zu der im konkreten Verfahren umstrittenen, entscheidwesentlichen Rechtsoder Sachfrage schon eindeutig und verbindlich Stellung bezogen hat (Kiener, a.a.O., S. 194). Dies gilt erst recht, wenn der Richter zur umstrittenen Rechtsfrage Stellung nimmt, während das Verfahren schon vor dem eigenen Spruchkörper vor der Vorinstanz anhängig ist (Kiener, a.a.O., S. 195, mit Hinweis auf BverfGE 20, 1 [7] und 12 [16] [Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts, publiziert in der amtlichen Sammlung, Karlsruhe]). Wie oben dargelegt, gelten diese Grundsätze sinngemäss auch für Sachverständige.



2.2. Im Gutachten vom 27. Mai 2002 führte Dr. X. aus, es liege eine schwere Geistesstörung im Sinne des Gesetzes vor. Der Beschwerdeführer sei sozial völlig vereinsamt und nicht normal kommunikationsfähig. Seit über zehn Jahren bestehe eine paranoide Entwicklung mit zunehmend querulatorischen Verhaltensweisen, welche Ausdruck der psychischen Störung seien. Würde der Beschwerdeführer unmittelbar aus der Klinik entlassen, wäre die Gefahr einer Fremdgefährdung gar eines kriminellen Verhaltens sehr gross. Es sei ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer jemals wieder in die Gesellschaft integrieren lasse, ohne eine adäquate Medikation akzeptiert und Krankheitseinsicht entwickelt zu haben. Sie empfehle daher eine sehr langfristige Behandlung Verwahrung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik. Im Ergänzungsgutachten vom 11. Juli 2002 führte Dr. X. aus, sie habe in der kurzen Unterredung feststellen können, dass sich der Psychostatus nicht wesentlich verändert habe. Es sei nun tatsächlich von einer notwendigen langfristigen Hospitalisationsdauer auszugehen, da trotz relativ hoher Medikation noch keine Besserung der Symptomatik eingetreten sei. Sie denke an eine Dauer von mindestens sechs Monaten.



Die Gutachterin Dr. X. hatte in ihrem Ergänzungsgutachten die Fragen zu beantworten, ob sich der aktuelle Psychostatus des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung verändert habe und ob die Unterbringung im Psychiatriezentrum für eine langfristige Behandlung geeignet sei. Massgebend für den Entscheid darüber, ob der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Klinik entlassen werden kann, ist hier die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Einweisung in die Klinik in einem Masse verändert habe, dass eine Entlassung zu verantworten wäre. Gerade zu dieser entscheidenden Frage hat sich die Gutachterin im Telefongespräch mit der delegierten Amtsrichterin vom 5. Juli 2002 bereits vor Abfassung des Ergänzungsgutachtens festgelegt, indem sie Folgendes erklärte: "Sie habe schon beim ersten Verfahren erklärt, dass Herr Y. eine Langzeittherapie benötige. Darunter verstünden die Psychiater eine Dauer von mindestens sechs Monaten." Dazu kommt, dass die Gutachterin diese Erklärung am 5. Juli 2002 abgab, ohne sich vorher bei der Klinik über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert zu haben. Der entsprechende, aktualisierte Bericht des Psychiatriezentrums über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers datiert vom 10. Juli 2002. Mit ihrer Äusserung vom 5. Juli 2002 hat die Gutachterin zu der entscheidenden Frage bereits vor der Exploration eindeutig und verbindlich Stellung bezogen. Die Besorgnis der Befangenheit war vorliegend daher objektiv begründet, das Verfahren konnte nicht mehr als offen betrachtet werden.



II. Kammer, 2. September 2002 (30 02 14)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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