Zusammenfassung des Urteils 30 02 10: Obergericht
Das Obergericht hat festgestellt, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung des Vormunds ebenso wie die periodische Berichterstattung und Rechnungsstellung von den vormundschaftlichen Behörden genehmigt werden müssen. Diese Genehmigung bedeutet, dass der Vormund seinen Pflichten nachgekommen ist und das Mandat im Interesse des Mündels erfüllt hat. Sie ist Ausdruck der Aufsichtsrechte der Vormundschaftsbehörde, hat jedoch keine direkte rechtliche Bedeutung und entlastet den Vormund nicht vollständig von seiner Verantwortung. Die Aufsichtsbehörde sollte nur bei Gesetzesverletzungen und Willkür eingreifen. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz sollte nur eingreifen, wenn es ausreichende Gründe gibt, die Genehmigung der Schlussrechnung infrage zu stellen.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 30 02 10 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | II. Kammer |
| Datum: | 24.09.2002 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 452 ZGB. Bedeutung der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung durch die vormundschaftlichen Behörden. Prüfungspflicht der Aufsichtsbehörde. |
| Schlagwörter : | Genehmigung; Schlussrechnung; Schlussbericht; Vormunds; Schlussberichts; Behörden; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Prüfung; Vormundes; Mandat; Vormundschaftsbehörde; Prüfungspflicht; ======================================================================; Beschwerdeverfahrens; Beistandes; -mundschaftlichen; Be-richterstattung; Rechnungsstellung; Beistands; Prüfung; Positionen; Rechtmässigkeit; Handlungen; Zweckmässigkeit; Ausgaben; Martin; Amtes |
| Rechtsnorm: | Art. 367 ZGB ;Art. 452 ZGB ; |
| Referenz BGE: | 76 II 181; |
| Kommentar: | - |
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