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Urteil Kantonsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:2N 14 84
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Kantonsgericht Entscheid 2N 14 84 vom 18.08.2014 (LU)
Datum:18.08.2014
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Gleiche Voraussetzungen für die Anordnung der Restitutions- und Vermögensbeschlagnahme. Die Einziehungsbeschlagnahme als provisorische prozessuale Massnahme greift dem materiellrechtlichen Einziehungsentscheid nicht vor.
Schlagwörter : Einziehung; Vermögens; Rechtliche; Vermögenswerten; Verletzten; Prozessuale; Materiellrechtlichen; Einziehungsbeschlagnahmung; Ersatzforderung; Sicherstellung; Schweizerischen; Zulässigkeit; Zivilrechtlichen; Unterliegenden; Urteilen; Durchsetzung; Sachrichter; Zuständige; Staatlichen; Einziehungsverfahrens; Beschlagnahmung; Greift; Einziehungsentscheid; Eigentumsverhältnisse; Unberührt; Selbstständigen; Einziehungsbeschlagnahmungen; Aufzuheben; Massnahme
Rechtsnorm: Art. 263 StPO ; Art. 264 StPO ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ;
Referenz BGE:135 I 257;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Aus den Erwägungen:

3.1.

Die Voraussetzungen für die Restitutionsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind die gleichen wie jene der Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Soweit es um einen individuellen Verletzten geht, liegt der Unterschied einzig darin, dass die beschlagnahmten Werte nicht an den Staat, sondern an den Verletzten gehen (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2010, Art. 263 StPO N 49). Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 264 Abs. 2 StPO sowie Art. 71 Abs. 3 StGB) stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung dar. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5). Einziehungsbeschlagnahmungen sind daher nur dann aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zu Lasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint. Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2 StGB geregelt. Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen (BGer-Urteil 1B_713/2012 vom 21.5.2013 E. 4.1-4.3).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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