Art. 393 Abs. 1 lit. a und 20 Abs. 1 lit. b StPO. Rechtsmittelweg: Anwendungsbereich und Abgrenzung von der Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde nach § 180 Abs. 2 lit. d VRG. Steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext von verfahrenstypischen Handlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, ist ein solches Verhalten mit der StPO Beschwerde geltend zu machen. Hingegen steht für die ausschliessliche Rüge der ungebührlichen Behandlung durch die Polizei die Aufsichtsbeschwerde nach §§ 180 ff. VRG zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin beanstandet folgende Vorgehensweisen der zwei damals Dienst verrichtenden Beamten Gfr X. und Pol Y.: Diese hätten ohne Durchsuchungsoder Festnahmebefehl unbefugt ihre Wohnung betreten (Art. 213 StPO), sie unter Androhung von Fesselung mit Handschellen auf einen Polizeiposten gebracht (Art. 215 und 217 StPO), wobei sie nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden sei. Zudem sei sie aufgefordert worden, einer Blutentnahme zuzustimmen bzw. ihr erklärt worden, dass eine solche nur dann unterlassen werde, wenn sie bereit sei, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen (Art. 241ff. StPO). Nebst den gerügten Verfahrenshandlungen beanstandet sie auch, dass die beiden Polizisten sie angeschrien und ihre Kinder verängstigt hätten, ferner ihr die Benützung des Telefons nicht erlaubt hätten.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, dem Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO entspricht, ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen Verfahrenshandlungen der Polizei. Dabei stellt sich die Frage, ob die gerügten Verhaltensweisen der beiden Polizisten Verfahrenshandlungen darstellen.
Bei den zuerst gerügten Verfahrenshandlungen (Betreten von Räumlichkeiten, polizeiliche Anhaltung, allenfalls vorläufige Festnahme, Aufklärung über die Rechte, Blutentnahme bzw. Atemalkoholtest) geht es darum, ob die Polizei zu diesen Handlungen im konkreten Fall überhaupt berechtigt gewesen ist bzw. ob sie diese Verfahrenshandlungen korrekt ausgeführt hat (Notwendigkeit, Bewilligung usw.). Bei den Vorwürfen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin angeschrien habe, ihre Kinder verängstigt habe usw., geht es hingegen darum, ob die Polizei sich ungebührlich verhalten habe, währenddem sie die erstgenannten Verfahrenshandlungen durchgeführt hat. Ungebührliches Verhalten ist, wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach der StPO anzufechten, sondern mit der disziplinarischen Aufsichtsbeschwerde, die bloss subsidiären Charakter hat. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann ein eigentliches disziplinarisches Fehlverhalten wie Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gerügt werden (Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 5). Die StPO überlässt die Regelung der Aufsicht über ihre Strafbehörden den Kantonen (Art. 14 Abs. 5 StPO). Daraus ergibt sich, dass Art. 15 Abs. 2 StPO, wonach die Polizei der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft untersteht, die Fachaufsicht meint (Uster, Basler Komm., Basel 2011, Art. 15 StPO N 9f.). Etwas Gegenteiliges lässt sich auch nicht ableiten aus § 66 OGB (Aufsicht über Strafuntersuchungen). Jedenfalls äussert sich diese Gesetzesbestimmung nicht darüber, ob die der Oberstaatsanwaltschaft obliegende Aufsicht nicht nur die Fachaufsicht, sondern auch die Dienstaufsicht mit Disziplinargewalt beinhaltet. Immerhin ergibt sich aus § 74 Abs. 1 OGB, dass das Obergericht die Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft, hingegen das Justizund Sicherheitsdepartement die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft ausübt. Was unter Fachaufsicht zu verstehen ist, wird weder in der Strafprozessordnung noch in den einschlägigen kantonalen Gesetzen wie dem Organisationsgesetz (SRL Nr. 20), dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivilund Strafverfahren (SRL Nr. 260), dem Behördengesetz (SRL Nr. 50) und dem Personalgesetz (SRL Nr. 51) näher definiert. Allgemein kann darunter die Wahrnehmung der Verantwortung dafür verstanden werden, dass das Strafverfahren gesetzeskonform und rechtsstaatlich einwandfrei durchgeführt wird. Es handelt sich dabei um eine allgemeine, vom konkreten Einzelfall losgelöste Aufgabe (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht — eine Einführung, Bern 1986, S. 74). Das Obergericht bzw. das künftige Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde hat diesen in der Kantonsverfassung vorgegebenen Auftrag (§ 66 KV; SRL Nr. 1) primär durch Erlass der notwendigen Verordnungen (Reglemente und Weisungen) zu erfüllen (§ 1 Abs. 1 lit. h der obergerichtlichen Geschäftsordnung; SRL Nr. 266).
Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (SRL Nr. 40) besteht in § 180 Abs. 2 lit. d VRG explizit die Möglichkeit, dass mit der Aufsichtsbeschwerde die ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei gerügt werden kann.
Möglich wäre eine Zweiteilung des Verfahrens, bei dem einerseits die verfahrenstypischen Handlungen der Polizei mit der StPO Beschwerde nach Art. 393ff. StPO überprüft werden, anderseits das beanstandete, atypische Verhalten wie Schreien, Verängstigen mit der Aufsichtsbeschwerde nach § 180 VRG gerügt wird.
Anderseits steht das der Polizei vorgeworfene ungebührliche Verhalten im Kontext der beanstandeten Verfahrenshandlungen und sollte — soweit möglich — nicht isoliert von diesen beurteilt werden. Beispielsweise ein Telefonverbot erscheint im Rahmen der laufenden Zwangsmassnahme in einem anderen Licht als davon losgelöst betrachtet. Überhaupt ist es in der Praxis schwierig abzugrenzen, ob sich die Beschwerde gegen die Anordnung, die Art und Weise der Ausbzw. Durchführung oder beides richtet (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, S. 34 N 63). Es kann mit Fug davon ausgegangen werden, dass hier sowohl die Durchführung der Verfahrenshandlungen als auch die Art und Weise der Durchführung beanstandet werden.
Nach einem Teil der Lehre bleibt nur dort Raum für die Aufsichtsbeschwerde, wo die Rüge beispielsweise ein Verhalten der Polizei oder des Staatsanwalts betrifft, das für sich selbst nicht als Verfahrenshandlung einzustufen ist (wie ein grob unanständiges, unflätiges Benehmen) und auch nicht mit der Verfahrenshandlung im Sinn einer innewohnenden Modalität verknüpft ist (Keller, Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 393 StPO N 4; vgl. auch Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, S. 687 N 1501). Auch Niklaus Schmid verweist auf die Anwendung der Aufsichtsbeschwerde, wenn dem Funktionär beleidigendes, unanständiges Verhalten usw. vorgeworfen wird, das nicht in unmittelbarem Konnex mit der Verfahrensführung im konkreten Fall steht (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, S. 687 N 1501). Nach Lehrmeinung von Stephenson/Thiriet (Basler Komm., Art. 393 StPO N 5) ist bei einem eigentlichen disziplinarischen Fehlverhalten eines Mitglieds der Strafbehörde (Ehrverletzungen, Zwang, Tätlichkeiten usw.) die Aufsichtsbeschwerde des Kantons oder des Bundes anzurufen. Die disziplinarische Aufsichtsbeschwerde hat bloss subsidiären Charakter. Das Zürcher Obergericht betrachtete gerügte Verhaltensweisen der Polizei während des Vollzugs eines Hausdurchsuchungsund Durchsuchungsbefehls als Verfahrenshandlungen der Polizei im Sinn von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, gegen welche die StPO Beschwerde zulässig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich [III. Strafkammer] vom 3.11.2011 [Geschäfts-Nr.: UH110264-O/U/mp]).
Im vorliegenden Fall kann das beanstandete Verhalten ebenfalls in Konnex mit der Verfahrensführung gebracht werden, da es während der Durchführung von Zwangsmassnahmen geschehen ist. Die Beschwerdeführerin rügt u.a., dass sie durch die Polizisten angeschrien worden sei. «Anschreien» ist an sich nicht als Verfahrenshandlung einzustufen. Es ist jedoch mit einer Verfahrenshandlung (nämlich den obgenannten Zwangsmassnahmen) verknüpft, womit es in diesem Gesamtzusammenhang zu betrachten ist und somit mit Beschwerde nach der StPO angefochten werden kann. Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde von § 180 Abs. 2 lit. d VRG ist daher in diesem konkreten Fall nicht zulässig.
Die eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten als eine solche nach Art. 393ff. StPO entgegenzunehmen, womit die 2. Abteilung des Obergerichts für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 16 OGB i.V.m. § 8 Abs. 3 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts).
2. Abteilung, 16. April 2012 (2N 11 129)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.