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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 2C 12 59: Obergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von B.________ SA gegen das Urteil des Mietgerichts des Kantons Waadt. Das Gericht entscheidet, dass der Netto-Mietzins für die Wohnung der Kläger auf 757 Franken festgelegt wird und die Beklagte bestimmte Reparaturarbeiten durchführen muss. Es wird auch eine Mietminderung für den Zeitraum von 1996 bis 2008 gewährt und die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Mieten verpflichtet. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt. .

Urteilsdetails des Kantongerichts 2C 12 59

Kanton:LU
Fallnummer:2C 12 59
Instanz:Obergericht
Abteilung:2. Abteilung
Obergericht Entscheid 2C 12 59 vom 29.08.2012 (LU)
Datum:29.08.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 82 SchKG. Kreditvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Voraussetzungen.
Schlagwörter : Schuld; Darlehen; Darlehens; Recht; Rechtsöffnung; Kündigung; Betrag; Forderung; Kreditvertrag; SchKG; Schuldanerkennung; Gesuch; Tilgung; Rechtsöffnungstitel; Schuldner; Rückzahlung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Summe; Konto; Zinsen; Staehelin; Rechtsöffnungsgesuch; Titelabrechnung; Darlehensvertrag; Vertrags; Hauptforderung; Raten; Darlehensbetrag
Rechtsnorm:Art. 82 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 2C 12 59

Art. 82 SchKG. Kreditvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Voraussetzungen.



Die Gesuchstellerin verlangte gestützt auf einen Baufinanzierungs-Kreditvertrag über EUR 107000.— die provisorische Rechtsöffnung. Die Vorinstanz erwog, der Kreditvertrag stelle eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG dar, wies das Gesuch jedoch mangels Substanziierung ab, weil daraus nicht hervorgehe, wie sich die fällige Hauptforderung zusammensetze. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht den Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.



Aus den Erwägungen:

3.1. Ein vom Schuldner unterzeichneter Bankkreditvertrag über eine bestimmte Summe ist grundsätzlich ein tauglicher Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens. Ein Darlehen über eine bestimmte Summe liegt immer dann vor, wenn der bestimmte Betrag auf einmal ausbezahlt wurde und in fixen Raten zurückzuzahlen ist. Der Unterschied zum Kontokorrent besteht darin, dass nach einer Rückzahlung ein erneuter Bezug nicht mehr möglich ist. Der Kreditvertrag über eine feste Summe verliert nicht dadurch seinen Charakter als Schuldanerkennung, wenn die Bank ein Konto führt und darin den sich aus den fälligen und geleisteten Rückzahlungen, Zinsen und Spesen ergebenden jeweiligen Saldo festhält, sofern die Zinsen und Spesen bereits im Krediteröffnungsvertrag summenmässig prozentual beziffert wurden (Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 82 SchKG N 122). Der Darlehensgeber hat die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung nachzuweisen (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 120).



Im vorliegenden Fall liegt ein von der Schuldnerin unterzeichneter Kreditvertrag vom 5./11. März 2003 über die Summe von EUR 107000.— vor. Der Zinssatz wurde auf 5,27% fest für zehn Monate und die monatliche Rückzahlungsrate auf EUR 722.24 festgesetzt. In Ziff. 12 der Vertragsbedingungen wurde ein Kündigungsrecht der Bank aus wichtigen Gründen vereinbart. Die Auszahlung des Darlehensbetrags blieb unbestritten. Die Kündigung des Darlehens per 24. November 2004 ist ausgewiesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kreditvertrag vom 5. März 2003 als Schuldanerkennung für den Darlehensbetrag und die vereinbarten Zinsen zu gelten hat.



3.2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mangels hinreichender Substanziierung ab. Es sei aus der aufgelegten Titelabrechnung nicht ersichtlich, wie sich die «fällige Hauptforderung verzinslich» per 24. November 2004 (Datum der Kündigung) von EUR 111132.20 zusammensetze. Es sei nicht ersichtlich, ob und wieviele Tilgungsraten bzw. Darlehenszinsen bezahlt worden seien.



Die Gesuchstellerin entgegnet, nicht die Titelabrechnung, sondern der Kreditvertrag vom 5./11. März 2003 diene als provisorischer Rechtsöffnungstitel. Die aufgelegte Titelabrechnung diene einzig der Übersicht, wie sich die ausstehende Forderung seit der Kündigung des Darlehens am 24. November 2004 entwickelt habe. Im Zeitpunkt der Kündigung (24.11.2004) habe die ausstehende Schuld EUR 111132.20 betragen, bestehend aus dem Darlehensbetrag von EUR 107000.— zuzüglich ausstehenden Raten. In der Folge seien die bis zur Einleitung der Betreibung aufgelaufenen Verwertungskosten und Verzugszinse aufgerechnet worden. Der Ausstand im Zeitpunkt der Kündigung ergebe sich auch aus dem Kündigungsschreiben. Auf jeden Fall ausgewiesen sei der Betrag von EUR 107000.—. Aber auch die aufzurechnenden Zinsen seien ohne Weiteres bestimmbar. Beim vereinbarten Jahreszins von 5,56% liege der gesamte Ausstand weit über den verlangen EUR 111132.20. Der Nachweis der Tilgung durch Leistung der Abzahlungsraten sei nicht Sache des Gläubigers, sondern des Schuldners. Der Einwand der Tilgung sei von der Gesuchsgegnerin indes nie erbracht worden.



Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es treffe zwar zu, dass sie den Kreditvertrag unterzeichnet habe. Aufgrund der vorgelegten Titelabrechnung sei die fällige Forderung indes nicht bestimmbar. Die Differenz zwischen dem Darlehensbetrag von EUR 107000.— und der Forderung von EUR 111132.20 per 24. November 2004 sei nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung sei die Forderung weder bestimmt noch bestimmbar gewesen. Der Mietzins der Wohnung sei auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen worden. Dadurch sei eine teilweise Tilgung der Schuld glaubhaft gemacht worden. Inwieweit dies zur Verminderung der Forderung geführt habe, sei aus der Abrechnung nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin habe Rückzahlungen bzw. Mietzinszahlungen geleistet und der Versteigerungserlös sei auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Zahlungen berücksichtigt worden seien. Die Forderungsrestanz sei nicht ermittelbar. Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit zu Recht abgewiesen worden. Zusätzlich erhebe sie den Einwand der Verjährung.

3.2.2. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren obliegt es dem Gläubiger, einen Rechtsöffnungstitel vorzulegen, aus welchem sich die fällige Forderung ergibt. Die Forderung muss bestimmt zumindest leicht bestimmbar sein. Der Gläubiger hat genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quantitative der geforderten Summe inklusive Zinsen und Kosten anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne Weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei ist vom im Titel ausgewiesenen Betrag auszugehen und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie der Kläger auf den nunmehr verlangten Betrag kommt. Zwar kann sich der Richter der Aufgabe, gewisse Berechnungen anzustellen, nicht entbinden. Dabei kann es sich aber nur um eine Überprüfung der klägerischen Vorbringen handeln. Ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger sein Begehren — vor allem in quantitativer Hinsicht — ableitet, ist es abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 128).



Demgegenüber obliegt es dem Schuldner, Einwendungen wie die vollständige teilweise Tilgung der Schuld zu erheben, wobei Glaubhaftmachung genügt. Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zugrunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren, dass rechtsvernichtende rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 83). Der Schuldner kann auch glaubhaft machen, dass die Schuld durch Zahlung ganz teilweise erloschen ist (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 91). Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 87).



3.2.3. Aus dem Darlehensvertrag vom 5./11. März 2003 geht hervor, dass die Darlehenssumme EUR 107000.— beträgt. Wie bereits in E. 3.1 erwähnt, blieb die Auszahlung des Betrags unbestritten. Ebenfalls ausgewiesen ist die Kündigung des Darlehensverhältnisses per 24. November 2004. Ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung der Darlehenssumme von EUR 107000.— liegt somit vor.



Im Darlehensvertrag wurde ein Jahreszins von 5,27% vereinbart. Der Vertragszins beläuft sich somit auf EUR 5638.90 pro Jahr auf EUR 469.91 pro Monat. Seit Abschluss des Darlehensvertrags am 5./11. März 2003 bis zur Kündigung des Vertrags am 24. November 2004 ist somit ein Vertragszins aufgelaufen, welcher den für diesen Zeitraum aufgerechneten Zins von EUR 4132.20 (Differenz zwischen der Darlehenssumme von EUR 107000.— und der per 24. November 2004 [Datum der Kündigung] aufgerechneten «Hauptforderung» von EUR 111182) klar übersteigt. Der Betrag von EUR 111132.20, welcher dem im Kündigungsschreiben vom 24. November 2004 genannten Schuldbetrag entspricht, ist durch die Schuldanerkennung im Darlehensvertrag abgedeckt.



Die Gesuchsgegnerin hat nicht dargelegt, in welchem Umfang sie Ratenzahlungen erbracht und damit die Schuld ganz teilweise getilgt hat. Sie bringt lediglich vor, es seien Ratenzahlungen erbracht worden, indem der Mietzins der Wohnung zeitweise auf das Konto der Gesuchstellerin überwiesen worden sei. Damit hat die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass per 24. November 2004 eine Tilgung über den geltend gemachten Betrag von EUR 111132.20 hinaus erfolgt ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin gemäss Titelabrechnung per 21. Mai 2005 Mietzinszahlungen im Betrag von EUR 4993.93 vom Schuldbetrag abgezogen hat.



Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die per 24. November 2004 geltend gemachte Schuld von EUR 111132.20 aus Darlehensvertrag durch eine Schuldanerkennung abgedeckt ist und dass der Einwand einer über diesen Betrag hinausgehenden Tilgung durch die Gesuchsgegnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Die Begründung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, weil sich die Höhe der fälligen Hauptforderung per 24. November 2004 nicht ermitteln lasse, ist somit nicht zutreffend bzw. kann nicht zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs mangels hinreichender Substanziierung des Rechtsöffnungsgesuchs führen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.



2. Abteilung, 29. August 2012 (2C 12 59)



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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