Zusammenfassung des Urteils 22 99 78: Obergericht
Die Gesuchstellerin beantragte am 27. April 1999 beim Amtsgericht die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Regelung der Nebenfolgen. Die delegierte Amtsrichterin eröffnete ihren Entscheid am 21. Juni 1999, der Gesuchsgegner erhielt den begründeten Entscheid am 6. August 1999. Der Gesuchsgegner erhob Rekurs gegen den Entscheid und beantragte die Abweisung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. Das Gericht entschied, dass ein Rechtsspruch ohne Begründung genauso gültig ist wie ein begründeter. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids. Ein hängiges Eheschutzverfahren wird nicht automatisch gegenstandslos, wenn ein Scheidungsbegehren eingereicht wird.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 22 99 78 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 30.11.1999 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | §§ 108 Abs. 2 und 110 ZPO. Einem Rechtsspruch ohne Begründung kommt die gleiche Verbindlichkeit zu wie einem begründeten. |
Schlagwörter : | Entscheid; Gesuch; Gesuchsgegner; Aussöhnungsbegehren; Scheidung; Rechtsspruch; Eingabe; Aufhebung; Regelung; Amtsrichterin; Gesuchsgegners; Aussöhnungsverhandlung; Verfahren; Entscheides; Ehescheidung; Eheschutzmassnahmen; Begründung; Gültigkeit; Amtsgericht; Haushaltes; Nebenfolgen; Dispositiv; Begehren; ückgezogen |
Rechtsnorm: | Art. 175 ZGB ; |
Referenz BGE: | 101 II 1; |
Kommentar: | - |
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