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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 99 121: Obergericht

Q.________ erhielt aufgrund der Folgen einer chirurgisch behandelten Krebserkrankung ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente. Nach einer Überprüfung im Jahr 2002 reduzierte das Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt die Rente ab dem 1. April 2005 auf ein Viertelrente. Q.________ legte dagegen Einspruch ein und argumentierte, dass ihr tatsächliches Einkommen höher sei als vom Amt angenommen. Nach medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass Q.________ eine teilweise Arbeitsunfähigkeit hatte. Das Gericht entschied, dass Q.________ weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte, und das Amt musste auch die Gerichtskosten von 1'500 CHF übernehmen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 99 121

Kanton:LU
Fallnummer:22 99 121
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 99 121 vom 31.08.2001 (LU)
Datum:31.08.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG. Eine allein auf dem Willen des Vaters der Ehefrau beruhende ausländische Eheauflösung läuft dem schweizerischen Ordre public zuwider. Ein solches Scheidungsurteil kann in der Schweiz trotz des bereits erfolgten Eintrags im Zivilstandsregister nicht anerkannt werden.
Schlagwörter : Scheidung; Recht; Vollmacht; Entscheid; Gericht; Eintrag; Vater; Schweiz; Urteil; Amtsgericht; Jordanien; Ordre; Entscheidung; Verfahren; Eintragung; Beklagten; Zuständigkeit; Generalvollmacht; Amman; Willen; Tochter; Gemeinde; Gerichte
Rechtsnorm:Art. 111 ZGB ;Art. 26 IPRG ;Art. 27 IPRG ;Art. 42 ZGB ;Art. 9 IPRG ;Art. 9 ZGB ;
Referenz BGE:116 II 385; 117 II 11; 122 III 344; 126 III 257;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 22 99 121

Mit Urteil vom 15. September 1999 schied das Amtsgericht die im Jahr 1995 in Jordanien geschlossene Ehe der Parteien, stellte die gemeinsame Tochter unter die elterliche Gewalt der Klägerin und verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen für die Tochter und die Klägerin. Gegen dieses Urteil appellierte der Beklagte und beantragte im Hauptpunkt Nichteintreten auf die Scheidungsklage bzw. deren Abweisung, weil der Beklagte von der Klägerin gemäss Eintrag im Familienregister der Gemeinde X. bereits seit 7. Juni 1998 durch das Scharia-Gericht Amman (Jordanien) rechtskräftig geschieden worden sei.



Aus den Erwägungen:

2.1. Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Er macht geltend, er habe bereits am 7. September 1997 in Amman eine Scheidungsklage eingereicht. Da die Klägerin erst am 21. Oktober 1997 ein Sühnegesuch gestellt habe, hätte gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG das Amtsgericht das Scheidungsverfahren zunächst aussetzen und nach Vorliegen des jordanischen Scheidungsurteils vom 7. Juni 1998 einen Nichteintretensentscheid fällen sollen. Das jordanische Urteil sei vom Justiz-, Gemeindeund Kulturdepartement des Kantons Luzern anerkannt und für die Gerichte nach Art. 9 ZGB verbindlich ins Familienregister der Gemeinde X. eingetragen worden. Da kein schweizerisches Scheidungsurteil auszusprechen sei, müssten auch keine Nebenfolgen geregelt werden.



Die Klägerin hält an der Zuständigkeit der Schweizer Gerichte fest und macht geltend, sie habe den Beklagten während des Verfahrens vor dem Gericht in Amman immer wieder auf die ungehörige Ladung aufmerksam gemacht. Da die Klägerin zu keiner Gerichtsverhandlung nach Jordanien gegangen sei und weder ihrem Vater noch dem Anwalt eine Scheidungsvollmacht gegeben habe, widerspreche das Abwesenheitsurteil dem schweizerischen Ordre public. Die Generalvollmacht habe den Vater nicht ermächtigt, ein höchstpersönliches Recht, wie es der Scheidungsanspruch sei, für die Klägerin auszuüben und die Zustimmung zu absolut stossenden Nebenfolgen zu geben. Eine falsche Registereintragung könne zudem nicht dazu führen, dass ein in der Schweiz nicht anerkennbares Urteil Gültigkeit erlange.



2.2. Art. 42 ZGB sieht ausdrücklich vor, dass unrichtige Eintragungen im Zivilstandsregister durch das Gericht bereinigt werden können. In BGE 126 III 257, 260 f. (der den im vorliegenden Scheidungsprozess gefällten Massnahmeentscheid betraf) wird ausgeführt, dass der Scheidungsrichter nach Art. 42 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 und 55 ZStV eine bereits ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragene, im Ausland erwirkte Statusänderung nötigenfalls berichtigen könne. Die von den Registerbehörden vorgenommenen Eintragungen vermöchten den richterlichen Entscheid in der Hauptsache nicht zu präjudizieren. Unzutreffend beruft sich der Beklagte auf Othenin-Girard (Die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden in die Zivilstandsregister, in: ZZW 66 [1998] S. 381 ff.). Dieser Autor führt zwar aus, dass grundsätzlich die kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter ausschliesslich für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden zuständig sei, fügt aber erläuternd bei, dass eine Eintragung keineswegs eine gerichtliche Verfügung bezüglich eines Staatsaktes präjudiziere (a.a.O., S. 384 f.). Insbesondere verweist er auch auf BGE 117 II 11 (= Pra 80 [1991] Nr. 227), wonach ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nur die Voraussetzung für die Eintragung darstelle. Diese Eintragung beweise jedoch die Tatsachen, die sie feststelle, nicht unwiderlegbar; Art. 9 ZGB erlaube ausdrücklich den Nachweis der Unrichtigkeit (vgl. dazu auch Schüpbach, Der Personenstand - Erfassung und Beurkundung des Zivilstandes, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. II/3, Basel 1996, S. 100). Es besteht kein Anlass, von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen den Behauptungen des Beklagten ist somit bezüglich der eigentlichen Statusfrage das ordentliche Zivilgericht zuständig, ohne dass der registerrechtliche Eintrag dessen Entscheid zu präjudizieren vermöchte.



2.3. Das Amtsgericht hätte seine Zuständigkeit nur dann verneinen müssen, wenn der Beklagte ihm ein anerkennbares Urteil der jordanischen Gerichte vorgelegt hätte (Art. 9 Abs. 3 IPRG). Die Anerkennung eines ausländischen Urteils ist unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt bzw. der schweizerische Ordre public damit nicht verletzt wird (Art. 25 lit. c IPRG) und die Zuständigkeit des Gerichtes des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (sog. indirekte Zuständigkeit; Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG). Vorliegend sind diese Anerkennungsvoraussetzungen wie nachstehend zu zeigen ist - nicht erfüllt, weshalb das Amtsgericht zu Recht seine Zuständigkeit bejaht hat. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie das Verfahren nicht nach Art. 9 Abs. 1 IPRG aussetzen wollte, setzt dies doch gerade die Erwartung eines anerkennbaren ausländischen Urteils voraus. Die Frage, welches der Verfahren früher rechtshängig gewesen sei, kann somit vorliegend offengelassen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Erwägung, dass das Verfahren vor Amtsgericht früher rechtshängig gewesen sei, entgegen den Behauptungen des Beklagten nicht nur auf die von der Klägerin aufgelegte Übersetzung des Entscheids des Gerichts Amman vom 19. April 1998 stützte und dass die Vorinstanz diese Urkunde in Anwendung von § 143 ZPO frei würdigen durfte.



2.3.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe der Scheidung in Jordanien nicht zugestimmt. Die von ihr an ihren Vater ausgestellte Generalvollmacht habe nicht genügt, dass dieser über ihr höchstpersönliches Recht, wie es die Scheidungszustimmung sei, habe bestimmen und seine Zustimmung zu den absolut stossenden Nebenfolgen geben können. Es liege damit ein klarer Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vor. Der Beklagte wendet dagegen ein, das Justiz-, Gemeindeund Kulturdepartement habe die Generalvollmacht der Klägerin an ihren Vater als genügend anerkannt. Diese Generalvollmacht erwähne zwar das Wort "Scheidung" nicht ausdrücklich, gelte aber generell für Klagen irgendwelcher Art vor Gericht. Die Klägerin habe sehr wohl gewusst, dass diese Vollmacht für ihre Scheidung verwendet werde und sei vom Notar der jordanischen Botschaft darauf aufmerksam gemacht worden. Solche Vollmachten würden von der jordanischen Botschaft immer für Scheidungen verwendet und von der Schweiz immer als gültig anerkannt.



Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn ihr kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG entgegensteht. Art. 27 IPRG hat den Zweck, den fundamentalen Grundsätzen des schweizerischen Rechts Nachachtung zu verschaffen. Schutzgegenstand von Art. 27 Abs. 1 IPRG ist der sog. materielle Ordre public, wonach der Inhalt (das Ergebnis) der ausländischen Entscheidung nicht in unerträglicher Weise gegen die grundlegende Rechtsund Sittenauffassung in der Schweiz verstossen darf. Schutzgegenstand von Art. 27 Abs. 2 IPRG ist der formelle Ordre public, mit dem die Beachtung fundamentaler verfahrensrechtlicher Auffassungen der Schweizer Rechtsordnung sichergestellt werden soll. Das Vorliegen einer Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public ist durch die betroffene Partei nachzuweisen. So wird in Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG als Kerngehalt des Ordre public festgehalten, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert wurde (Berti/Schnyder, Komm.zum schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 5, 9 ff. zu Art. 27 IPRG; Volken Paul, IPRG Komm., Zürich 1993, N 25 ff. zu Art. 27 IPRG; Othenin-Girard Simon, La réserve d'ordre public en droit international privé suisse, Zürich 1999, S. 92 ff.)



Die Klägerin gab in ihrer Parteibefragung vor Amtsgericht zu Protokoll, sie habe ihrem Vater nie eine Vollmacht für die Scheidung in Jordanien gegeben. Die in der vorliegenden "Generalvollmacht" vom 6. Januar 1998 erwähnten Vertretungsbefugnisse sind vermögensrechtlicher Art. Am Ende der Vollmacht wird indessen angefügt, der Vater der Klägerin sei berechtigt, die Klägerin in allen weiteren Angelegenheiten zu vertreten, egal ob diese in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt seien nicht. Es handle sich bei dieser Vollmacht um eine generelle, absolute und umfassende Vollmacht, und zwar für die Ansichten, Äusserungen und Handlungen der Klägerin.



Das Recht auf Scheidung ist absolut höchstpersönlich. Absolut höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die so persönlicher Natur sind, dass sie nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden können. Die betroffene Person muss selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls wie sie diese Rechte ausüben will. Diese Rechte sind somit vertretungsfeindlich (BGE 122 III 344, 349 m.H.; Riemer Hans Michael, Personenrecht des ZGB, Bern 1995, § 3 N 79 ff.; Sutter/Freiburghaus, Komm.zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 51 zu Art. 111 ZGB mit Verweis auf BGE 116 II 385, 387 ff.). Bereits im Jahr 1969 hat das aargauische Departement des Innern festgehalten, dass eine Vertretung im Scheidungsprozess im gerichtlichen Verfahren auf Bestätigung einer einseitigen Verstossung nur möglich sei, wenn der Vertreter hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sei. Die Vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Auflösung der Ehe ohne Spezialvollmacht widerspreche grundlegenden schweizerischen Anschauungen (AGVE 1969 S. 242 ff.). Das Tribunal de Lausanne hat in einem solchen Fall ebenfalls auf eine Verletzung des Ordre public geschlossen, die ausländische Scheidung nicht anerkannt und selber ein Scheidungsurteil gefällt (Othenin-Girard Simon, a.a.O., S. 484 N 784). Von einer bisher ständig praktizierten Anerkennung von Generalvollmachten im Scheidungsprozess kann daher keine Rede sein. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Entscheidung bezüglich einer Scheidung wegen ihrer höchstpersönlichen Natur nicht an einen Vertreter delegiert werden kann dass es hierzu zumindest einer ausdrücklichen Vollmacht (zur Einwilligung in die Scheidung) bedarf. Dies gilt jedenfalls, wenn die Auflösung des Ehebandes wie vorliegend im ausländischen Recht allein auf der gegenseitigen, entsprechenden Willenskundgabe beruht und jegliche Überprüfung des Zustandes der Ehe durch das Gericht fehlt, kommt doch in diesem Fall der Willenskundgabe eine noch stärkere Bedeutung zu. Zu Recht führt das Amtsgericht zudem aus, daran vermöge nichts zu ändern, dass die Klägerin sich selber auf diese Vollmacht berufen habe, damit ihr Vater ihre Interessen bei einem allfälligen Scheidungsverfahren in Jordanien bezüglich ihrer Tochter wahrnehme; denn die Klägerin habe stets ihren Willen bekundet, sich in der Schweiz scheiden zu lassen und habe sich mit der beschränkten Vollmachtserteilung nur absichern wollen. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang auch, den Zeugen Y. zur Behauptung des Beklagten einzuvernehmen, die Klägerin habe gewusst, dass die Vollmacht für ihre Scheidung verwendet werde. Allein das Wissen, dass die Vollmacht im Scheidungsprozess in Jordanien verwendet würde, könnte nicht als Einwilligung in die Scheidung qualifiziert werden. Der Vater der Klägerin bestätigt jedenfalls, er habe die Scheidung aus seinem persönlichen Willen und ohne Wissen seiner Tochter vollzogen. Im Übrigen ist die erst am 31. Januar 2001 und damit verspätet (§ 252 ZPO) geltend gemachte Behauptung, die arabische Sprache kenne das Wort "Scheidung" nicht, sondern nur Umschreibungen wie "Trennung gegen allgemeine Befreiung" nicht im geringsten substanziiert (vgl. auch Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, 99. Lieferung, Jordanien, S. 19 ff. Art. 83 ff.). Nicht einmal die vom Beklagten angeführte Umschreibung "Trennung gegen allgemeine Befreiung" findet sich in der von ihm aufgelegten übersetzten Vollmacht.



Diese allein auf dem Willen des Vaters der Klägerin beruhende Eheauflösung läuft der schweizerischen Rechtsauffassung nach dem oben Gesagten diametral zuwider und ist als Verletzung eines wesentlichen Grundsatzes des schweizerischen Verfahrensrechtes im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG zu werten (vgl. BGE 122 III 344, 349 f. m.H.). Die gemäss Urteil des Gerichts von Amman vom 7. Juni 1998 ausgesprochene Scheidung kann demzufolge nicht anerkannt werden.



II. Kammer, 31. August 2001 (22 99 121)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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