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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 09 102: Obergericht

Ein Fall wurde vor dem Tribunal d'accusation verhandelt, bei dem V.________ gegen Z.________ und X.________ wegen Diebstahls, Nötigung und Machtmissbrauchs geklagt hat. Der Richter hat entschieden, dass die Handlungen des X.________ im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen standen und keine strafbare Handlung darstellten. Daher wurde die Klage abgewiesen und V.________ wurde aufgefordert, die Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF zu tragen. Der Richter in diesem Fall war Herr Meylan, und die verliernde Partei war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 09 102

Kanton:LU
Fallnummer:22 09 102
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 09 102 vom 30.10.2009 (LU)
Datum:30.10.2009
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 179 ZGB. Veränderte finanzielle Verhältnisse in Summarverfahren: Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bei Kurzarbeit und die Erheblichkeit bei knappen finanziellen Verhältnissen.

Schlagwörter : Gesuch; Kurzarbeit; Verhältnisse; Gesuchsgegnerin; Abänderung; Eheschutz; Veränderung; Kriterium; Erheblichkeit; Verhältnissen; Dauerhaftigkeit; Eheschutzentscheid; Gesuchsteller; Kinder; Einkommensverhältnisse; Vorinstanz; Natur; Parteien; Unterhaltspflicht; Kinderunterhaltspflicht; Anstellung; Entscheid; Gesuchstellers; Anforderungen; Eheschutzentscheids; Unterhaltsbeiträge; Hausheer/Reusser/Geiser; üglich
Rechtsnorm:Art. 129 ZGB ;Art. 179 ZGB ;
Referenz BGE:127 III 474;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 22 09 102

Art. 179 ZGB. Veränderte finanzielle Verhältnisse in Summarverfahren: Das Kriterium der Dauerhaftigkeit bei Kurzarbeit und die Erheblichkeit bei knappen finanziellen Verhältnissen.



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Mit Eheschutzentscheid vom 9. Oktober 2008 wurde der gemeinsame Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit aufgehoben und die Folgen des Getrenntlebens geregelt. Mit Gesuch vom 8. Juni 2009 nach Art. 179 ZGB verlangte der Gesuchsteller unter anderem die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchsgegnerin persönlich sowie die Reduktion seiner Kinderunterhaltspflicht für seine fünf Kinder. Die Einkommensverhältnisse hätten sich zufolge einer künftigen neuen Anstellung und der derzeitigen Kurzarbeit erheblich und dauerhaft verändert. Mit Entscheid vom 23. September 2009 reduzierte der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten die Kinderunterhaltspflicht des Gesuchstellers und hob die Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin persönlich auf. Den von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht aus folgenden Gründen ab:



Aus den Erwägungen:

3.4.1. (¿) Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauer bei Abänderung eines Eheschutzentscheids im Unterhaltspunkt geringer als für die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 127 III 474 E. 2 b/aa S. 477; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., Art. 179 ZGB N 10; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, S. 114 f. N 4.05).



3.4.2. Die Gesuchsgegnerin stellt weder die heutigen Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers noch die im Eheschutzverfahren gegebenen in Frage. Sie bestreitet einzig bezüglich der derzeitigen Kurzarbeit das Kriterium der Dauerhaftigkeit und bezüglich der neuen 100 %-Anstellung das Kriterium der Erheblichkeit. Die Einkommensverhältnisse hätten sich zufolge der Kurzarbeit nicht dauerhaft und bei Unterstellung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bei der X. AG nicht erheblich verändert.



3.4.2.1. Bezüglich des Kriteriums der Dauerhaftigkeit bei der Kurzarbeit ist die vorinstanzliche Formulierung, wonach die Kurzarbeit nicht dauerhafter Natur sei, missverständlich. Die Abänderung setzt eine dauernde Veränderung voraus. Dabei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Ist eine Veränderung dauerhaft, d.h. von voraussichtlich unbeschränkter Dauer, stehen als Rechtsfolge die Herabsetzung und allenfalls das Erlöschen der Rente in Frage. Ist sie demgegenüber zwar von einer gewissen Dauer (mindestens ca. sechs Monate), aber ist eine Beendigung absehbar, kann lediglich eine (teilweise) Sistierung bzw. eine befristete mit einem Wiedererhöhungsvorbehalt versehene Herabsetzung erfolgen (Spycher/Gloor, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 129 ZGB N 8). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass es sich bei der Kurzarbeit um eine Veränderung von bestimmter Dauer, aber nicht dauerhafter Natur, handelt und hat diesem Umstand mit dem Wiedererhöhungsvorbehalt bei der Unterhaltsfestsetzung Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin handelt es sich nicht nur um eine kurzfristige, d.h. unbeachtliche, Veränderung. Es ist ungewiss, wie lange die Kurzarbeit noch andauert. Aufgrund der ungünstigen Wirtschaftslage muss davon ausgegangen werden, dass sie noch längere Zeit andauern wird. (¿)



3.4.2.2. Bei der Frage, was erheblich ist, kommt es massgeblich auf die finanziellen Verhältnisse an, da die Schwelle für die Erheblichkeit in einem Mangelfall tiefer als bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen anzusetzen ist (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 179 ZGB N 10; Vetterli, FamKomm. Scheidung, Bern 2005, Art. 179 ZGB N 2). So stellt bei knappen finanziellen Verhältnissen bereits eine Lohneinbusse von wenigen Prozenten eine wesentliche Veränderung dar, nicht aber bei finanziell guten Verhältnissen (Six, a.a.O., S. 114 f. N 4.05; Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 129 ZGB N 7). Es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin lässt sich deshalb nicht einfach in Prozentzahlen ausdrücken, was erheblich ist. Soweit sie sich zudem auf den Bundesgerichtsentscheid 5C.197/2003 vom 30. April 2004 beruft, ist dies unbehelflich. In diesem Entscheid geht es nicht um die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen eines Eheschutzentscheids, sondern um die Abänderung einer Scheidungsrente, bei der höhere Anforderungen gestellt werden. Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse der Parteien, ist der Ermessensentscheid der Vorinstanz, wonach die Einkommenseinbusse von 11 % auch bei Unterstellung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erheblich ist, zu bestätigen. Dass die Einkommensminderung zufolge des unfreiwilligen Stellenwechsels von dauerhafter Natur ist, wird nicht bestritten.



II. Kammer, 30. Oktober 2009 (22 09 102)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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