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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 06 87: Obergericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren wegen Betrugs, Computerbetrug, Urkundenfälschung und Verstössen gegen verschiedene Gesetze. Ein Richter hat angeordnet, dass Beweismittel und Gegenstände, die bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, beschlagnahmt werden. Der Beschuldigte wird verdächtigt, betrügerische Handlungen begangen zu haben, darunter Online-Einkäufe mit einer gestohlenen Kreditkarte und gefälschte Dokumente zur Mietvertragsanbahnung. Trotz des Einspruchs des Beschuldigten wird die Beschlagnahme bestätigt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 387 CHF, die der Beschuldigte tragen muss. Der Richter ist M. J.-F. Meylan, und die verlierende Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 06 87

Kanton:LU
Fallnummer:22 06 87
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 06 87 vom 29.09.2006 (LU)
Datum:29.09.2006
Rechtskraft:Noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 175 ZGB; Art. 10 und 62 Abs. 1 IPRG. Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts zum Erlass von Eheschutzmassnahmen bei im Ausland hängiger Scheidungsklage.
Schlagwörter : Scheidung; Massnahmen; Recht; Gesuch; Zuständigkeit; Regelung; Eheschutzmassnahmen; Gesuchsgegner; Getrenntleben; Gericht; Scheidungsverfahren; Ausland; Scheidungsklage; Scheidungsverfahrens; Getrenntlebens; Hinweis; Amtsgerichtspräsident; Erlass; Amtsgerichtspräsidenten; Obergericht; Sinne; Urteil; Rechtsprechung; Möglichkeit; Schweiz; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 10 IPRG ;Art. 137 ZGB ;Art. 145 ZGB ;Art. 175 ZGB ;Art. 62 IPRG ;
Referenz BGE:104 II 246; 126 III 257; 129 III 60; 130 III 537;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 22 06 87

Art. 175 ZGB; Art. 10 und 62 Abs. 1 IPRG. Zuständigkeit des schweizerischen Gerichts zum Erlass von Eheschutzmassnahmen bei im Ausland hängiger Scheidungsklage.



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Der Gesuchsgegner hat am 4. Juli 2005 in X. (Ausland) die Scheidungsklage eingereicht. Die Gesuchstellerin stellte am 18. Oktober 2005 beim Amtsgerichtspräsidenten ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ZGB. Dieser bejahte seine Zuständigkeit und erliess Ehschutzmassnahmen. Im vom Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid erhobenen Rekursverfahren hatte das Obergericht die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten zu prüfen.



Aus den Erwägungen:

3.2. Vor der Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens trifft der Eheschutzrichter die Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Diese bleiben nach eingereichter Scheidungsklage in Kraft, es sei denn, sie werden vom Massnahmerichter im Sinne von Art. 137 ZGB abgeändert (BGE 129 III 60, 61). Nach Beendigung des Scheidungsprozesses entfalten vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich keine Wirkungen mehr (Ausnahme: Sicherungsmassnahmen vorab im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung), und es müssen bei fortgesetztem Getrenntleben Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB beantragt werden (Urteil des Bundesgerichts 5P.58/2006 vom 18.4.2006 E. 4.2.2). Das Eheschutzverfahren nach Art. 175 f. ZGB und das vorsorgliche Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB verfolgen grundsätzlich die gleiche Zielsetzung, nämlich die Regelung des Getrenntlebens während bestehender Ehe (vgl. BGE 130 III 537, 541 E. 3.2; Monique Jametti Greiner, FamKomm. Scheidung, Anh. IPR N 42). Die Rechtsprechung ist denn auch bestrebt, die verschiedenen Rechtsinstitute so aufeinander abzustimmen, dass der Rechtsschutz, d.h. der Anspruch auf Regelung des Getrenntlebens, nach Möglichkeit lückenlos gewährt ist (vgl. BGE 129 III 60, 63 f.; dem Sinn nach auch: ZR 2002 Nr. 3 E. 3 mit Hinweis auf die Gewährung einer "lückenlosen Regelung der Verhältnisse"). Diesem Leitgedanken ist bei der nachfolgenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage insofern gebührend Rechnung zu tragen, als der Rechtsschutz beantragenden Partei nach Möglichkeit zum Durchbruch verholfen werden soll. In diesem Sinne sind auch die einschlägigen international-rechtlichen Bestimmungen letztlich auszulegen.



3.3.1. Wie erwähnt, ist dem Anspruch auf Regelung des Getrenntlebens während bestehender Ehe nach Möglichkeit zu entsprechen. Dieses berechtigte Postulat darf nicht durch die Klärung komplizierter tatsächlicher Fragen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit eines ausländischen Scheidungsurteils in Frage gestellt werden. Zu Recht beruft sich der Gesuchsgegner auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher das Verfahren betreffend die Anerkennung eines ausländischen Urteils in der Hauptsache, somit im Rahmen des Scheidungsverfahrens, und nicht in einem Summarverfahren zu erfolgen hat (BGE 126 III 257, 259). Wie sowohl den Parteivorbringen vor dem Amtsgerichtspräsidenten als auch vor Obergericht unschwer zu entnehmen ist, streiten sich die Parteien darüber, ob ein allenfalls in X. zu ergehendes Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt werden kann. Nach dem Gesagten ist dieser Frage angesichts der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens nicht weiter nachzugehen.



3.3.2. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Amtsgerichtspräsident die Eingabe der Gesuchstellerin vom 18. Oktober 2005 zu Recht als Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 f. ZGB entgegengenommen hat ob wegen des hängigen Scheidungsverfahrens in X. vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB hätten angeordnet werden sollen. (¿)



Gemäss Art. 62 Abs. 1 IPRG kann das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungsoder Trennungsklage hängig ist, vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offensichtlich ist nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Diese Bestimmung, die als lex specialis zu Art. 10 IPRG gilt, kommt hier nicht zum Tragen, da der Gesuchsgegner seine Scheidungsklage nicht vor dem schweizerischen Richter eingereicht hat. Es bleibt somit der Hinweis auf die Bestimmung von Art. 10 IPRG, gemäss welcher schweizerische Gerichte vorsorgliche Massnahmen treffen können, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind. Wie bereits das Zürcher Obergericht zutreffend festgehalten hat, gilt BGE 104 II 246 ff., wonach die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann aufhebe, wenn das ausländische Gericht analoge Massnahmen nach Art. 145 aZGB (bzw. heute Art. 137 ZGB) erlassen habe, auch unter der Herrschaft des IPRG. Selbstredend gilt das Gleiche für den Fall einer allfälligen fehlenden Zuständigkeit des ausländischen Gerichts (ZR 2002 Nr. 3 E. 3 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass das Scheidungsgericht in X. bisher keine vorsorglichen Massnahmen für die Prozessdauer erlassen hat. Ob dieses Gericht überhaupt für ein Scheidungsverfahren zuständig ist, kann nach dem bereits Gesagten offen bleiben.



Für die Anwendung von Art. 10 IPRG in einem Fall, in welchem bei einem ausländischen Scheidungsprozess der in der Schweiz wohnende Ehegatte die Regelung von (Ehe-) Schutzmassnahmen beansprucht, spricht sich auch die Lehre aus (Volken, Zürcher Komm., N 16-19 zu Art. 62 IPRG). Mit guten Gründen wird selbst für den Fall erlassener vorsorglicher Massnahmen im Ausland postuliert, dass solche mangels generell anzunehmender Vollstreckbarkeit in der Schweiz (hier im Sinne von Eheschutzmassnahmen) angeordnet werden können (Jametti Greiner, a.a.O., N 44). Können ausländische vorsorgliche Massnahmen nicht vollstreckt werden, ergibt sich die Anwendbarkeit von Art. 10 IPRG entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Hinweis bei Volken, a.a.O., N 12 zu Art. 62 IPRG). Daran ändert nichts, dass das Gericht in X. die Ehe der Parteien mittlerweile geschieden haben soll.



II. Kammer, 29. September 2006 (22 06 87)



(Achtung: Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde vom 15.11.2006 ans BG. BG-Urteil noch offen!)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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