Zusammenfassung des Urteils 22 06 6: Obergericht
Ein Mann namens H.________ wurde beschuldigt, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Nach einem Gerichtsurteil wurde er freigesprochen, erhielt jedoch eine Geldstrafe von 200 CHF für eine geringere Verfehlung. Da er zu Unrecht inhaftiert war, forderte er eine Entschädigung von 7'470 CHF, die ihm schliesslich zugesprochen wurde. Der Richter war Herr J.-F. Meylan. Die Gerichtskosten betrugen 440 CHF.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | 22 06 6 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | II. Kammer |
| Datum: | 18.08.2006 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Art. 277 Abs. 2 und 285 Abs. 1 ZGB. Mündigenunterhalt zwischen dem 18. und 20. Altersjahr; der Ausnahmecharakter der Unterhaltspflicht ist zu relativieren. |
| Schlagwörter : | ündigen; Unterhalt; Mündigenunterhalt; Ausnahmecharakter; Mündigkeit; Pflicht; Regel; Alter; Leistungsfähigkeit; Eltern; Umstände; Kindes; Herabsetzung; Mündigkeitsalters; Mündigenunterhalts; Betrachtungsweise; Pflichtige; Altersjahr; Altersjahr; Unterhaltspflicht; ======================================================================; Unterhaltsbeitrag; Bedürfnissen; Lebensstellung; Umständen; Vater; Mutter; Verhältnis |
| Rechtsnorm: | Art. 277 ZGB ;Art. 285 ZGB ; |
| Referenz BGE: | 118 II 99; 127 I 208; |
| Kommentar: | - |
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