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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 03 114: Obergericht

Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB gab der Instruktionsrichter des Amtsgerichts Luzern-Stadt die Kinder vorübergehend in die Obhut des Beschwerdegegners und regelte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Diese stellte ein Vollstreckungsbegehren, das jedoch vom Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt als örtlich unzuständig abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid mittels Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht weiter. Es wurde diskutiert, ob die örtliche Zuständigkeit nach Art. 15 GestG oder Art. 3 GestG zu beurteilen sei. Letztendlich wurde entschieden, dass das Gericht am Wohnsitz des Beschwerdegegners zuständig sei.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 03 114

Kanton:LU
Fallnummer:22 03 114
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 03 114 vom 22.12.2003 (LU)
Datum:22.12.2003
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 3, 15 und 33 GestG; § 298 Abs. 2 ZPO. Für die Vollstreckung eines in einem Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB geregelten Besuchsrechts ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG der Richter am Wohnsitz des Obhutsinhabers der Kinder örtlich zuständig.
Schlagwörter : GestG; Vollstreckung; Gericht; Gerichtsstand; Massnahme; Zuständigkeit; Entscheid; Verfahren; Besuch; Gerichtsstands; Besuchsrecht; Massnahmen; Beschwerdegegner; Vollstreckungsverfahren; Wohnsitz; Gerichtsstandsgesetz; Luzern; Besuchsrechts; Kinder; Amtsgerichts; Luzern-Stadt; Vollstreckungsbegehren; Recht; Regel; Abänderung; Hinweis; Richter
Rechtsnorm:Art. 131 ZGB ;Art. 132 ZGB ;Art. 137 ZGB ;Art. 292 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 22 03 114

Art. 3, 15 und 33 GestG; § 298 Abs. 2 ZPO. Für die Vollstreckung eines in einem Massnahmeentscheid nach Art. 137 ZGB geregelten Besuchsrechts ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG der Richter am Wohnsitz des Obhutsinhabers der Kinder örtlich zuständig.



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Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB zwischen der Beschwerdeführerin und dem im Kanton Bern wohnhaften Beschwerdegegner gab der Instruktionsrichter des Amtsgerichts Luzern-Stadt die beiden Kinder der Parteien für die Dauer des Scheidungsprozesses in die Obhut des Beschwerdegegners und regelte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin. Am 18. September 2003 stellte die Beschwerdeführerin beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt ein Vollstreckungsbegehren, worin sie beantragte, der Beschwerdegegner sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verhalten, ihr die Kinder am 12. Oktober 2003 sowie am zweiten Sonntag der Monate November und Dezember von 09.00 bis 19.00 Uhr zum Besuch zu übergeben. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 erklärte sich der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt für örtlich unzuständig und trat auf das Vollstreckungsbegehren nicht ein. Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mittels Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht weiter. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz. In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht auf die Beschwerde ein, führte aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage in seinen Erwägungen Folgendes aus:



4.- Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsbegehren nach kantonalem Recht bestimme, wobei § 298 Abs. 2 ZPO auf das Gerichtsstandsgesetz (GestG) verweise. Da Art. 15 - 17 GestG keine spezielle Zuständigkeitsbestimmung für vorsorgliche Massnahmen in eherechtlichen Prozessen enthalte, richte sich die Zuständigkeit nach Art. 33 GestG, der das Gericht am Ort der Hauptsache am Ort der Vollstreckung als zuständig bezeichne. Indessen enthielten Massnahmeentscheide nur in Ausnahmefällen auch Vollstreckungsanordnungen. In der Regel sei für die Vollstreckung solcher Entscheide ein gesondertes Vollstreckungsverfahren notwendig, welches indes nicht unter Art. 33 GestG falle. Vorliegend sei das Massnahmeverfahren der Parteien nach Art. 137 ZGB mit Entscheid vom 30. Juni 2003 abgeschlossen worden, weshalb es sich vorliegend um ein eigenständiges Vollstreckungsverfahren handle. Mangels eines besonderen Gerichtsstands sei hier die allgemeine Gerichtsstandsbestimmung von Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG anwendbar, weshalb der angerufene Richter örtlich nicht zuständig sei.

4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG. Aus der Entstehung des Gerichtsstandsgesetzes und insbesondere aus der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Scheidungsrecht vom 15. November 1995 (BBl 1996 I S. 134 f.) gehe hervor, dass Art. 15 Abs. 1 lit. b und d GestG auch auf in den genannten Verfahren anzuordnende vorsorgliche Massnahmen, auf Widerklagen und allfällige im Anschluss an ein entsprechendes Verfahren erforderliche Vollstreckungsmassnahmen anwendbar sei. Auch die Anwendung von Art. 33 GestG führe zum selben Ergebnis, da dieser die Zuständigkeit des gemäss Art. 15 GestG mit der Hauptsache befassten Richters vorsehe. Da das Gerichtsstandsgesetz keinen eigenen Vollstreckungsgerichtsstand enthalte, müsse die Zuständigkeit durch Auslegung ermittelt werden. Aus dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" folge die Anwendbarkeit der besonderen familienrechtlichen Bestimmungen (Art. 15-17 GestG). Zudem bestünden keine sachlichen Gründe, für das Scheidungsverfahren und zugehörige vorsorgliche Massnahmen den besonderen Alternativ-Gerichtsstand zu gewähren, diesen für die folgende Vollstreckung hingegen wieder zu entziehen.

Der Beschwerdegegner seinerseits führt an, dass das Verfahren von Art. 137 ZGB abgeschlossen sei. Es handle sich vorliegend um ein reines Vollstreckungsverfahren, welches mit dem vorgängigen Verfahren keinerlei Zusammenhang habe. Für dieses Verfahren sehe § 298 ZPO die Anwendbarkeit des GestG vor. Die örtliche Zuständigkeit richte sich daher nach den allgemeinen Bestimmungen und somit nach Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG. Überdies sprächen Praktikabilitätsgründe dafür, die Vollstreckung des Besuchsrechts an seinem Wohnsitz anzuordnen, da die luzernische Polizei in Bern nicht zuständig sei. Auch Forderungen betreffend Alimentenzahlungen Forderungen in einem schuldbetreibungsrechtlichen Konkursverfahren würden immer am Ort der gelegenen Sache vollstreckt.

4.2. Was die örtliche Zuständigkeit von Vollstreckungsverfahren betrifft, verweist § 298 Abs. 2 ZPO integral auf das bundesrechtliche Gerichtsstandsgesetz (SR Nr. 272). Dieses regelt die örtliche Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn wie vorliegend kein internationales Verhältnis vorliegt (Art. 1 Abs. 1 GestG). Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass dem Gesetz keine ausdrückliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit bei der Vollstreckung richterlicher Entscheidungen zu entnehmen ist. Es ist deshalb durch Auslegung zu prüfen, welcher Gerichtsstand bei Vollstreckungsverfahren besteht. In Frage kommen einerseits die besonderen Bestimmungen über das Familienrecht (Art. 15 GestG) über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 33 GestG), andererseits der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäss Art. 3 GestG, wenn keine abweichende besondere Gerichtsstandsvorschrift besteht (Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Komm. zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern 2001, N 2 zu Art. 3 GestG). Es handelt sich beim letzteren um einen subsidiären Auffanggerichtsstand (Infanger, Basler Komm., N 2 zu Art. 3 GestG). 4.3. Zwischen den Parteien ist derzeit der Scheidungsprozess hängig. Das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 2. Juli 2003 wurde von der Beschwerdeführerin mit Appellationserklärung vom 26. August 2003 an das Obergericht des Kantons Luzern weitergezogen. Im Verlaufe des amtsgerichtlichen Verfahrens regelte der erstinstanzliche Instruktionsrichter vorsorglich das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber den gemeinsamen Kindern für die Dauer des Scheidungsprozesses. Dieser Entscheid, der in Rechtskraft erwuchs, bildet die Grundlage des vorliegend zu beurteilenden Vollstreckungsbegehrens. Betreffend die örtliche Zuständigkeit fragt sich vorab, ob sich diese nach Art. 15 Abs. 1 GestG beurteilt. Denn unter diese Bestimmung fallen alle Arten von Scheidungsverfahren, so gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch die Klage auf Ergänzung und Abänderung von Scheidungsurteilen. Die Beschwerdeführerin subsumiert auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, Widerklagen sowie im Anschluss an ein Verfahren erforderliche Vollstreckungsmassnahmen als "Abänderungen im weiteren Sinne" unter Hinweis auf die Lehre unter die erwähnte Gesetzesbestimmung (Kellerhals/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 20 zu Art. 15 GestG).



4.3.1. Vorerst ist festzuhalten, das Art. 33 GestG vorliegend nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung regelt einzig die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen (s. Marginale) und sieht für diese einen alternativen Gerichtsstand am Ort der Hauptsache und am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, vor. Der Umkehrschluss, dass das Gericht, das die vorsorglichen Massnahmen erlassen hat, auch örtlich zuständig für die Vollstreckung sei, ist nicht zulässig.



4.3.2. Es bleibt folglich Art. 15 GestG als Sondernorm für die örtliche Zuständigkeit familienrechtlicher Verfahren zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden, bei der Vollstreckung einer Besuchsrechtsregelung handle es sich um eine Abänderung eines Scheidungsurteils im weiteren Sinne um dessen Ergänzung. Das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin soll hier nicht geändert ergänzt, sondern vielmehr vollstreckt werden. Dies hat in einem eigenen Verfahren zu geschehen (vgl. den Titel über den §§ 291 ff. ZPO), das nicht unter Art. 15 GestG subsumiert werden kann. Auch aus der Botschaft zum Scheidungsrecht lässt sich für die Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Zwar werden zur Abänderung des Scheidungsurteils auch das nachträgliche Begehren um Anweisung an die Schuldner und das Begehren um Sicherstellung (Art. 132 ZGB) gezählt, diese sind jedoch von der hier interessierenden reinen Vollstreckung zu unterscheiden (BBl 1996 I S. 134, Ziff. 234.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Kellerhals/von Werdt/Güngerich (a.a.O., N 20 zu Art. 15 GestG) verfängt insofern nicht, als deren Hinweis auf die zitierte Stelle aus der Botschaft zum Scheidungsrecht wohl die Anweisung an den Schuldner und Sicherstellung nach Art. 132 ZGB umfasst, indes keinerlei expliziten Hinweis auf die Vollstreckung von Entscheiden und Urteilen enthält. In diese Richtung zielt auch der Umstand, dass die scheidungsrechtliche Inkassohilfe nach Art. 131 ZGB (die ein stärkeres vollstreckungsrechtliches Moment als die Regelung von Art. 132 ZGB enthält [vgl. den Wortlaut von Art. 131 Abs. 1 ZGB, der das Wort "Vollstreckung" ausdrücklich aufnimmt] und für die Vollstreckung des entsprechenden Sachentscheids in Anspruch genommen werden kann, diesen also weder abändert noch ergänzt) nicht unter Art. 15 GestG fällt (Spühler/Siehr/Graham-Siegenthaler, Basler Komm., N 2 zu Art. 15 GestG).



4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass bei der Vollstreckung des Besuchsrechts im vorliegenden Fall weder der besondere Gerichtsstand von Art. 33 noch derjenige von Art. 15 GestG zur Anwendung gelangt. Gemäss dem Auffangtatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG ist daher das Gericht am Wohnsitz des Beschwerdegegners zuständig. Der Entscheid der Vorinstanz wäre demnach zu bestätigen gewesen.



Diese rechtliche Schlussfolgerung vermag auch im Ergebnis zu überzeugen, soll doch der Vollstreckungsort derjenige sein, wo die Massnahme durchzuführen ist, hier der Wohnsitz der von der Regelung betroffenen Person (Leuenberger, Basler Komm., N 26 zu Art. 33 GestG). Insofern bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus sachliche Gründe, in Vollstreckungsverfahren gemäss Gerichtsstandsgesetz keinen alternativen Gerichtsstand einzuräumen.



II. Kammer, 22. Dezember 2003 (22 03 114)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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