Zusammenfassung des Urteils 22 01 89: Obergericht
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal behandelt den Einspruch von A.V. gegen das Urteil des Zivilgerichts des Bezirks Est Vaudois in einer Scheidungssache zwischen A.V. und B.V. Das Gericht spricht die Scheidung aus und legt die finanziellen Vereinbarungen fest, darunter eine monatliche Unterhaltszahlung von 2.300 CHF bis zum Rentenalter von B.V. und danach 1.000 CHF. A.V. wird auch verpflichtet, eine monatliche Rente von 500 CHF an B.V. zu zahlen, bis eine Summe von 67.700 CHF vollständig beglichen ist. Die Gerichtskosten werden A.V. auferlegt, ebenso wie eine zusätzliche Summe für die Anwaltskosten. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Zivilgerichts und weist den Einspruch ab.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 22 01 89 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 14.11.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 176 Abs. 3 und 297 Abs. 2 ZGB; Art. 12 EurEntfUe. Wenn es im Kindeswohl liegt und die internationale Vollstreckung eines Kinderzuteilungsentscheides davon abhängig gemacht wird, kann der Eheschutzrichter nicht nur die Obhut, sondern auch die elterliche Sorge für das Kind einem Elternteil allein übertragen. |
Schlagwörter : | Recht; Sorge; Sorgerecht; Eltern; Gesuchsgegner; Entscheid; Elternteil; Sorgerechts; Schweiz; Vollstreckung; Übereinkommen; Sorgerechtsentscheidung; Entführung; Aufenthalt; Richter; Tochter; Obhut; Libanon; Voraussetzung; Kinder; EurEntfÜ; Abkommens; Entscheidung; Verhältnis; Aufenthalts; Vertragsstaat; Amtsgerichtspräsidenten; Luzern; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 175 ZGB ;Art. 297 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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