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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 01 80: Obergericht

Eine Mitarbeiterin, Q.________, hat aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden, die sie auf ihre Arbeit zurückführt, eine Anerkennung als Berufskrankheit beantragt. Die Versicherung C._________ hat jedoch die Kostenübernahme abgelehnt. Nach einem langwierigen Rechtsstreit und mehreren medizinischen Gutachten wurde schliesslich entschieden, dass Q.________ Anspruch auf Leistungen aufgrund einer Berufskrankheit hat. Die Versicherung hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, die jedoch abgelehnt wurde. Q.________ hat daraufhin Beschwerde wegen Verzögerung bei der Entscheidungsfällung eingereicht, da die Versicherung trotz mehrfacher Aufforderungen noch keine Entscheidung getroffen hat. Die Versicherung argumentiert, dass sie noch weitere Informationen sammeln muss, um die Leistungen angemessen festzulegen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde wegen Verzögerung nicht gerechtfertigt ist und wies sie ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 01 80

Kanton:LU
Fallnummer:22 01 80
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 01 80 vom 19.11.2001 (LU)
Datum:19.11.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 172 ff. ZGB. Die Aufteilung der Schulden der Ehegatten kann nicht im summarischen Eheschutzverfahren verlangt werden, sondern ist der güterrechlichen Auseinandersetzung im ordentlichen Prozess vorbehalten.
Schlagwörter : Ehegatte; Eheschutz; Ehegatten; Eheschutzrichter; Schulden; Recht; Massnahme; Hausheer/Reusser/; Geiser; Eheschutzmassnahme; Parteien; Hausheer/Reusser/Geiser; Eheschutzmassnahmen; Güterstand; Familie; Verfahren; Gläubiger; Massnahmen; Eherecht; Auslegung; Bräm/Hasenböhler; Haushalt; Bedürfnisse; Voraussetzung; Haftung; Unterhalts; Vertretung; Auflösung
Rechtsnorm:Art. 148 OR ;Art. 163 ZGB ;Art. 165 ZGB ;Art. 166 ZGB ;Art. 172 ZGB ;Art. 173 ZGB ;Art. 174 ZGB ;Art. 175 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 180 ZGB ;Art. 181 ZGB ;Art. 202 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 205 ZGB ;
Referenz BGE:114 II 18; 91 II 412;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 22 01 80

Mit Entscheid vom 7. August 2001 im Verfahren nach Art. 175 ZGB ordnete die Vorderrichterin unter anderem an, dass die Parteien - unter Einräumung eines gegenseitigen Rückgriffsrechts bei mehr als hälftiger Belangung durch die Gläubiger ihre gegenüber mehreren Gläubigern bestehenden Schulden je zur Hälfte zu tragen haben. Das Obergericht hob die vom Gesuchsgegner mit Rekurs angefochtene Anordnung von Amtes wegen auf.



Aus den Erwägungen:

4.1. Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB hat der Eheschutzrichter die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen anzuordnen. Diese Einschränkung, welche schon im bis Ende 1987 geltenden alten Eherecht bestanden hatte (Art. 169 Abs. 2 aZGB; BGE 91 II 412, 417 f.), wurde zwar kritisiert (vgl. Georgii Roland, Stellung und Funktion des Eheschutzrichters nach dem neuen Recht von 1984 und dem alten Recht von 1907, Zürich 1986, S. 53 ff. m.w.H.), im neuen Eherecht jedoch beibehalten (BGE 114 II 18, 22 E. 3 lit. b; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 9 zu Vorbemerkungen zu Art. 171 ff. ZGB und N 25 f. zu Art. 172 ZGB). Dem Eheschutzrichter bleibt es demnach verwehrt, alles vorzukehren, was ihm zum Schutz irgendwelcher Ansprüche eines Ehegatten gegen den andern als notwendig, geeignet und angemessen erscheinen könnte. Damit trägt das Gesetz dem Postulat Rechnung, wonach die Eheschutzmassnahmen nicht uferlos ins eheliche Zusammenleben eingreifen und den Richter zum "Dritten im Bunde" erheben dürfen, zumal dabei das summarische Verfahren mit dem ihm eigenen eingeschränkten Beweisverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Näf-Hofmann, Schweizerisches Eheund Erbrecht, Zürich 1998, N 415). Der Eheschutz ist in den Sonderbestimmungen des 5. Titels des ZGB grundsätzlich abschliessend geregelt und unter dem Marginale "Schutz der ehelichen Gemeinschaft" zusammengefasst worden. Die entsprechenden Art. 171 bis 180 ZGB sind nur soweit einer ergänzenden Auslegung zugänglich, als sich eine solche im Zusammenhang mit einer bestimmten Massnahme geradezu aufdrängt, weil sonst der Wille des Gesetzgebers nicht verwirklicht werden könnte. Indessen kann das Eheschutzverfahren Anlass zu Massnahmen bieten, die sich nicht bei den Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 bis 180 ZGB, sondern in anderen Bestimmungen des Familienrechts befinden, sofern die besonderen Voraussetzungen jener Massnahmen erfüllt sind und das kantonale Recht den Eheschutzrichter ohnehin in Verbindung mit den Eheschutzmassnahmen im engeren Sinne für zuständig erklärt (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 172 ZGB m.w.H.; gl.M. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 32 zu Art. 172 ZGB).



4.2. Es stellt sich die Frage, ob die von der Vorderrichterin in Ziff. 4 des Rechtsspruchs vorgenommene Schuldenzuteilung zwischen den Parteien eine (zulässige) Massnahme gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darstellt. Gemäss dieser Bestimmung hat der Eheschutzrichter nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festzusetzen. Mit dem Ausdruck "Geldbeitrag" wird dem Umstand Rechnung getragen, dass kein gesetzlich umschriebener Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann mehr besteht und die Ehefrau ihrerseits nicht mehr ganz bestimmte Aufgaben für den ehelichen Haushalt zu übernehmen hat. Die Ehegatten haben sich gemäss Art. 163 ZGB vielmehr auf ihren konkreten Beitrag an die ehelichen Lasten zu einigen, und aus dieser Einigung wird ersichtlich, wer in welchem Umfang für den Geldbedarf aufzukommen und dem andern einen Geldbeitrag zu leisten hat. Von der Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge der Ehegatten hat auch der Eheschutzrichter auszugehen, wenn er die Beiträge im Hinblick auf zwei Haushalte neu festlegen bzw. anpassen muss. Dabei gilt es, so weit als möglich jede Vorwegnahme der Scheidung mit einer grundlegenden Neuordnung der Verhältnisse zu vermeiden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 17 f. zu Art 176 ZGB; LGVE 1988 I Nr. 5). Unter Berücksichtigung der nicht geldwerten Leistungen und der eigenen Geldmittel legt der Eheschutzrichter nicht nur fest, was jeder Ehegatte in natura zu leisten, sondern auch wofür er selber aufzukommen hat. Sodann bestimmt der Richter analog zu Art. 173 ZGB jenen Betrag, den der eine Ehegatte dem andern zu erbringen hat, damit die veränderten Bedürfnisse auf beiden Seiten gleicherweise abgedeckt werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 176 ZGB).



Die Gesuchstellerin beantragte vorinstanzlich eine Aufteilung der ehelichen Schulden zwischen den Ehegatten bzw. die Festlegung der Haftungsquote der Ehegatten im internen Verhältnis. Mangels anders lautenden Vorbringen unterstehen die Parteien dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB). Ist der Güterstand wie vorliegend (noch) nicht aufgelöst (zu den Auflösungsgründen vgl. Art. 204 ZGB), verpflichtet sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch dem andern Ehegatten (Art. 166 Abs. 3 ZGB). Mit anderen Worten kann sich ein Gläubiger für die Erfüllung seiner Forderung nach seiner Wahl an den Ehegatten, mit dem er das Geschäft geschlossen hat, an den andern Ehegatten an beide zugleich halten. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Geschäfte für laufende übrige Bedürfnisse der Familie gemäss Art. 166 Abs. 1 und 2 ZGB handelt (vgl. dazu eingehend Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 64 f. zu Art 166 ZGB). Bei der Errungenschaftsbeteiligung haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Hat ein Ehegatte aufgrund der solidarischen Haftung gemäss Art. 166 Abs. 3 ZGB Kosten des Unterhalts bezahlt, für die der andere nach der Verständigung gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB hätte aufkommen müssen, so kann er diesen Betrag vom andern innert Jahresfrist (Art. 163 ZGB i.V.m. Art. 148 Abs. 2 OR), danach allenfalls als Entschädigung für einen ausserordentlichen Beitrag an den Familienunterhalt gemäss Art. 165 ZGB zurückfordern (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 103 zu Art. 166 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 73 a.E. zu Art. 166 ZGB; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, N 18.21). Der Eheschutzrichter kann zwar einem Ehegatten die Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft entziehen (Art. 174 ZGB) auf dessen Begehren hin die Vertretungsmacht für übrige Bedürfnisse der Familie übertragen (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; § 2 Ziff. 9 des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten [GRB SV; SRL Nr. 260c]), ihm ist es aber verwehrt, Änderungen der ehelichen Haftungsregeln vorzunehmen bzw. Schulden einer Gütermasse zuzuordnen. Erst nach Auflösung des Güterstandes kann das angerufene Gericht die gegenseitigen Schulden zwischen den Ehegatten regeln, wenn die Beteiligten sich zuvor nicht selber haben einigen können (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Dafür ist aber nicht der Amtsgerichtspräsident im Summarverfahren, sondern das Amtsgericht im ordentlichen Prozess zuständig (§§ 7 Abs. 1 lit. b und 198 ZPO; § 2 Ziff. 6 ff. GRB SV e contrario). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung der Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 171 bis Art. 180 ZGB im eingangs erwähnten Sinne (vgl. vorstehend E. 4.1) sind hier nicht erfüllt.



4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schulden, die die Parteien gegenüber Dritten haben, im Streitfall erst nach Auflösung des Güterstandes (bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung) zwischen ihnen aufgeteilt werden können. Nachdem die Schuldenzuteilung auch durch eine ergänzende Auslegung nicht als Eheschutzmassnahme anzusehen ist, ist Ziff. 4 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs mangels sachlicher Zuständigkeit des Eheschutzrichters von Amtes wegen aufzuheben und auf den Rekurs nicht einzutreten (§§ 100 Abs. 1 lit. b und 104 Abs. 3 ZPO).



II. Kammer, 19. November 2001 (22 01 80)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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