Im Verfahren nach Art. 137 ZGB war der Ehemann erstinstanzlich zu Alimentenleistungen an die Ehefrau und die Kinder verpflichtet worden. Dagegen erhob der Ehemann Rekurs und verlangte die Abänderung des angefochtenen Entscheides insofern, als die dort festgesetzten Alimente erst nach Aufhebung der gegen ihn laufenden Lohnpfändung geschuldet seien. Die erstinstanzliche Richterin hatte diese Lohnpfändung unter Hinweis auf LGVE 1997 I Nr. 3 unberücksichtigt gelassen. Das Obergericht hiess den Rekurs in diesem Punkt u.a. mit folgenden Erwägungen gut:
Im Gegensatz zu LGVE 1997 I Nr. 3 präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall insofern anders, als hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Alimentenfestsetzung die Lohnpfändung bereits seit rund neun Monaten bestand. Eine Revision der Pfändung ist wohl nach Art. 93 Abs. 3 SchKG möglich, kann aber dem Gesetzeswortlaut entsprechend («... passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.») nicht rückwirkend vorgenommen werden. Zwar können neue oder veränderte Unterhaltspflichten des Schuldners Anlass für eine Revision der Lohnpfändung geben, was vom Betreibungsamt zu berücksichtigen ist (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, N 73 zu § 23). Nachdem die Revision der Pfändung aber nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch ein Alimentengläubiger die früher vollzogene Lohnpfändung entgegenhalten zu lassen (Vonder Mühll Georges, Komm. zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N 37 zu Art. 93 SchKG; BGE 89 III 65, 67).
Das Obergericht verkennt nicht, dass mit dieser Lösung der Vorrang der familienrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber Drittschulden in diesen Fällen nicht durchgesetzt wird. Dies ist nach dem Gesagten hinzunehmen, kann doch das Betreibungsamt erst nach rechtskräftiger Festlegung der Unterhaltsverpflichtung des Betreibungsund Alimentenschuldners eine Revision nach Art. 93 Abs. 3 SchKG vornehmen. Es liegt indes im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, ausnahmsweise (vgl. LGVE 1982 I Nr. 34) die Unterhaltsbeiträge superprovisorisch festzusetzen bzw. im Ermessen des Obergerichts, einem Rekurs dessen aufschiebende Wirkung zu entziehen, um die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Alimentenfestsetzung zu erreichen (§ 259 Abs. 2 ZPO). Dabei ist neben den übrigen Umständen zu berücksichtigen, dass dem Alimentenschuldner in jedem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren ist (BGE 123 III 1).
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