Zusammenfassung des Urteils 21 97 119: Obergericht
Der Text handelt von einem Verkehrsunfall, der sich in Nyon ereignet hat, bei dem ein Motorradfahrer und ein Autofahrer beteiligt waren. Der Autofahrer wurde beschuldigt, unerwartet abgebogen zu sein, was zu einer Kollision führte. Nach einer Untersuchung wurde entschieden, dass der Autofahrer für eine Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässige schwere Körperverletzung angeklagt werden soll. Der Motorradfahrer wurde vom Verdacht der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Ein Gerichtsbeschluss wurde gefällt, der den Autofahrer zur Anklage bringt und die Gerichtskosten dem Staat auferlegt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 21 97 119 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 13.08.1997 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB. Ist ein Rauschgiftsüchtiger, dessen ambulante Behandlung unter Strafaufschub sich als unzweckmässig erwiesen hat, weiterhin behandlungsbedürftig und behandlungsfähig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen, statt den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anzuordnen. |
Schlagwörter : | Massnahme; Scheitern; Einweisung; Rauschgiftsüchtige; Heilbehandlung; Vollzug; Richter; Anstalt; Trunk; Grundlage; Behandlung; Gesuch; Erwägungen:; Rauschgiftsüchtiger; Gunsten; Wortlaut; Trunkoder; Rauschgiftsüchtigen; Obergericht; Kantons; Luzern; Auffassung; Massnahmen; Abnormen; Voraussetzungen; Bundesgericht; ässe |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 117 IV 398; |
Kommentar: | - |
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