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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 97 119: Obergericht

Der Text handelt von einem Verkehrsunfall, der sich in Nyon ereignet hat, bei dem ein Motorradfahrer und ein Autofahrer beteiligt waren. Der Autofahrer wurde beschuldigt, unerwartet abgebogen zu sein, was zu einer Kollision führte. Nach einer Untersuchung wurde entschieden, dass der Autofahrer für eine Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässige schwere Körperverletzung angeklagt werden soll. Der Motorradfahrer wurde vom Verdacht der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Ein Gerichtsbeschluss wurde gefällt, der den Autofahrer zur Anklage bringt und die Gerichtskosten dem Staat auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 97 119

Kanton:LU
Fallnummer:21 97 119
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 97 119 vom 13.08.1997 (LU)
Datum:13.08.1997
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB. Ist ein Rauschgiftsüchtiger, dessen ambulante Behandlung unter Strafaufschub sich als unzweckmässig erwiesen hat, weiterhin behandlungsbedürftig und behandlungsfähig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen, statt den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anzuordnen.

Schlagwörter : Massnahme; Scheitern; Einweisung; Rauschgiftsüchtige; Heilbehandlung; Vollzug; Richter; Anstalt; Trunk; Grundlage; Behandlung; Gesuch; Erwägungen:; Rauschgiftsüchtiger; Gunsten; Wortlaut; Trunkoder; Rauschgiftsüchtigen; Obergericht; Kantons; Luzern; Auffassung; Massnahmen; Abnormen; Voraussetzungen; Bundesgericht; ässe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 IV 398;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 97 119

Aus den Erwägungen:

Vorab stellt sich die Frage, ob ein Rauschgiftsüchtiger bei Scheitern der ambulanten Massnahme ohne weiteres in eine stationäre Heilbehandlung eingewiesen und der Vollzug der Strafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben werden kann. Obwohl es nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB scheint, dass der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme gegenüber einem Trunkoder Rauschgiftsüchtigen lediglich darüber befinden kann, ob und wieweit die aufgeschobenen Strafen zu vollziehen seien, hat das Obergericht des Kantons Luzern bereits in LGVE 1983 I Nr. 52 die Auffassung vertreten, dass Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB betreffend die Massnahmen an geistig Abnormen in diesem Falle analog Anwendung finden solle. Danach hat der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt eine andere sichernde Massnahme gegeben sind. In BGE 117 IV 398 ff. hat das Bundesgericht die Frage hingegen offengelassen, ob durch die sinngemässe Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB auf Trunkund Rauschgiftsüchtige eine genügende gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei, beim Scheitern einer ambulanten Behandlung die nachträgliche Einweisung in eine Anstalt eine andere sichernde Massnahme anzuordnen. In Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB, in Kraft seit 1. Januar 1992, wurde nun aber die gesetzliche Grundlage für die Einweisung eines zu einer Strafe verurteilten Drogenabhängigen in eine stationäre Heilbehandlung geschaffen, wenn dieser ein entsprechendes Gesuch stellt. Somit bildet Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für den vorliegend zu fällenden Entscheid. Es würde auf eine unnötige Doppelspurigkeit hinauslaufen, wenn das Gericht vorliegend wegen der Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anordnen würde und diese dann aufgrund des (heute schon vorliegenden) Gesuchs des weiterhin behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Betroffenen in einem zweiten Verfahren wiederum zwecks Einweisung in eine stationäre Behandlungsinstitution erneut aufschieben müsste.







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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