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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 08 125: Obergericht

A.N. und B.N. haben geheiratet und wurden später geschieden. Das Gericht ordnete an, dass die während der Ehe angesammelten Altersvorsorgeleistungen des Ehemanns geteilt werden sollen. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der genauen Beträge und Zinssätze der Altersvorsorgeleistungen. Letztendlich wurde entschieden, dass ein bestimmter Betrag von der Institution O. auf das Konto von A.N. überwiesen werden sollte. Es wurde auch festgelegt, dass im Falle einer Verzögerung der Überweisung ein Verzugszins von mindestens 3% pro Jahr fällig wird. Die Richterin, Frau Di Ferro Demierre, entschied zugunsten von A.N.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 08 125

Kanton:LU
Fallnummer:21 08 125
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 08 125 vom 04.11.2008 (LU)
Datum:04.11.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 39 StGB. Nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit kann in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Vom Verurteilten bereits geleistete Arbeitseinsätze sind erst beim Vollzug der umgewandelten Strafe anrechenbar. Anrechenbar sind nur ganze Tagessätze von vier Stunden.
Schlagwörter : Arbeit; Stunden; Geldstrafe; Rekurs; Rekursgegner; Verurteilte; Tagessätze; Vollzug; Amtsstatthalterin; Umwandlung; Verurteilten; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Arbeitsleistung; Arbeitseinsätze; Verfügung; Probezeit; Arbeitseinsatz; Minuten; Tagessätzen; Fehlverhalten; Widerruf; Regel; Anrechenbar; ======================================================================
Rechtsnorm:Art. 39 StGB ;Art. 46 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 97;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 08 125

Art. 39 StGB. Nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit kann in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Vom Verurteilten bereits geleistete Arbeitseinsätze sind erst beim Vollzug der umgewandelten Strafe anrechenbar. Anrechenbar sind nur ganze Tagessätze von vier Stunden.





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X. wurde mit Strafverfügung der Amtsstatthalterin vom 17. Januar 2008 mit 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft, wovon 60 Stunden bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren ausgesprochen wurden. Am 22. Juli 2008 mahnten die Vollzugsund Bewährungsdienste (VBD) den Verurteilten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitseinsatz am 14. Juni 2008. Am 9. August 2008 erschien der Verurteilte erneut unentschuldigt nicht zum Arbeitseinsatz. Auf Negativmeldung der VBD wandelte die Amtsstatthalterin am 26. August 2008 die gemeinnützige Arbeit von 120 Stunden (davon 60 Stunden bedingt) unter Berücksichtigung der bisher bereits geleisteten 34 Stunden und 40 Minuten in eine Geldstrafe von 6,25 Tagessätzen zu Fr. 80.-- um und auferlegte dem Verurteilten die Verfahrenskosten. Das Obergericht hiess den von der Staatsanwaltschaft dagegen eingereichten Rekurs gut.



Aus den Erwägungen:

2.1. Die Staatsanwaltschaft rügt zutreffend, dass die Amtsstatthalterin die gesamten 120 Stunden (bedingt und unbedingt zu vollziehende) gemeinnützige Arbeit, die sie dem Rekursgegner mit Strafverfügung vom 17. Januar 2008 auferlegt hatte, in eine Geldstrafe umgewandelt hat. Denn nur soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, darf das Gericht die gemeinnützige Arbeit in eine Geldoder Freiheitsstrafe umwandeln (Art. 39 Abs. 1 StGB). Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn der Verurteilte wegen eines Fehlverhaltens bereits gemahnt wurde, sie darf also erst nach einem erneuten Fehlverhalten erfolgen (BGE 134 IV 97, 113 E. 6.3.6.1). Folglich kann nur eine unbedingt zu vollziehende, nicht aber eine aufgeschobene gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe umgewandelt werden (Benjamin Brägger, Basler Komm., 2. Aufl., Basel 2007, N 1 zu Art. 39 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 3 N 13). Indem die Amtsstatthalterin in ihrem Entscheid vom 26. August 2008 auch die bedingt zu vollziehende gemeinnützige Arbeit von 60 Stunden in eine Geldstrafe umgewandelt hat, die der Rekursgegner noch nicht zu leisten hatte und für die er folglich auch nicht wegen Nichtleistung offensichtlich ungenügender Arbeitsleistung gemahnt werden konnte, hat sie Art. 39 Abs. 1 StGB verletzt.



Zutreffend ist auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Umwandlung einer bedingt zu vollziehenden gemeinnützigen Arbeit faktisch den Widerruf bedeuten würde und dass keine Gründe für einen solchen Widerruf gemäss Art. 46 StGB vorliegen würden.



Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nur die dem Rekursgegner auferlegte unbedingt zu vollziehende gemeinnützige Arbeit von 60 Stunden in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann. Die ihm zusätzlich auferlegte bedingt zu vollziehende Arbeitsleistung von 60 Stunden, bei einer Probezeit von vier Jahren, bleibt bestehen.



2.2. Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 39 Abs. 2 StGB). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe steht hier nicht zur Diskussion. Der Rekursgegner wurde am 17. Januar 2008 mit einer unbedingt zu vollziehenden gemeinnützigen Arbeit von 60 Stunden bestraft. Diese Strafe ist umzuwandeln und erst beim Vollzug sind bereits geleistete Arbeitseinsätze anrechenbar, sofern sie nicht offensichtlich ungenügend waren. Bei 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit ergibt das gesetzliche Umwandlungsverhältnis 15 Tagessätze Geldstrafe. Die VBD verpflichteten den Rekursgegner zu Arbeitsleistungen von in der Regel mindestens acht Stunden pro Woche, wobei die gemeinnützige Arbeit jeweils samstags zu leisten war. Davon abweichende Regelungen wurden keine getroffen. Gemäss Arbeitskontrolle der Institution Z. hat der Rekursgegner 34 Stunden 40 Minuten gemeinnützige Arbeit geleistet. Art. 39 Abs. 2 StGB spricht von (ganzen) Tagessätzen, sodass die vom Rekursgegner geleistete gemeinnützige Arbeit acht Tagessätze Geldstrafe entspricht, die beim Vollzug anrechenbar sind.



II. Kammer, 4. November 2008 (21 08 125)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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