Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG mit dem Medikament Dormicum.
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Im Appellationsverfahren vor Obergericht war umstritten, ob die Delinquenz des Angeklagten mit dem Medikament Dormicum zusätzlich als mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sei. In Bestätigung des Urteils des Kriminalgerichts bejahte es diese Frage.
Aus den Erwägungen:
Das Kriminalgericht stützte sich bei seiner Begründung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität A. vom 28. Juni 1999 sowie auf das Gutachten des Rechtsinstituts für Rechtsmedizin der Universität B. vom 28. April 1999. In diesen Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass bei hohen Dosierungen des in Dormicum enthaltenen Wirkstoffs Miazolam das Entstehen einer Abhängigkeit und das Erfolgen von Mischintoxikationen mit tödlichem Ausgang wahrscheinlich sind. Es wird dabei von einem Grenzwert von 27 resp. 36 Gramm ausgegangen, bei welchem Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zur Anwendung gelangt. Das Kriminalgericht ging bei der Berechnung des mengenmässig schweren Falles zugunsten des Angeklagten vom höheren Wert aus.
Das Obergericht schliesst sich der Begründung des Kriminalgerichts an. Der Angeklagte vermag mit seinen Einwänden nicht darzutun, dass seit diesen Gutachten aus dem Jahre 1999 wesentliche neue wissenschaftliche Einschätzungen der Gefährlichkeit des Dormicums erfolgt wären, die Zweifel daran zu wecken vermöchten, ob auf die Gutachten aus dem Jahr 1999 auch heute noch abgestellt werden dürfe, dass sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen würden, dass diese schlechterdings nicht unterdrückt werden könnten. Allein aufgrund ihres Alters kann nicht geschlossen werden, dass die Gutachten nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Auch nach dem heutigen Wissensstand bringt der Wirkstoff von Dormicum, das Benzodiazepin Midazolam, nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken mit sich. Gemäss Fingerhuth/Tschurr ist die Wirkung der Benzodiazepine insoweit paradox, als eine Überdosis dieses Beruhigungsmittels rauschähnliche Zustände hervorrufen kann, die recht gefährliche psychopathologische Folgen haben können (Fingerhuth/Tschurr, Das Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 1 BetmG N 84, mit Verweis auf Schmidbauer/vom Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen, München 1998). Gemäss Arzneimittel-Kompendium der Schweiz (www.kompendium.ch) kann die Einnahme von Benzodiazepinen zu einer körperlichen Abhängigkeit führen. Dieses Risiko ist erhöht bei längerer Einnahme, hoher Dosierung und bei prädisponierten Patienten. Die Entzugssymptomatik tritt vor allem nach abruptem Absetzen auf und beschränkt sich in leichteren Fällen auf Tremor, Ruhelosigkeit, Schlafstörungen, Angst, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwäche. Es können aber auch Symptome wie Schwitzen, Muskelund Bauchkrämpfe, Wahrnehmungsstörungen sowie in seltenen Fällen Delirien und zerebrale Krampfanfälle auftreten. Das Einsetzen von Entzugserscheinungen schwankt, je nach Wirkungsdauer der Substanz, zwischen ein paar Stunden und einer Woche mehr nach Absetzen der Therapie. Als unerwünschte Wirkungen werden aufgeführt: psychiatrische Störungen (Agitiertheit, Aggression, Verwirrtheit, Halluzinationen, Nervosität, abnormales Verhalten, Depression, Albträume, Erregbarkeit/Reizbarkeit, Apathie, Euphorie, Wutausbrüche, Psychosen, unangemessenes Verhalten andere Verhaltensstörungen, verminderte verstärkte Libido), Störungen im Nervensystem (Krämpfe, Schläfrigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Tremor, Stupor, psychomotorische Hyperaktivität, Ataxie) sowie Herzstillstand, Atemstillstand und Atemnot. Extreme Überdosen können zudem zu Koma, Areflexie, kardiorespiratorischer Depression und Apnoe führen (vgl. www.kompendium.ch). (¿). Durch die Einnahme von Dormicum liegt eine naheliegende und ernstliche Gesundheitsgefährdung vor. Die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist bei 2'400 Tabletten à 15 mg erreicht (36'000 mg: 15 mg/Tablette = 2'400 Tabletten). Der Angeklagte hat diese Grenze deutlich überschritten. Er verkaufte ein Vielfaches davon. Es liegt somit ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor. Der Angeklagte ist demnach auch der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, schuldig zu sprechen.
II. Kammer, 16. Dezember 2008 (21 08 123)