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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 05 59: Obergericht

Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen M.________ und E.________ über unbezahlte Mitgliedsbeiträge für einen Fitnessvertrag. Der Juge de paix hat die Aufhebung des Widerspruchs abgelehnt und die Kosten auf 120 CHF festgelegt. M.________ hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, jedoch neue Beweismittel vorgelegt, die vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof entscheidet, dass die Forderung nicht ausreichend spezifiziert ist und weist den Berufungsantrag ab. Die Gerichtskosten für M.________ betragen 180 CHF. Es wird keine Entschädigung für E.________ festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 05 59

Kanton:LU
Fallnummer:21 05 59
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 05 59 vom 23.09.2005 (LU)
Datum:23.09.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 95 Ziff. 2 SVG. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist die behördlich verfügte Fahrerlaubnis gemeint. Wem diese Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist.
Schlagwörter : Führerausweis; Angeklagte; Ausweis; Fahrerlaubnis; Fahrzeug; Urkunde; Dokument; Verfügung; Tatbestand; Besitz; Ausweises; Sinne; Angeklagten; Personenwagen; Führerausweis; Dokumentes; Amtsgericht; Führens; Personenwagens; Busse; Gesetzgeber; Motorfahrzeug; ängig
Rechtsnorm:Art. 1 StGB ;Art. 10 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 05 59

Art. 95 Ziff. 2 SVG. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist die behördlich verfügte Fahrerlaubnis gemeint. Wem diese Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist.



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Im Jahr 1996 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern dem Angeklagten, bei dem eine wahnhaft-paranoide Störung diagnostiziert worden war, den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Der Angeklagte wurde in der Folge mehrmals vergeblich aufgefordert, den Führerausweis abzugeben. Sämtliche behördlichen Versuche, das Ausweisdokument bei ihm einzuziehen, scheiterten. Am 13. August 2003 wurde der Angeklagte in X. mit seinem Personenwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei wurde festgestellt, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfügt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 15. März 2005 wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 SVG) und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 95 Ziff. 2 SVG mit zehn Tagen Haft, bedingt vollziehbar, und einer Busse von Fr. 100.--. Die dagegen erhobene Appellation wurde vom Obergericht abgewiesen.



Aus den Erwägungen:

3.1.2. Der Angeklagte bestreitet, den Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG erfüllt zu haben. Der Führerausweis im Sinne dieser Bestimmung stelle eine Urkunde bzw. ein Dokument dar. Der Gesetzgeber stelle unter Strafe, wer trotz weggenommener Urkunde mit einem Fahrzeug herumfahre. Dem Angeklagten jedoch sei der Führerausweis, d.h. das entsprechende Dokument, nie entzogen worden; er sei immer noch im Besitz desselben. Der Gesetzgeber habe den Begriff des Führerausweises bewusst gewählt. Eine Bestrafung wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerausweis würde deshalb gegen den Grundsatz von Art. 1 StGB (nulla poena sine lege) verstossen.



3.1.3. Diese Argumentation verfängt nicht. Das Amtsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass nicht der Führerausweis als Urkunde, sondern die dem Ausweis zugrunde liegende Verfügung massgebend ist für die Zulässigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Nach der Systematik des Gesetzes macht sich zunächst strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, ohne den notwendigen Führerausweis zu besitzen (Art. 95 Ziff. 1 SVG). Ob die Urkunde, welche die Bewilligung förmlich ausspricht, dem Fahrzeugführer zugekommen ist nicht, spielt keine Rolle (Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, Bern 1968, S. 253 f.). Dasselbe muss analog für den Fall des Entzugs nach Art. 95 Ziff. 2 SVG gelten. Wem die Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG. Ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist, kann nicht von Bedeutung sein. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist demnach die behördlich verfügte Fahrerlaubnis als solche gemeint.



Der gerade umgekehrte Fall, nämlich das Nichtmitführen des Ausweises (bei aber bestehender Fahrberechtigung) wird von Art. 99 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG geregelt. Dieser Fall wiegt jedoch ungleich leichter als derjenige von Art. 95 Ziff. 2 SVG, da er mit keinem direkten Risiko für die öffentliche Verkehrssicherheit verbunden ist, und kann im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden (Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung [Bussenliste], Ziff. 100.1; SR 741.031).



II. Kammer, 23. September 2005 (21 05 59)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 12. Januar 2006 abgewiesen [6S.11/2006].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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